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2. Oktober 2019, 8:46 Uhr

Fake oder Fakt? "Der Rechtsweg ist aus­ge­schlos­sen": Stimmt das wirklich?

Bei Gewinnspielen liest man häufig die Klausel: "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen." Hier liest du, was das bedeutet und ob dieser Satz in jedem Fall als rechtliche Absicherung des Gewinnspiel-Veranstalters genügt.

Welche rechtlichen Ansprüche habe ich eigentlich? Bei uns ist die Beratung im konkreten Fall mit drin. >>

Der Rechtsweg bei Gewinn­spie­len: Kann man Gewinne einklagen?

Grundsätzlich hat in Deutschland jeder die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und dadurch strittige Sachverhalte von einem Gericht überprüfen zu lassen. Nicht einklagen kann man gemäß § 762 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) allerdings Gewinne aus (illegalen) Spielen und Wetten sowie Spiel- und Wettschulden.

Veranstalter von staatlich genehmigten Lotterien und Gewinnspielen nutzen ebenfalls gern den Hinweis "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" – zum Beispiel, um sich vor Klagen von Teilnehmern zu schützen, die bei einem korrekt durchgeführten Gewinnspiel nicht gewonnen haben und nun auf gut Glück versuchen, vor Gericht einen Gewinn zu erstreiten.

 

Rechtsweg-Klausel kann in den AGB wirksam sein

Grundsätzlich bedeutet dieser einseitige "Ausschluss" des Rechtswegs lediglich, dass der Gewinnspiel-Veranstalter den Rechtsweg ablehnt – und nicht zwingend, dass Teilnehmer keine Möglichkeit haben, vor Gericht zu ziehen.

Allerdings kann die Klausel "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" bei einem Gewinnspiel tatsächlich rechtlich wirksam sein – zum Beispiel, wenn der Satz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) steht. Das entschied das Landgericht Hannover 2009 (AZ 1 O 77/08) im Fall einer Klage von zwei Radiohörern, die ihren vermeintlichen Anspruch auf einen Preis aus einem Rundfunk-Gewinnspiel vor Gericht durchsetzen wollten.

Im verhandelten Fall konnten Hörer eines Radiosenders ein Preisgeld gewinnen, wenn sie einen 10-Euro-Schein mit einer bestimmten Seriennummer besaßen. Auf seiner Internetseite hatte der Sender die Teilnahmebedingungen mit dem Zusatz "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" veröffentlicht. Teilnehmer konnten sich die Bedingungen auch ausdrucken.

Das Gericht wertete dieses Vorgehen des Senders als ausreichend transparent. Zudem hätten die Hörer durch ihre Teilnahme keine Nachteile fürchten müssen, sondern konnten nur gewinnen. Der Radiosender habe ein berechtigtes Interesse daran, Rechtsstreitigkeiten mit einer potenziell sehr großen Zahl an Hörern zu vermeiden – dieses Interesse wiege schwerer als das Gewinninteresse einzelner Personen, so das Gericht.

 

Gewinn­zu­sa­ge: Bei Täuschung steht der Rechtsweg offenMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Anders sieht es aus, wenn ein Gewinn ausdrücklich versprochen, aber nicht ausgehändigt wurde. Das müssen Teilnehmer nicht akzeptieren – so ist es in § 661a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter dem Stichwort "Gewinnzusagen" geregelt.

Unseriöse Unternehmen versenden häufig Anschreiben, wonach der Adressat Geld gewonnen habe – oft sogar ohne, dass dieser sich an eine Teilnahme an einem Gewinnspiel überhaupt erinnern kann. Tatsächlich jedoch wird der angebliche Gewinn nicht ausgehändigt, sondern dient nur dazu, den Adressaten beispielsweise zur Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung ("Kaffeefahrt") oder zu einer Warenbestellung zu bewegen.

In einem solchen Fall entschied das Oberlandesgericht Köln 2010, dass ein Versandunternehmen den zugesagten Geldgewinn auch auszahlen müsse (AZ 21 U 2/10). Die Gewinnzusage wurde im verhandelten Fall lediglich im Kleingedruckten und sehr undurchsichtig relativiert. Der Adressat müsse so den Eindruck erhalten, dass er gewonnen habe, so die Einschätzung des Gerichts – und nicht etwa, dass er durch eine Warenbestellung nur eine Chance auf den Gewinn habe.

Wird auf diese Weise also bewusst getäuscht, steht dir als Teilnehmer immer der Rechtsweg offen. Auch ein Hinweis, wonach dieser angeblich ausgeschlossen sei, ändert daran nichts. Die Beratung durch einen Anwalt, der den individuellen Fall prüft, ist jedoch zu empfehlen.

FAZIT
  • Der Hinweis "Der Rechtsweg ist aus­ge­schlos­sen" soll Gewinn­spiel­teil­neh­mer häufig davon abhalten, auf gut Glück Gewinne einzuklagen.
  • Die Klausel kann aber tat­säch­lich rechts­wirk­sam sein, wenn das Interesse des Ver­an­stal­ters, Rechts­strei­tig­kei­ten zu vermeiden, schwerer wiegt als das Interesse des Teil­neh­mers am Gewinn.
  • Konkrete Gewinn­zu­sa­gen sind jedoch rechtlich ver­bind­lich und können notfalls ein­ge­klagt werden – "Rechtsweg ausgeschlossen"-Klauseln sind hier unwirksam.
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