21. März 2019, 12:28 Uhr
Gerichtsurteil Unbezahlter Urlaub verwirkt gesetzlichen Urlaubsanspruch
Unbezahlter Urlaub sticht gesetzlichen Urlaubsanspruch aus. Das heißt, dass beispielsweise während einer einjährigen Auszeit keine „normalen“ Urlaubstage anfallen. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden – und sich damit selbst korrigiert.
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Zwei Jahre unbezahlter Urlaub: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
„Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.“ Das ist der Kern eines aktuellen Urteils (AZ 9 AZR 315/17) des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Die Entscheidung fiel im Fall einer Frau, die eine mehrjährige Auszeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatte. Demnach nahm sie von September 2013 bis Ende August 2015 insgesamt 24 Monate unbezahlten Urlaub. Für 2013 und 2015 räumte ihr der Arbeitgeber anteilig Urlaub ein. Die Mitarbeiterin verlangte allerdings auch für das Jahr 2014, das sie komplett freigenommen hatte, Urlaubstage. Das begründete sie damit, dass auch während eines vorübergehend ruhenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf gesetzlichen Urlaub bestünde.
Da ihr Arbeitgeber das anders sah, verklagte sie ihn. Im ersten Anlauf scheiterte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht. Am Landesarbeitsgericht hingegen hatte sie Erfolg: Es sprach ihr für 2014 einen gesetzlichen Mindesturlaub im Umfang von 20 Tagen zu. Der Arbeitgeber ging in Revision, womit die juristische Auseinandersetzung vor dem BAG in Erfurt weiterging.
BAG: Keine Arbeitspflicht – kein Urlaubsanspruch
- Dort befassten sich die Richter ausschließlich mit den 20 Urlaubstagen für 2014. Zunächst hielten sie fest, dass das Anrecht darauf spätestens mit Ende Mai 2015 erloschen gewesen sei. Das heißt, für das komplette Jahr unbezahlter Urlaub hatte die Klägerin ohnehin keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch mehr.
- Im nächsten Schritt beschäftigte sich das BAG mit der allgemeinen Berechnung des Urlaubsanspruchs pro Kalenderjahr.
- Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gründet der
Mindestanspruch von 24 Tagen Erholungsurlaub auf einer Anzahl von sechs Arbeitstagen pro Woche. Bei einer Fünftagewoche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 20 Urlaubstage pro Jahr. - Unbezahlter Urlaub hingegen setze diese Regelung außer Kraft, entschied das BAG. Begründung: Während der vereinbarten arbeits- und gehaltsfreien Phase würden Arbeitgeber und Arbeitnehmer Ihr Arbeitsverhältnis aussetzen. Und weil damit in diesem Zeitraum keine Arbeitspflicht bestehe, gebe es auch keinen Urlaubsanspruch.
- In der Praxis muss also unbezahlter Urlaub von der üblichen Arbeitszeit abgezogen werden. Das bedeutet im vorliegenden Fall: Weil die Frau im kompletten Jahr 2014 nicht beschäftigt war, steht ihr für dieses Kalenderjahr auch kein Urlaub zu.
BAG kippt eigene Einschätzung
Damit änderten die Richter ihre bisherige Einschätzung in dieser Frage. 2014 entschieden sie noch anders. Damals hieß es in Erfurt (AZ 9 AZR 678/12): „Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.“ Ob dabei jemand arbeite oder nicht, spiele dafür keine Rolle.
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