Bankgeheimnis: So ist es in Deutschland geregelt ©robynmac/Fotolia

15. August 2019, 9:30 Uhr

So geht's richtig Bank­ge­heim­nis: So ist es in Deutsch­land geregelt

Gehaltseingang oder laufende Kredite: Banken wissen so einiges über ihre Kunden. Da ist es gut, dass es das Bankgeheimnis gibt. Was allerdings nicht jeder weiß: Eine gesetzliche Grundlage hat das Bankgeheimnis in Deutschland nicht. Zahlreiche Ausnahmen machen es zudem immer durchlässiger.

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Bank­ge­heim­nis: Nicht im Gesetz, sondern in den AGB geregelt

Das Bankgeheimnis hat in Deutschland keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Allerdings wird es sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung häufig anerkannt, denn es wurde schon 1619 als Gewohnheitsrecht eingeführt.

Konkret wird das Bankgeheimnis meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute festgelegt. Grundsätzlich verpflichtet sich die Bank somit gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit. Geschützt werden alle relevanten Informationen zu Darlehen, Kontoständen, Sparguthaben und anderen Vermögenswerten.

 

Unter­schei­dung zwischen Privat- und Geschäftskunden

Das Bankgeheimnis hat sowohl für das Kreditinstitut als auch für seine Kunden einige Vorteile:

  • Banken bewahren sich ihre Unab­hän­gig­keit und Glaub­wür­dig­keit und müssen die Geschäfts­be­zie­hun­gen zu ihren Kunden nicht offen legen.
  • Bank­kun­den können kon­trol­lie­ren, wer welche Infor­ma­tio­nen über sie erhält.

Dabei wird zwischen Privatkunden und Unternehmen unterschieden: Das Weitergeben der Daten von Privatpersonen erfordert die Einwilligung der betreffenden Privatperson, beispielsweise durch die Einwilligung zur Schufa-Klausel. Sie ermöglicht es Banken, Unternehmen und Vermietern, Informationen über Vertragspartner an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) weiterzuleiten. Die dort gespeicherten Daten dienen als Grundlage für eine Bonitätsprüfung, die zukünftige Vertragspartner von Privatkunden durchführen.

Unternehmen, juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute hingegen müssen von sich aus die Weitergabe ihrer Daten an Dritte klar untersagen, denn hier besteht üblicherweise eine generelle Erlaubnis zur Weitergabe.

 

Wann das Bank­ge­heim­nis nicht gilt

Es gibt diverse Ausnahmen, die trotz Bankgeheimnis Auskünfte über Kundenkonten eines Kreditinstituts zulassen. So müssen Banken zum Beispiel müssen auf Anfrage Daten von BAföG-Empfängern an die zuständige Behörde herausgeben. Die BAföG-Ämter dürfen so gemäß § 41 Absatz 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) überprüfen, ob ein Leistungsempfänger zum Beispiel Vermögen verheimlicht hat. Ähnliches gilt für Empfänger von Grundsicherung und anderen Sozialleistungen.

Auch in Fällen, bei denen ein konkreter Anfangsverdacht auf Straftaten besteht, können Banken zur Offenlegung von Kundendaten verpflichtet sein. Im Rahmen von § 2 Geldwäschegesetz (amtlich: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) besteht etwa Auskunftspflicht seitens der Kredithäuser, wenn zum Beispiel ein konkreter Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung oder Terrorismus besteht.

Geht ein solches Auskunftsersuchen bei einem Kreditinstitut ein und wird bearbeitet, kann die Bank den betroffenen Kunden darüber informieren. Verpflichtet ist sie dazu aber nicht.

Hand schließt ein Schließfach mit dem Schlüssel auf

 

Todesfall hebt das Bank­ge­heim­nis weit­ge­hend auf

Im Todesfall ist ein Kreditinstitut laut § 33 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) verpflichtet, das Finanzamt über alle Vermögensverhältnisse von verstorbenen Kunden aufzuklären – und zwar in der Regel innerhalb eines Monats, nachdem die Bank Kenntnis von dem Todesfall erlangt hat.

Zu diesen Vermögensbeständen gehört gegebenenfalls auch ein Bankschließfach. Allerdings muss das Kreditinstitut nur das Vorhandensein des Schließfachs melden, nicht aber den Inhalt.

Für den sind die Erben zuständig: Sie müssen etwaige Wertgegenstände aus dem Fach gegenüber dem Finanzamt in der Erbschaftssteuererklärung angeben.

 

Das Bank­ge­heim­nis auf euro­päi­scher EbeneMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Auf europäischer Ebene gab es in den letzten Jahren Änderungen beim Bankgeheimnis, die eine bestimmte Gruppe von Bankkunden betreffen. 2015 haben die EU-Finanzminister ein Abkommen verabschiedet, dass die Anonymität beim Bankgeheimnis in der Schweiz für EU-Bürger faktisch aufhebt.

Seit 2018 erhalten sämtliche EU-Mitgliedsstaaten alle zwölf Monate Informationen zu Vermögenswerten von EU-Bürgern, die ein Konto in der Schweiz besitzen. Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuernummer, Guthaben sowie Dividenden- und Zinserträge werden transparent gemacht.

Die Schweiz und die EU tragen mit dieser Vereinbarung dem internationalen Standard der G20-Gruppe als auch der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Rechnung. Ziel des Abkommens ist es, den Steuerbetrug mithilfe von Schweizer Konten zu bekämpfen.

FAZIT
  • Das Bank­ge­heim­nis in Deutsch­land gilt als neben­ver­trag­li­che Ver­pflich­tung, hat aber keine recht­li­che Grundlage.
  • Es wird übli­cher­wei­se in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Geld­häu­ser festgeschrieben.
  • Die Daten von Pri­vat­per­so­nen sind zunächst grund­sätz­lich geschützt, Unter­neh­men müssen die Wei­ter­ga­be von Daten aktiv untersagen.
  • Es gibt aller­dings zahl­rei­che Aus­nah­men­re­ge­lun­gen, die das Bank­ge­heim­nis durch­läs­si­ger machen.
  • Eine EU-Ver­ein­ba­rung hebt das Bank­ge­heim­nis in der Schweiz für EU-Bürger seit 2018 faktisch auf.
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