29. Juli 2019, 9:34 Uhr
Durchatmen Wann muss das Gehalt auf dem Konto sein?
Pünktlichkeit ist eine Tugend – das gilt auch für den Gehaltseingang. Eine verspätete Zahlung kann unangenehme Folgen haben. Hier erfährst du, welche Gesetze gelten, welche abweichenden Regelungen es gibt und wann das Gehalt auf dem Konto sein muss.
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Die gesetzliche Regelung zum Gehaltseingang
§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Fälligkeit der Gehaltszahlung. Demnach muss ein Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung gehen, um sich sein Gehalt zu verdienen. Ist eine monatliche Zahlung vereinbart, muss er also einen Monat lang arbeiten, um dann sein Gehalt für diesen Zeitraum zu bekommen.
Aus der gesetzlichen Formulierung – "Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten" – ergibt sich, dass das Gehalt in diesem Fall am ersten Tag des Folgemonats fällig ist.
Der Zeitpunkt des Gehaltseingang ist dabei der Zeitpunkt, zu dem das Gehalt auf dem Konto gutgeschrieben ist.
Zahlreiche Ausnahmen von der Regel
In der Praxis wird die Fälligkeit des Gehalts allerdings oft anders gestaltet. Es gibt in Tarif- und Arbeitsverträgen viele Sonderregelungen, die bestimmen, wann das Gehalt auf dem Konto sein muss. Betriebsräte haben gegebenenfalls ein Mitbestimmungsrecht über entsprechende Vereinbarungen.
- In vielen Unternehmen ist es üblich, dass das Gehalt für den aktuellen Monat bereits einige Tage vor Monatsende gezahlt wird. Das ist in der Regel von Vorteil für Arbeitnehmer, denn es erleichtert die Planung: So ist man beispielsweise auf der sicheren Seite, wenn am Monatsersten die Miete abgebucht wird.
- Manche Arbeitgeber zahlen das Gehalt auch erst zum 15. Tag des Folgemonats aus – mehr zu solchen Regelungen liest du im nächsten Absatz.
- Eine Besonderheit gibt es bei den Ausbildungsvergütungen: Azubis müssen sie am letzten Arbeitstag des Monats erhalten, in dem sie für die Vergütung gearbeitet haben.
Sind auch spätere Zahlungstermine zulässig?
Der Arbeitsvertrag kann wirksam regeln, dass das Gehalt erst am 15. des Folgemonats zu zahlen ist – auch wenn das für den Arbeitnehmer in der Regel nicht die bevorzugte Lösung ist. Fehlt dieses ausdrückliche Regelung aber im Arbeitsvertrag, dann muss das Gehalt für den Vormonat spätestens zum Monatsersten auf dem Konto sein.
Es gibt beim Hinauszögern der Gehaltszahlung jedoch Grenzen, wie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zeigt (AZ 4 Sa 8/17).
- Im konkreten Fall ging es um eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, nach der das Gehalt erst am 20. des Folgemonats fällig wurde.
- Diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig. Grund: Eine spätere Zahlung des Gehalts sei rechtens, wenn sie schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers diene. Zum Beispiel dann, wenn Bestandteile des Gehalts monatlich neu berechnet werden müssen – eine Zahlung bis zum 15. des Folgemonats könne so noch gerechtfertigt sein.
- Mit der noch späteren Auszahlung am 20. sei jedoch eine Zumutbarkeitsschwelle für die Arbeitnehmer überschritten worden, so das Gericht.
Was geschieht bei Verzug der Gehaltszahlung?
Kommt das Gehalt verspätet aufs Konto, muss der Arbeitgeber Verzugszinsen zahlen. Außerdem haben Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Mehr dazu liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.
Wichtig: In Verzug gerät der Arbeitgeber immer erst dann, wenn der vereinbarte Termin des Gehaltseingangs überschritten ist.
- Ist eine Zahlung zum 15. im Arbeitsvertrag vereinbart, gerät er also ab dem 16. des Folgemonats in Verzug.
- Gibt es keine gesonderte Regelung, dann greift § 614 BGB. Demnach gerät der Arbeitgeber in Verzug, sobald das Gehalt am Monatsersten nicht auf dem Konto ist.
Darüber hinaus kann das Ausbleiben des Gehalts bedeuten, das der Arbeitnehmer das Recht zum Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung hat. Bei einer einmaligen Verspätung der Gehaltszahlung solltest du allerdings noch gelassen bleiben und das Problem beim Arbeitgeber ruhig und sachlich ansprechen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.