30. April 2019, 11:36 Uhr
Verbraucherfreundliches Urteil Bei Reisebuchung: Kreditkartenzahlung muss kostenlos sein
Kreditkartenzahlung muss bei einer Reisebuchung grundsätzlich kostenlos sein – der Reisevermittler darf also keine zusätzliche Gebühr dafür verlangen. Selbiges gilt für Zahlung per Sofortüberweisung und Giropay. Das hat das Landgericht Berlin mit einem Verweis auf die europäische Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 klargestellt (AZ 52 O 243/18).
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Reisevermittler berechnete zusätzliches Entgelt für Kreditkartenzahlung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat erfolgreich gegen einen in London ansässigen Online-Reisevermittler geklagt, der auch auf dem deutschen Markt tätig ist. Dieser bot auf seinem Portal einen Flug von Berlin nach Olbia auf der Insel Sardinien und zurück an. 239,98 Euro waren dafür als "günstigster Reisepreis" angegeben.
Diesen Endpreis zahlten Kunden allerdings nur, wenn sie mit Kreditkarten bestimmter, in Deutschland eher selten vertretener Anbieter zahlten. In diesem Fall wurde ein Rabatt gewährt, sodass die 239,98 Euro zustande kamen. Bei Kreditkartenzahlung über in Deutschland gängige Anbieter sowie bei Zahlung via Giropay und Sofortüberweisung zahlten Kunden hingegen 282,78 Euro – also fast 43 Euro mehr.
Richtlinie PSD2: Europaweit gültige Regeln für kostenlose Bezahlung
Der vzbv sah darin eine Umgehung der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive), kurz PSD2 genannt. Die Richtlinie gilt in ihrer überarbeiteten Form seit 2018 auch in Deutschland. Sie bestimmt, dass Unternehmen Kreditkartenzahlung kostenlos ermöglichen müssen – und auch für Zahlung per Giropay, Sofortüberweisung, SEPA-Lastschrift oder SEPA-Überweisung kein gesondertes Entgelt verlangen dürfen.
Gericht: Kreditkartenzahlung muss kostenlos möglich sein
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an und entschied: Kunden könnten nicht damit rechnen, dass sie den angezeigten günstigen Flugpreis nur zahlen, wenn sie dafür bestimmte Kreditkarten nutzten, die in Deutschland kaum verbreitet seien. Bei dem Angebot des Reisevermittlers handele es sich in dieser Form daher um ein unrechtmäßiges zusätzliches Entgelt für gängige Zahlungsarten, so das Gericht – und eben nicht um eine bloße Ermäßigung für Kunden bestimmter Kreditkarten-Anbieter.
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