21. August 2019, 11:54 Uhr
Schutz für Job-Bewerber Urteil: Wer sich am Probetag verletzt, ist unfallversichert
Wenn ein Job-Bewerber beim potenziellen neuen Arbeitgeber einen Probetag absolviert und sich dabei verletzt, ist er gesetzlich unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt (AZ B 2 U 1/18 R). Wenn der Bewerber beim Probearbeiten die gleichen Tätigkeiten ausführt wie andere Mitarbeiter auch, gilt er als sogenannter "Wie-Beschäftigter".
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Bewerber verletzte sich an Probetag: Arbeitsunfall oder nicht?
Der 39-jährige Kläger hatte sich als Lkw-Fahrer bei einer Entsorgungsfirma beworben und sich bereit erklärt, einen unbezahlten Probetag zu absolvieren. An besagtem Tag fuhr er auf einem Lkw mit und sammelte Abfälle ein. Beim Abladen leerer Mülltonnen stürzte der Bewerber aus rund zwei Metern Höhe von der Ladefläche des Lastwagens und verletzte sich unter anderem schwer am Kopf.
Die Berufsgenossenschaft wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da der Bewerber zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert war: Sein Eigeninteresse, einen Job zu finden, habe bei der Vereinbarung des Probetags im Vordergrund gestanden.
Dagegen klagte der Mann. Zwei Vorinstanzen – das Sozialgericht Halle und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt – hatten bereits zu seinen Gunsten entschieden, bevor nun auch das BSG bestätigte, dass es sich sehr wohl um einen Arbeitsunfall handele.
BSG: Wer zur Probe arbeitet, gilt als Wie-Beschäftigter
Die Richter führten aus: Der Kläger sei für den Zeitraum des Probearbeitstages als sogenannter Wie-Beschäftigter anzusehen und demzufolge ebenso unfallversichert wie ein regulär Beschäftigter. Die gesetzliche Grundlage für die Unfallversicherung von Wie-Beschäftigten findet sich in § 2 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Demnach erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Personen, die – ohne eigenes Anstellungsverhältnis – wie die Mitarbeiter eines Unternehmens tätig werden.
Das sahen die Richter im konkreten Fall als gegeben an: Der Kläger habe durch das Einsammeln der Mülltonnen eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht, die dem Unternehmen diente. Zudem habe auch der Unternehmer – und nicht nur der Kläger – ein Interesse an dem Probearbeitstag gehabt. Denn ihm seien zuvor mehrere Bewerber nach kurzer Mitarbeit wieder abgesprungen.
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