17. Mai 2019, 8:26 Uhr
Darf ich eigentlich? Abwerben von Mitarbeitern: Erlaubt oder unlauterer Wettbewerb?
Gute Fachkräfte sind in vielen Branchen schwer zu finden. Manche Unternehmen versuchen deshalb, durch das Abwerben von Mitarbeitern anderer Firmen eigene offene Stellen zu besetzen. Das ist grundsätzlich nicht verboten. Aber nur in engen Grenzen erlaubt. Wer sie überschreitet, betreibt unlauteren Wettbewerb – und handelt gesetzeswidrig.
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Enge Grenzen für das Abwerben von Mitarbeitern
Schon mal einen Anruf vom Headhunter bekommen, der dir ein verlockendes Angebot für einen Jobwechsel gemacht hat? Dann herzlichen Glückwunsch! Du scheinst begehrt zu sein. Doch die Freude darüber kann schnell verfliegen. Denn für das Abwerben von Mitarbeitern gelten strenge Regeln: Nicht jede Art von Kontaktversuchen eines Unternehmens ist erlaubt. Das liegt am Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Es schreibt vor, unter welchen Bedingungen das Abwerben von Mitarbeitern erlaubt ist.
Damit aber kein falscher Eindruck entsteht: Beschäftigte anderer Unternehmen für einen Stellenwechsel zu gewinnen, ist generell erlaubt. Schließlich herrscht in Deutschland die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Deshalb darfst du selbst entscheiden, für welchen Betrieb du tätig sein willst. Das schließt auch eine Kündigung deinerseits ein, um den Weg für einen neuen Job freizumachen. Jedenfalls dann, wenn dabei alles mit rechten Dingen zugeht.
Das ist allerdings nicht immer so. Die annähernde Vollbeschäftigung und der gleichzeitige Mangel an Fachkräften erhöhen den Druck auf die Personalabteilungen. Deshalb können Headhunter oder Recruiter beim Abwerben von Mitarbeitern schon mal über das Ziel hinausschießen. In dem Fall drohen rechtliche Folgen – unter Umständen auch für dich.
Erstkontakt am Arbeitsplatz: Was erlaubt ist – und was nicht
Auch in Zeiten sozialer Karrierenetzwerke bleibt die telefonische Kontaktaufnahme ein wichtiges Kommunikationsmittel für Headhunter oder Recruiter. Allerdings müssen sie aufpassen, dass sie dabei im Rahmen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bleiben.
So sind ihnen nur kurze Anrufe innerhalb deiner Arbeitszeit erlaubt. Währenddessen dürfen sie dir lediglich die freie Stelle beschreiben. Bist du daraufhin an dem neuen Job interessiert, können sie mit dir einen Termin für weitere Details ausmachen. Allerdings muss dieser in deiner Freizeit liegen.
Für den Erstkontakt sind bloß wenige Minuten gestattet. Dauert das Gespräch länger, zum Beispiel, weil dein Gegenüber weitere Einzelheiten über deine bisherige Laufbahn wissen will, kann das schon ein Wettbewerbsverstoß sein. Das ist auch der Fall, wenn:
- Der Anrufer dich über die Telefonzentrale oder das Sekretariat erreicht und dort irreführende Angeben gemacht hat, um seine Identität zu verheimlichen.
- Der Anrufer gegenüber Vermittlungsstellen in deinem Unternehmen falsche Gründe für seinen Anruf genannt hat.
- Der Anrufer dich mehr als einmal an deinem Arbeitsplatz telefonisch kontaktiert. Vor allem dann, wenn du bereits beim ersten Versuch die betreffende Stelle abgelehnt hast.
Weitere Verbote beim Abwerben von Mitarbeitern
Nicht erlaubt ist das Abwerben von Mitarbeitern auch unter die diesen Umständen:
- Beschäftigte werden in erster Linie abgeworben, um deren bisherigen Arbeitgeber zu schädigen und personell zu schwächen.
- Es geht dem Abwerber nur darum, die geschäftlichen Kontakte des Mitarbeiters zu nutzen.
- Vornehmlicher Hintergrund ist es, Geschäftsgeheimnisse über Mitbewerber zu erfahren.
- Es werden falsche Angaben über die zu besetzende Stelle gemacht.
- Der bisherige Arbeitgeber wird durch unwahre Beschuldigungen verleumdet.
Besonders vorsichtig musst du sein, wenn du direkt oder indirekt zum Vertragsbruch mit deinem aktuellen Arbeitgeber aufgefordert wirst. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn du etwas tun sollst, dass ihn zu deiner Kündigung veranlassen soll. Die Konsequenz für dich könnte eine Vertragsstrafe sein, die dein alter Arbeitgeber gegen dich erwirkt.
Wenn Kollegen Kollegen abwerben
Ein Abwerbungsversuch kann natürlich nicht nur von außen kommen. Oft passiert das auch über Kollegen, die zur Konkurrenz gewechselt sind. Sofern das nicht unter den geschilderten, illegalen Umständen geschieht, ist dagegen nichts einzuwenden.
Achtung: Obacht, wenn dich Kollegen abwerben wollen, die ihr Arbeitsverhältnis bei eurem gemeinsamen Arbeitgeber bereits gekündigt haben, aber im Rahmen ihrer Kündigungsfrist noch im Unternehmen sind. Das ist das auf jeden Fall unzulässig. Dies gilt auch, wenn sie zu dem Zeitpunkt von der Arbeit freigestellt sind. Denn damit verstoßen sie gegen ihre arbeitsvertragliche Treuepflicht.
Das droht bei unerlaubtem Abwerben von Mitarbeitern
Wer das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verletzt, muss mit recht
lichen Konsequenzen rechnen. Dazu hat der durch die Abwerbung geschädigte Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten:
- Sind ihm nachweislich finanzielle Nachteile entstanden, kann er Schadenersatz beim neuen Arbeitgeber seines ehemaligen Mitarbeiters geltend machen.
- Denkbar ist auch eine Unterlassungsklage. Damit wird dem neuen Arbeitgeber verboten, weitere Mitarbeiter abzuwerben.
- Auch ein Beschäftigungsverbot ist möglich. Es führt dazu, dass der neue Arbeitgeber seinen unrechtmäßig angeworbenen Beschäftigten für geraume Zeit nicht arbeiten lassen darf. Die Dauer der Sperre entspricht in der Regel der jeweiligen Kündigungsfrist.
- Das Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt.
- Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb steckt dem aber enge Grenzen.
- Unternehmen, aber auch abgeworbenen Mitarbeitern drohen bei Verstößen verschiedene rechtliche Folgen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.