Schild von einem Behinderten Parkplatz winterbilder, Fotolia

24. Januar 2020, 8:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Wo darf man mit einem Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis parken?

Wer nur einen Schwerbehindertenausweis besitzt, darf noch nicht auf einem Behindertenparkplatz parken. Das ist ausschließlich in Verbindung mit einem zusätzlichen Dokument erlaubt: dem blauen EU-Parkausweis für Behinderte.

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Parken nur mit extra Parkausweis

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Leute mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und mehr. Je nach Art ihrer Einschränkung ist das Dokument mit einem sogenannten Merkzeichen versehen. Das entscheidet darüber, ob mit dem Schwerbehindertenausweis auch ein spezieller, blauer EU-Parkausweis ausgestellt werden kann. Bei folgenden Merkzeichen ist das der Fall:

  • aG (außer­ge­wöhn­lich gehbehindert)
  • Bl (blind)

Anspruch auf die Parkkarte haben außerdem:

  • Con­ter­gan­ge­schä­dig­te mit Abrachie oder Phokomelie
  • Menschen mit ähnlichen Beein­träch­ti­gun­gen – zum Beispiel ampu­tier­ten Armen
  • Den blauen Park­aus­weis gibt es auf Antrag bei der örtlichen Ver­kehrs­be­hör­de oder im Ordnungsamt.

Achtung: Nur in Kombination mit dem blauen Parkausweis berechtigt der Schwerbehindertenausweis zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Außerdem muss der Parkausweis immer von außen gut sichtbar im Auto liegen.

Wer sein Auto in Deutschland unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz abstellt, muss mit einem Buß- beziehungsweise Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro sowie dem sofortigen Abschleppen des Wagens rechnen.

Wo gilt der blaue Parkausweis?

Der Parkausweis gilt in allen Ländern der Europäischen Union und zusätzlich in diesen Staaten: Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Island, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Ukraine und Weißrussland.

Obwohl der blaue Parkausweis in den genannten Ländern grundsätzlich gilt, ist Vorsicht geboten: Von Land zu Land gelten unterschiedliche Regelungen. So darf in manchen Nationen ein entsprechendes Fahrzeug in Bereichen mit einem Parkverbot stehen, in manchen ist das nicht erlaubt. Informationen und Tipps zu den unterschiedlichen Auslegungen gibt es in der Broschüre "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union". Mehr Informationen zum Thema Verkehrsrechtsschutz

Was ist in Deutsch­land erlaubt?

Die Behindertenparkplätze, auf denen der blaue Parkausweis exklusiv gilt, sind in Deutschland klar markiert. Meistens sind sie durch ein Schild und/oder eine Bodenmarkierung mit dem Piktogramm eines Rollstuhls gekennzeichnet. Den Standort der Fläche bestimmen in Deutschland die zuständigen Straßenverkehrsbehörden oder die Bezirksämter.

Der blaue Parkausweis ist nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern gilt immer für die Person mit dem Schwerbehindertenausweis. Fährt sie nicht mit, darf der Ausweis nicht benutzt werden. Die Sondererlaubnis ist nicht an andere Menschen übertragbar.

  • Abgesehen von den Flächen mit dem Roll­stuhl­sym­bol ist das Parken auch an weiteren Stellen erlaubt.
  • ein­ge­schränk­tes Hal­te­ver­bot: Parken bis zu drei Stunden
  • Fuß­gän­ger­zo­nen: Parken während vor­ge­ge­be­ner Tages­zei­ten für das Be- und Entladen von Fahrzeugen
  • Parkuhren/Parkscheinautomaten: kostenlos und unab­hän­gig von der zuge­las­se­nen Parkdauer für maximal 24 Stunden
  • Zonen­hal­te­ver­bot: Parkdauer von maximal 24 Stunden
  • Flächen mit ein­ge­schränk­ter Parkzeit: maximal 24 Stunden
  • Bewoh­ner­park­plät­ze: bis zu drei Stunden
  • ver­kehrs­be­ru­hig­te Zonen: maximal 24 Stunden

Die genannten Möglichkeiten dürfen genutzt werden, wenn es in zumutbarer Nähe keine andere Parkgelegenheit gibt und das abgestellte Fahrzeug nicht den fließenden Verkehr einschränkt. Außerdem muss gegebenenfalls eine Parkscheibe verwendet werden.

Der oran­ge­far­be­ne AusweisMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Der blaue Parkausweis ist nicht das einzige Dokument, das das Abstellen eines Fahrzeugs in erweitertem Maße erlaubt. Es gibt noch eine orangefarbene Variante. Der entscheidende Unterschied zur blauen Karte: Dieser orange Ausweis gilt nicht für Behindertenparkplätze (außer in Berlin und Brandenburg). Dafür darf ihn ein erweiterter Personenkreis nutzen. Dazu zählen Menschen mit:

  • Merk­zei­chen G und B in Ver­bin­dung mit einem GdB von min­des­tens 80 bezogen auf ihre unteren Glied­ma­ßen, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich der Lendenwirbelsäule
  • Merk­zei­chen G und B bei einem GdB von 70 bezogen auf ihre unteren Glied­ma­ßen, gege­be­nen­falls ein­schließ­lich der Len­den­wir­bel­säu­le, sowie einem gleich­zei­ti­gen GdB ab 50 bezogen auf das Herz- und Atmungssystem
  • Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem damit ver­bun­de­nen GdB ab 60
  • einem künst­li­chen Darm­aus­gang und einer gleich­zei­ti­gen künst­li­chen Harn­ab­lei­tung bei einem GdB ab 70
  • Das Merk­zei­chen G (wie "geh­be­hin­dert") steht für eine erheblich beein­träch­tig­te Bewe­gungs­fä­hig­keit, B für eine erfor­der­li­che Begleitperson.
  • Die Betrof­fe­nen dürfen den oran­ge­far­be­nen Ausweis unter den gleichen Umständen nutzen, wie Schwer­be­hin­der­te mit der blauen Parkkarte. Nur eben nicht auf spe­zi­el­len Behin­der­ten­park­plät­zen. Außerdem ist der Gel­tungs­be­reich regional bezie­hungs­wei­se bun­des­weit begrenzt. Im Ausland hilft die orange Variante also nicht weiter.
FAZIT
  • Der Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis genügt nicht, um auf Behin­der­ten­park­plät­zen parken zu dürfen.
  • Das Parken auf Behin­der­ten­park­plät­zen ist nur mit dem blauen EU-Park­aus­weis erlaubt.
  • Der blaue Park­aus­weis gilt in allen Ländern der EU sowie einigen weiteren.
  • Der oran­ge­far­be­ne Ausweis ist aus­schließ­lich in Deutsch­land gültig.
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