7. August 2019, 12:28 Uhr
Lästige Werbepost Briefwerbung: Verbraucher-Widerspruch muss beachtet werden
Verbraucher können sich mit einem ausdrücklichen Widerspruch gegen unerwünschte Briefwerbung wehren – das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main klargestellt (AZ 2-03 O 337/18). Der Absender muss diesen Widerspruch beachten und sich daran halten. Ansonsten stelle die weitere Zusendung von persönlich adressierter Werbepost eine unzumutbare Belästigung dar, befand das Gericht.
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Verbraucherin erhielt unerwünschte Briefwerbung
Im konkreten Fall fühlte sich eine Verbraucherin von Werbebriefen einer Bank belästigt. Sie hatte zunächst Interesse an Werbematerialien der Bank bekundet und ihre Adresse zu diesem Zweck dort angegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt hatte sie jedoch die Bank per Mail aufgefordert, ihr keine weitere Werbepost zuzusenden.
Rund zwei Monate nach dem Widerspruch per E-Mail schickte die Bank ihr allerdings trotzdem wieder ein Werbeschreiben zu. Daraufhin wandte sich die Frau an eine Einrichtung zum Schutz von Verbraucherinteressen. Diese forderte die Bank auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Da sich die Bank dagegen weigerte, zog die Verbraucherschutz-Organisation vor Gericht.
Gericht: Briefwerbung trotz Widerspruchs ist unzumutbare Belästigung
Das LG Frankfurt am Main gab der Klage statt und entschied: Die Bank muss künftig entsprechende Widersprüche von Verbrauchern beachten und darf ihnen in solchen Fällen keine Briefwerbung mehr zusenden. Andernfalls stelle das eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dort heißt es: "Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung eines (...) für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht."
Dass die Werbepost erkennbar unerwünscht war, ergab sich für die Richter aus dem Widerspruch der Verbraucherin. Das Gericht betonte aber: Nicht die unerwünschte Briefwerbung an sich sei als unzumutbare Belästigung zu werten, sondern erst die Missachtung des Widerspruchs.
Brief, Telefon, Mail: Unterschiedliche Regeln bei unerwünschter Werbung
Denn bei persönlich adressierter Briefwerbung gelten etwas andere Regeln als zum Beispiel bei unerwünschter Werbung per Telefon oder E-Mail: Mit Werbeanrufen oder -mails dürfen Verbraucher grundsätzlich nicht behelligt werden, wenn sie dem nicht vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Auch das regelt § 7 UWG. Geschieht das dennoch, ist es auch ohne Widerspruch als unzumutbare Belästigung zu werten.
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