Kindergeld und Ausbildung: Die wichtigsten Regelungen ©istock.com/nortonrsx

8. November 2019, 12:18 Uhr

Darf ich eigentlich? Kin­der­geld und Aus­bil­dung: Die wich­tigs­ten Regelungen

Der Anspruch auf Kindergeld besteht häufig weiter, wenn das Kind eine Berufsausbildung beginnt. Auch für volljährige Kinder können die Eltern dann in vielen Fällen noch Kindergeld erhalten. Welche Regelungen während der ersten Ausbildung gelten, wie es nach Ausbildungsende aussieht und welche Ansprüche eventuell bei einer zweiten Ausbildungen bestehen, erfährst du hier.

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Wer bekommt Kin­der­geld in der Ausbildung?

Den Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich die Eltern oder Erziehungsberechtigten, die das Kind mit Kleidung, Essen und allem Weiteren versorgen. Egal, ob das Kind bis zum Abitur zur Schule geht oder nach der mittleren Reife eine Ausbildung beginnt und mit 16 schon das erste eigene Geld verdient: Bis der Sohn oder die Tochter 18 Jahre alt ist, haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld.

Aber auch nach dem 18. Geburtstag kann es noch Kindergeld geben. Für junge Erwachsene bis 25 Jahre, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung absolvieren, haben die Eltern in der Regel weiterhin Anspruch darauf. Dazu zählen zum Beispiel:

  • eine betrieb­li­che Ausbildung,
  • ein Praktikum,
  • ein aner­kann­ter Freiwilligendienst
  • oder ein Studium.

 

Welche Vor­aus­set­zun­gen gelten für Kin­der­geld während der Erstausbildung?

Ab 18 Jahren benötigt die Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt, grundsätzlich Nachweise für den weiteren Kindergeldanspruch – zum Beispiel eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Familienkasse muss auch über jede Änderung im Ausbildungsverhältnis informiert werden, also etwa über den erfolgreichen Abschluss oder gegebenenfalls auch über den Abbruch der Ausbildung.

Tipp: Die notwendigen Formulare für Kindergeld nach dem Schulabschluss findest du beim Online-Service der Bundesagentur für Arbeit.

Unerheblich für den Kindergeldanspruch von Azubis zwischen dem 18. und 25. Geburtstag ist hingegen,

 

Noch aus­bil­dungs­su­chend? Wann es weiter Kin­der­geld gibt

Die Schule ist beendet, aber noch kein Ausbildungsvertrag unterschrieben? Ist das Kind schon volljährig, muss auch dies der Familienkasse mitgeteilt werden.

  • Für Kinder bis 25 Jahre, die trotz nach­ge­wie­se­ner Bemü­hun­gen keinen Aus­bil­dungs­platz finden, kann weiter ein Kin­der­geld­an­spruch bestehen.
  • Lehnt das Kind aller­dings einen ange­bo­te­nen Aus­bil­dungs­platz ab, kann der Kin­der­geld­an­spruch verloren gehen. Das hat der BFH 2014 ent­schie­den (AZ XI R 14/12).

Die Schule ist beendet und der Ausbildungsvertrag unterschrieben, aber bis zum Beginn der Ausbildung ist noch etwas Zeit?

  • In solchen Über­gangs­zeit­räu­men zahlt die Fami­li­en­kas­se gegen ent­spre­chen­de Nachweise bis zu vier Monate lang weiter Kin­der­geld für voll­jäh­ri­ge Kinder.
  • Bei spe­zi­el­len Aus­bil­dun­gen, die nur wenige Betriebe anbieten, kann der Kin­der­geld­an­spruch auch über einen längeren War­te­zeit­raum bestehen. Vor­aus­set­zung ist aber auch hier der unter­schrie­be­ne Ausbildungsvertrag.

Übrigens: Wenn das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat und anschließend arbeitslos wird, können die Eltern noch bis zum 21. Geburtstag des Kindes Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind arbeitslos beziehungsweise arbeitssuchend gemeldet ist.

 

Wann erlischt der Kin­der­geld­an­spruch nach der Ausbildung?

Der Kindergeldanspruch erlischt, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. Aber wann genau gilt sie als abgeschlossen? Darüber gab es schon Streit vor Gericht – mit klaren Entscheidungen.

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg von 2016 endet die Ausbildung an dem Tag, an dem sie laut Ausbildungsvertrag beendet ist (AZ 7 K 407/16). Im konkreten Streitfall hatte die Auszubildende bereits einen Monat zuvor ihre letzte Prüfung bestanden. Das Gericht sprach den Eltern trotzdem einen Anspruch auf Kindergeld bis zum Vertragsende zu. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die junge Frau erst ab diesem Termin berechtigt gewesen sei, ihre Berufsbezeichnung zu führen und ihren erlernten Beruf auszuüben.

Ähnlich entschied 2017 der BFH: Da der Ausbildungsgang, um den es im verhandelten Fall ging, per Gesetz drei Jahre dauert, hätten die Eltern auch ebenso lange Anspruch auf Kindergeld, so die Richter. Der Zeitpunkt der Abschlussprüfung – hier: etwa zwei Monate vor Ablauf dieser Zeitspanne – sei dabei unerheblich (AZ III R 19/16).

 

Kin­der­geld in der zweiten Aus­bil­dung: Unter diesen VoraussetzungenMehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Was, wenn sich das volljährige Kind nach der ersten Berufsausbildung noch einmal neu orientieren, einen Meister machen oder ein Studium beginnen möchte? Auch bei einer zweiten Ausbildung besteht der Anspruch der Eltern auf Kindergeld in einigen Fällen weiter, sofern das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist.

Die entscheidende Voraussetzung für den Kindergeldanspruch in der Zweitausbildung ist, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch weiterhin, wenn es sich um eine zweite betriebliche Ausbildung handelt und außer der Ausbildungsvergütung kein weiteres eigenes Geld verdient.

Kein Kindergeldanspruch besteht in der Zweitausbildung beispielsweise,

  • wenn das Kind nach Abschluss der Erst­aus­bil­dung eine feste Arbeits­stel­le mit mehr als 20 Wochen­stun­den erhalten hat –zum Beispiel durch Übernahme in den Aus­bil­dungs­be­trieb – und daneben ein Fern­stu­di­um (= Zweit­aus­bil­dung) absol­viert. In diesem Fall wird davon aus­ge­gan­gen, dass das Kind durch die erfolg­rei­che erste Berufs­aus­bil­dung bereits selbst für seinen Lebens­un­ter­halt sorgen kann. Ent­spre­chend hat auch der BFH 2019 in einem Streit­fall ent­schie­den (AZ III R 42/18).
  • wenn das Kind nach der Aus­bil­dung ein Studium anfängt und daneben dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt. Minijobs, also 450-Euro-Jobs, zählen aber nicht dazu.
FAZIT
  • Bis zum 18. Geburts­tag eines Kindes erhalten Eltern oder Erzie­hungs­be­rech­tig­te grund­sätz­lich Kindergeld.
  • Ist das Kind über 18, aber noch unter 25 Jahre alt und in Aus­bil­dung, besteht der Anspruch auf Kin­der­geld häufig weiter. Es müssen aber Nachweise erbracht werden.
  • Wer über 18 und noch aus­bil­dungs­su­chend ist, muss seine Bemü­hun­gen nach­wei­sen, damit die Eltern weiter Kin­der­geld erhalten.
  • Der Kin­der­geld­an­spruch endet, wenn die Aus­bil­dung beendet ist.
  • Bei einer zweiten Aus­bil­dung oder einem anschlie­ßen­den Studium kann bei Unter-25-Jährigen erneut ein Anspruch auf Kin­der­geld entstehen, wenn das Kind nebenbei nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbs­tä­tig ist.
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