Privatinsolvenz: Der Ablauf in 4 Schritten @istock.com/Geber86

19. November 2019, 10:06 Uhr

Durchatmen Pri­vat­in­sol­venz: Der Ablauf in 4 Schritten

Der Ablauf einer Privatinsolvenz ist genau vorgeschrieben, zieht sich über Jahre hin und fordert von den Betroffenen viel. Trotzdem ist dieses Verfahren für viele Menschen die einzige Möglichkeit, irgendwann wieder ein schuldenfreies Leben führen zu können. Diese vier Schritte müssen durchlaufen werden, bis am Ende die Schuldenfreiheit steht.

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1. Schritt:  Außer­ge­richt­li­ches Schuldenbereinigungsverfahren

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren setzt voraus, dass der Schuldner sich ernsthaft um eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern bemüht. Dazu ist der Gang zum Anwalt oder zu einer Schuldnerberatungsstelle zwingend notwendig.

Mit deren Hilfe listet der Schuldner alle Schulden auf und erstellt einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan, in dem dargelegt wird, wie die Schulden beglichen werden sollen. Meist werden die  Gläubiger gebeten, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten und/oder Ratenzahlungen zuzustimmen.

Wenn die Gläubiger dem Plan zustimmen,  entfällt das Insolvenzverfahren. Der Schuldner zahlt seine Schulden  entsprechend dem Schuldenbereinigungsplan und ist danach  schuldenfrei. Eine Einigung zu diesem Zeitpunkt hat den Vorteil, dass keine Kosten für einen juristischen Prozess anfallen und noch keine Notwendigkeit für einen Insolvenzverwalter besteht.

Stimmen die Gläubiger nicht zu, muss der Rechtsanwalt oder der Vertreter der Schuldnerberatung darüber eine Bescheinigung ausfüllen. Sie ist notwendig für den weiteren Ablauf der Privatinsolvenz, die übrigens offiziell Verbraucherinsolvenz heißt.

2. Schritt: Pri­vat­in­sol­venz beantragen

Im nächsten Schritt muss die Insolvenz angemeldet und gleichzeitig die Restschuldbefreiung beim zuständigen Insolvenzgericht – in der Regel dem Amtsgericht – beantragt werden.

Auch jetzt startet das eigentliche Insolvenzverfahren noch nicht. Vorher leitet das Gericht ein weiteres, diesmal gerichtliches, Schuldenbereinigungsverfahren ein und versucht sozusagen offiziell zu einer Einigung mit den Gläubigern zu kommen. Erst wenn auch dieser Versuch misslingt, kommt es zu eigentlichen Insolvenz.

3. Schritt:  Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Im weiteren Ablauf der Privatinsolvenz klärt das Gericht zunächst, ob der Schuldner die Kosten des Verfahrens zahlen kann oder ob möglicherweise eine Stundung nötig  ist.

Danach wird das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet. Dazu setzt das Gericht einen Treuhänder ein, der auch Insolvenzverwalter genannt wird. Der listet zum einen die einzelnen Forderungen der Gläubiger auf und verwaltet zum anderen das gesamte Vermögen des Schuldners. Dazu erstellt er ein Inventar der sogenannten Insolvenzmasse und verkauft vorhandene Wertgegenstände, um mit dem Erlös Schulden zu begleichen.

Die Insolvenzmasse umfasst neben Vermögenswerten wie Lohn und Gehalt oder Geldanlagen auch Autos oder Immobilien. Grundsätzlich kann alles gepfändet werden, was der Schuldner nicht zum Leben oder zur Ausübung seines Berufes benötigt. Einem Taxifahrer würde man beispielsweise nicht sein Auto pfänden. Auch persönliche Gegenstände wie etwa ein Ehering sind von der Pfändung ausgenommen, ebenso wie alles, was der Schuldner  für den Haushalt oder den täglichen Gebrauch benötigt.

Außerdem bleibt dem Betroffenen immer ein Teil seines Einkommens, damit er auskömmlich leben kann. Wie hoch dieser Betrag ist, kann der jeweils gültigen Pfändungstabelle entnommen werden. Berücksichtigt werden bei der Berechnung  das Nettoeinkommen, die Anzahl der Personen, die mit im Haushalt leben und mögliche Unterhaltsverpflichtungen.  Automatisch  vor Pfändung geschützt ist derzeit ein monatlicher Betrag von 1178,59 Euro (Stand: November 2019).

4. Schritt: Wohl­ver­hal­tens­pe­ri­ode und Restschuldbefreiung

In der Wohlverhaltensperiode unterwirft sich der Schuldner strengen Regeln. Hält er diese nicht ein, kann ihm die schlussendliche Restschuldbefreiung möglicherweise versagt werden. Zu seinen Pflichten gehört zum Beispiel:

  • Er muss seiner Arbeit nachgehen bezie­hungs­wei­se eine neue Stelle suchen und dabei jede zumutbare Arbeit annehmen.
  • Ände­run­gen seiner per­sön­li­chen Situation wie ein Umzug, ein Wechsel oder Wegfall seiner Arbeits­stel­le muss er dem Gericht und dem Treu­hän­der mitteilen.
  • Den pfänd­ba­ren Anteil seines Ein­kom­mens muss er an den Treu­hän­der weiterleiten.
  • Ein mögliches Erbe muss er zur Hälfte an den Treu­hän­der abführen.

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Diese Wohlverhaltensperiode dauert in der Regel sechs Jahre, unter bestimmten Umständen ist auch eine Verkürzung möglich. Wenn der Schuldnerzumindest die Verfahrenskosten selbst tragen kann, reduziert sich diese Zeit auf fünf Jahre. Und wenn er innerhalb von drei Jahren sogar 35 Prozent der Forderungssumme plus die Verfahrenskosten bezahlen kann, endet die Privatinsolvenz sogar schon nach drei Jahren.

Am Ende des Ablaufs der Privatinsolvenz  steht die Restschuldbefreiung: alle noch bestehenden Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens werden ungültig. Damit ist der  Betroffene weitgehend schuldenfrei und kann ein Leben ohne weitere Belastungen  führen. Erhalten bleiben  ihm nur die Kosten für das Insolvenzverfahren und gegebenenfalls Schulden aus vorsätzlichen Straftaten, Steuer- und Unterhaltsschulden.

Allerdings kann die Restschuldbefreiung auch versagt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner

  • seinen Auskunfts- und Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nach­ge­kom­men ist,
  • vor Eröffnung des Insol­venz­ver­fah­rens oder in seinem Verlauf unvoll­stän­di­ge oder sogar falsche Angaben gemacht hat,
  • neue Schulden gemacht hat
  • oder wegen einer Insol­venz­straf­tat – zum Beispiel einer Insol­venz­ver­schlep­pung – ver­ur­teilt wurde.
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