8. November 2019, 12:18 Uhr
Darf ich eigentlich? Kindergeld und Ausbildung: Die wichtigsten Regelungen
Der Anspruch auf Kindergeld besteht häufig weiter, wenn das Kind eine Berufsausbildung beginnt. Auch für volljährige Kinder können die Eltern dann in vielen Fällen noch Kindergeld erhalten. Welche Regelungen während der ersten Ausbildung gelten, wie es nach Ausbildungsende aussieht und welche Ansprüche eventuell bei einer zweiten Ausbildungen bestehen, erfährst du hier.
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Wer bekommt Kindergeld in der Ausbildung?
Den Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich die Eltern oder Erziehungsberechtigten, die das Kind mit Kleidung, Essen und allem Weiteren versorgen. Egal, ob das Kind bis zum Abitur zur Schule geht oder nach der mittleren Reife eine Ausbildung beginnt und mit 16 schon das erste eigene Geld verdient: Bis der Sohn oder die Tochter 18 Jahre alt ist, haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld.
Aber auch nach dem 18. Geburtstag kann es noch Kindergeld geben. Für junge Erwachsene bis 25 Jahre, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung absolvieren, haben die Eltern in der Regel weiterhin Anspruch darauf. Dazu zählen zum Beispiel:
- eine betriebliche Ausbildung,
- ein Praktikum,
- ein anerkannter Freiwilligendienst
- oder ein Studium.
Welche Voraussetzungen gelten für Kindergeld während der Erstausbildung?
Ab 18 Jahren benötigt die Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt, grundsätzlich Nachweise für den weiteren Kindergeldanspruch – zum Beispiel eine Kopie des Ausbildungsvertrages. Die Familienkasse muss auch über jede Änderung im Ausbildungsverhältnis informiert werden, also etwa über den erfolgreichen Abschluss oder gegebenenfalls auch über den Abbruch der Ausbildung.
Tipp: Die notwendigen Formulare für Kindergeld nach dem Schulabschluss findest du beim Online-Service der Bundesagentur für Arbeit.
Unerheblich für den Kindergeldanspruch von Azubis zwischen dem 18. und 25. Geburtstag ist hingegen,
- wie hoch das Gehalt des Kindes in der Ausbildung ist: Die früher geltenden Verdienstgrenzen wurden 2012 abgeschafft.
- ob das Kind während der Ausbildung noch bei den Eltern oder in einer eigenen Wohnung lebt. Was zu beachten ist, wenn das Kindergeld in einem solchen Fall direkt an das Kind ausgezahlt werden soll, erfährst du hier.
- ob das Kind selbst schon verheiratet ist und mit seinem Ehepartner zusammenlebt. Das hat 2013 der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine vorherige Rechtsprechung aufgegeben (AZ III R 22/13).
Noch ausbildungssuchend? Wann es weiter Kindergeld gibt
Die Schule ist beendet, aber noch kein Ausbildungsvertrag unterschrieben? Ist das Kind schon volljährig, muss auch dies der Familienkasse mitgeteilt werden.
- Für Kinder bis 25 Jahre, die trotz nachgewiesener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden, kann weiter ein Kindergeldanspruch bestehen.
- Lehnt das Kind allerdings einen angebotenen Ausbildungsplatz ab, kann der Kindergeldanspruch verloren gehen. Das hat der BFH 2014 entschieden (AZ XI R 14/12).
Die Schule ist beendet und der Ausbildungsvertrag unterschrieben, aber bis zum Beginn der Ausbildung ist noch etwas Zeit?
- In solchen Übergangszeiträumen zahlt die Familienkasse gegen entsprechende Nachweise bis zu vier Monate lang weiter Kindergeld für volljährige Kinder.
- Bei speziellen Ausbildungen, die nur wenige Betriebe anbieten, kann der Kindergeldanspruch auch über einen längeren Wartezeitraum bestehen. Voraussetzung ist aber auch hier der unterschriebene Ausbildungsvertrag.
Übrigens: Wenn das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat und anschließend arbeitslos wird, können die Eltern noch bis zum 21. Geburtstag des Kindes Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind arbeitslos beziehungsweise arbeitssuchend gemeldet ist.
Wann erlischt der Kindergeldanspruch nach der Ausbildung?
Der Kindergeldanspruch erlischt, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. Aber wann genau gilt sie als abgeschlossen? Darüber gab es schon Streit vor Gericht – mit klaren Entscheidungen.
Laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg von 2016 endet die Ausbildung an dem Tag, an dem sie laut Ausbildungsvertrag beendet ist (AZ 7 K 407/16). Im konkreten Streitfall hatte die Auszubildende bereits einen Monat zuvor ihre letzte Prüfung bestanden. Das Gericht sprach den Eltern trotzdem einen Anspruch auf Kindergeld bis zum Vertragsende zu. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die junge Frau erst ab diesem Termin berechtigt gewesen sei, ihre Berufsbezeichnung zu führen und ihren erlernten Beruf auszuüben.
Ähnlich entschied 2017 der BFH: Da der Ausbildungsgang, um den es im verhandelten Fall ging, per Gesetz drei Jahre dauert, hätten die Eltern auch ebenso lange Anspruch auf Kindergeld, so die Richter. Der Zeitpunkt der Abschlussprüfung – hier: etwa zwei Monate vor Ablauf dieser Zeitspanne – sei dabei unerheblich (AZ III R 19/16).
Kindergeld in der zweiten Ausbildung: Unter diesen Voraussetzungen
Was, wenn sich das volljährige Kind nach der ersten Berufsausbildung noch einmal neu orientieren, einen Meister machen oder ein Studium beginnen möchte? Auch bei einer zweiten Ausbildung besteht der Anspruch der Eltern auf Kindergeld in einigen Fällen weiter, sofern das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist.
Die entscheidende Voraussetzung für den Kindergeldanspruch in der Zweitausbildung ist, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch weiterhin, wenn es sich um eine zweite betriebliche Ausbildung handelt und außer der Ausbildungsvergütung kein weiteres eigenes Geld verdient.
Kein Kindergeldanspruch besteht in der Zweitausbildung beispielsweise,
- wenn das Kind nach Abschluss der Erstausbildung eine feste Arbeitsstelle mit mehr als 20 Wochenstunden erhalten hat –zum Beispiel durch Übernahme in den Ausbildungsbetrieb – und daneben ein Fernstudium (= Zweitausbildung) absolviert. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass das Kind durch die erfolgreiche erste Berufsausbildung bereits selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Entsprechend hat auch der BFH 2019 in einem Streitfall entschieden (AZ III R 42/18).
- wenn das Kind nach der Ausbildung ein Studium anfängt und daneben dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche jobbt. Minijobs, also 450-Euro-Jobs, zählen aber nicht dazu.
- Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes erhalten Eltern oder Erziehungsberechtigte grundsätzlich Kindergeld.
- Ist das Kind über 18, aber noch unter 25 Jahre alt und in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Kindergeld häufig weiter. Es müssen aber Nachweise erbracht werden.
- Wer über 18 und noch ausbildungssuchend ist, muss seine Bemühungen nachweisen, damit die Eltern weiter Kindergeld erhalten.
- Der Kindergeldanspruch endet, wenn die Ausbildung beendet ist.
- Bei einer zweiten Ausbildung oder einem anschließenden Studium kann bei Unter-25-Jährigen erneut ein Anspruch auf Kindergeld entstehen, wenn das Kind nebenbei nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.