11. Juni 2019, 12:48 Uhr
BFH-Urteil Doppelte Haushaltsführung: Einrichtung voll absetzbar
Wird eine doppelte Haushaltsführung notwendig, dann stellt das für Berufspendler eine finanzielle Zusatzbelastung dar. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden: Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat in der Zweitwohnung am Arbeitsort sind voll von der Steuer absetzbar – nicht nur bis zu einer Höhe von 1.000 Euro (AZ VI R 18/17). Diese Deckelung gilt nur für Unterkunftskosten – und als solche versteht der BFH die genannten Ausgaben nicht.
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Doppelte Haushaltsführung: Unterkunftskosten steuerlich bis 1.000 Euro anerkannt
Bei doppelter Haushaltsführung aus beruflichen Gründen gilt: Kosten für die Unterkunft können gemäß § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) mit bis zu 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Miete, Nebenkosten, Reinigungskosten und Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung, die ein Berufspendler am Arbeitsort bewohnt. Wird die Zweitwohnung in einer Metropole wie München, Hamburg oder Frankfurt unterhalten, ist dieser Betrag allein durch die Miete und die Nebenkosten oft schnell erreicht.
BFH entscheidet: Kosten für Einrichtung und Hausrat sind keine Unterkunftskosten
Umso mehr können sich Steuerzahler mit doppelter Haushaltsführung über eine Erleichterung bei den Kosten für Einrichtungsgegenständen und Hausrat in der Zweitwohnung freuen. Diese sind nämlich gemäß dem aktuellen BFH-Urteil aus steuerlicher Sicht zusätzlich zu berücksichtigen – und zwar in voller Höhe.
Der Kläger hatte im konkreten Fall Miete, Nebenkosten und Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände für seine berufliche benötigte Zweitwohnung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt hatte dies jedoch nicht in voller Höhe anerkannt, sondern auf die Deckelung bei 1.000 Euro gemäß § 9 EStG verwiesen.
Bereits vor dem Finanzgericht erhielt der Kläger recht, und der BFH schloss sich nun dieser Auffassung an: Einrichtungskosten seien keine Unterkunftskosten. Entsprechend gelte die Deckelung für sie nicht.
Daraus ergibt sich: Notwendige Ausgaben für Einrichtung und Hausrat in einer aus beruflichen Gründen benötigten Zweitwohnung – also die Ausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten, aber auch kleineren Gegenständen wie zum Beispiel Geschirr – sind steuerlich voll absetzbar. Im konkreten Fall konnte der Kläger sogar sämtliche angegebenen Kosten von der Steuer absetzen, da die verbleibenden Unterkunftskosten unter 1.000 Euro monatlich lagen.
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