21. Juni 2019, 12:08 Uhr
Barauszahlungen und Co. BGH entscheidet: Bankgebühren sind grundsätzlich zulässig
Banken dürfen für eine Barauszahlung oder -einzahlung am Schalter grundsätzlich eine Gebühr erheben. Voraussetzung für solche Bankgebühren ist aber, dass dem Finanzinstitut durch den entsprechenden Zahlungsvorgang tatsächlich Mehrkosten entstanden sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
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Bankgebühren nur in Höhe entstandener Kosten erlaubt
Bares am Bankschalter kann jetzt bares Geld kosten: Kreditinstitute dürfen für diese Art des Geldabhebens und -einzahlens Gebühren erheben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (AZ XI ZR 768/17). Wichtiges Detail dabei: Die Gebühren für Barauszahlungen dürfen nur so hoch sein wie die tatsächlich anfallenden Kosten für diese Dienstleistung. Kosten für Personal oder Geräte dürfen sie nicht enthalten.
Gebühren als zusätzliche Einnahmequelle
Hintergrund: Als Folge sinkender Zinseinnahmen durch die Dauerniedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank sind zahlreiche Bankinstitute in den letzten Jahren immer mehr dazu übergegangen, ihren Kunden verschiedene Girokonto-Modelle anzubieten. Oft nach diesem Prinzip: Je höher die monatliche Bankgebühren, desto mehr Bank-Dienstleistungen werden abgedeckt – zum Beispiel Barabhebungen. Viele Finanzhäuser und Sparkassen wollen auf diesem Weg ihre weggefallenen Zinseinnahmen kompensieren.
Ein bis zwei Euro pro Transaktion: Zulässig?
In dem Fall, den die BGH-Richter jetzt entschieden, hatte ein Kunde gegen die Gebührenpolitik seiner Sparkasse geklagt. Unterstützt wurde er dabei von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Bei der betreffenden Sparkasse betrug die Gebühr für die Barauszahlungen oder Bareinzahlungen je nach Girokontomodell einen bis zwei Euro pro Transaktion. Alternativ konnte der Kunde dazu den Geldautomaten kostenlos nutzen. Allerdings: Dort konnte der Kunde lediglich maximal 1.500 Euro am Tag abheben. Laut Auffassung der Wettbewerbszentrale müsse es Bankkunden aber möglich sein, auch eine größere als diese Deckelungssumme abheben zu können. Darum solle es für solche Fälle monatlich mindestens fünf Gratis-Barauszahlungen oder Bareinzahlungen geben, forderten die Kläger.
Das BGH hat mit seinem Urteil jedoch klargestellt, dass Gebühren für Barabhebungen grundsätzlich zulässig sind, aber eben nur in der tatsächlich anfallenden Höhe. Letzte Details zum konkreten Fall muss nun das Oberlandesgericht München klären, an das der BGH den Fall wegen der genauen Gestaltung der Bankgebühren zurückgab.
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