7. Mai 2019, 10:40 Uhr
Darf ich eigentlich? Werkstudententätigkeit: 6 wichtige rechtliche Aspekte
Eine Werkstudententätigkeit ist für viele angehende Akademiker der ideale Nebenjob: Studieninhalte lassen sich mit erster Praxiserfahrung verbinden, was den Berufseinstieg oft erleichtert – und Geld verdient man dabei auch noch. Welche rechtlichen Regelungen es zu Werkstudentenvertrag und Co. gibt, erfährst du hier.
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Arbeiten als Werkstudent: Die Grundvoraussetzungen
Um als Werkstudent beschäftigt werden zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Du bist als ordentlicher Student in Vollzeit an einer Universität oder Fachhochschule immatrikuliert – nicht im Rahmen einer Promotion.
- Das Studium ist deine Haupttätigkeit.
- Du befindest dich nicht in einem Urlaubssemester.
- Du hast das 25. Fachsemester noch nicht überschritten.
- Du hast deine Abschlussprüfung noch nicht abgelegt.
- Außerdem darf eine Werkstudententätigkeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden umfassen.
Folgende Regelungen sind außerdem besonders zu beachten:
1. Werkstudentenvertrag
- Als Werkstudent wirst du arbeitsrechtlich weitgehend wie ein Arbeitnehmer in Teilzeit behandelt. Dein Arbeitgeber schließt mit dir daher einen Werkstudentenvertrag, der einem normalen Arbeitsvertrag recht ähnlich ist.
- Er enthält unter anderem Angaben zu Vergütung, Urlaub und Regelungen für den Krankheitsfall – denn wie ein "richtiger" festangestellter Arbeitnehmer hast du als Werkstudent das Recht auf Lohnfortzahlung, wenn du krank bist.
- Außerdem steht im Werkstudentenvertrag in der Regel ein Passus, der das Arbeitsverhältnis an die Bedingung knüpft, dass du als Student immatrikuliert bist.
- Auch die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden kann mit dem Hinweis auf den Werkstudentenstatus aufgeführt werden.
- Achtung: Ein Werkstudentenvertrag ist nicht dasselbe wie ein Werkvertrag. Bei Letzterem arbeitest du freiberuflich und bist nicht im Unternehmen angestellt.
2. Arbeitszeit und Urlaub
Ausnahmen von der 20-Wochenstunden-Regelung kann es geben,
- wenn deine Tätigkeit auf maximal drei Monate befristet ist,
- wenn du nur am Wochenende, abends oder nachts arbeitest
- und in der vorlesungsfreien Zeit.
Ansonsten bist du streng an die 20-Stunden-Regelung gebunden. Auch für die Sozialversicherung ist das wichtig – mehr dazu weiter unten.
Wie sich diese Stunden auf die einzelnen Wochentage verteilen, kannst du individuell mit deinem Arbeitgeber regeln. Gut zu wissen: Dein Urlaubsanspruch als Werkstudent richtet sich danach, an wie vielen Tagen pro Woche du arbeitest – so wie bei anderen Arbeitnehmern auch.
- Sind es 5 Arbeitstage pro Woche, hast du Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage im Jahr.
- Bei 4 Arbeitstagen pro Woche ergeben sich 16 Urlaubstage pro Jahr
- und bei 3 Arbeitstagen pro Woche 12 Urlaubstage pro Jahr.
3. Gehalt
Als Werkstudent fällst du unter die Mindestlohn-Regelung. Deine Arbeit muss also mindestens mit 9,19 Euro pro Stunde vergütet werden (Stand 2019; ab 1. Januar 2020: 9,35 Euro pro Stunde). In manchen Branchen sind aber durchaus höhere Vergütungen für Werkstudenten üblich.
Die klassische Werkstudententätigkeit geht meist über den zeitlichen Umfang eines Minijobs hinaus – und entsprechend ist auch das monatliche Gehalt häufig höher als 450 Euro. Dadurch gibt es einige Besonderheiten in Bezug auf Sozialversicherung und Abgaben.
4. Sozialversicherung
Als Werkstudent bist du zum Teil von der Sozialversicherungspflicht befreit. In die Arbeitslosenversicherung musst du nicht einzahlen – in die Rentenversicherung hingegen schon.
Bei der Rentenversicherung gibt es keine Ausnahmeregelung für Studenten, das heißt: Wer erwerbstätig ist, muss Rentenbeiträge zahlen, auch als Werkstudent. Einzige Ausnahme: Wer nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient, kann sich als geringfügig Beschäftigter auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherung befreien lassen.
Hier gilt es abzuwägen: Die Befreiung sorgt zwar dafür, dass ein wenig mehr vom Lohn auf deinem Konto landet. Gleichzeitig verzichtest du aber auf Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die deinen späteren Rentenanspruch erhöhen.
Und wie sieht es mit der Kranken- und Pflegeversicherung aus? Über den Arbeitgeber bist du nicht versichert. Du selbst musst als Werkstudent nur dann in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, wenn du
- ... 25 Jahre oder älter bist
- ... und / oder regelmäßig mehr als 445 Euro im Monat verdienst (Stand Mai 2019).
In beiden Fällen greift die Familienversicherung über deine Eltern nicht mehr und du bist als Student automatisch in der studentischen Pflichtversicherung.
Auch bei der 20-Stunden-Regelung schaut die Krankenkasse in der Regel genau hin: Überschreitest du diese wöchentliche Stundenzahl, solltest du dies – auch in der vorlesungsfreien Zeit – sicherheitshalber vorher mit deiner Krankenversicherung klären und genehmigen lassen, um den Status als Werkstudent nicht zu verlieren.
5. Lohnsteuer
Wenn du eine Werkstudententätigkeit ausübst, wirst du in eine Lohnsteuerklasse eingestuft. Bist du unverheiratet und hast keine Kinder, ist das beispielsweise die Steuerklasse I. Hier gilt: Lohnsteuer musst du erst zahlen, wenn du mehr als 950 Euro pro Monat verdienst.
Diesen Betrag erreichen viele Werkstudenten aufgrund der geltenden Einschränkung der Arbeitszeit gar nicht erst. Wirst du doch lohnsteuerpflichtig, kann es sich lohnen, später eine freiwillige Steuererklärung abzugeben – so kannst du dir einiges an gezahlten Abgaben zurückholen.
6. Kindergeld und Bafög
Wenn du Bafög beziehst, darfst du auch als Werkstudent nur Einkünfte bis zu einer bestimmten Obergrenze haben (Stand Mai 2019: 5.400 Euro brutto im Jahr beziehungsweise 450 Euro im Monat). Verdienst du mehr, gibt es Abzüge beim Bafög.
Kindergeld erhältst du beziehungsweise deine Eltern für dich, solange du unter 25 bist und dich in deiner ersten Ausbildung befindest – unabhängig davon, was du als Werkstudent verdienst. Auch hier ist natürlich wieder die 20-Stunden-Regelung zu beachten.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.