3. Dezember 2019, 12:22 Uhr
Ein Muss für Unternehmen Kassenbon-Pflicht ab 2020: Das bedeutet sie für Kunden
Ab 2020 gilt in Deutschland eine Kassenbon-Pflicht. Bei jedem Einkauf müssen Geschäfte ihren Kunden dann einen Beleg anbieten – sogar für Cent-Beträge. Grund für die Einführung der Belegausgabepflicht ist die Verhinderung von Steuerbetrug.
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Kassenbon-Pflicht gilt auch für Kleinbeträge
Bons helfen Kunden dabei, ihre Ausgaben im Blick zu behalten. Oft erleichtern sie auch einen möglichen Umtausch. Allerdings gab es bisher nicht bei jedem Kauf automatisch einen Kassenzettel dazu. Damit soll ab Januar 2020 Schluss sein: Gemäß der neuen Belegausgabepflicht müssen Unternehmen dann für sämtliche Transaktionen einen Beleg ausstellen – sogar für kleinste Beträge. Das heißt theoretisch, dass auch der Bäcker um die Ecke jedem Kunden für die gekauften Brötchen eine Quittung geben muss.
Mit der Belegausgabepflicht will das Bundesfinanzministerium in erster Linie Kassenmanipulationen und Steuerbetrug seitens der Händler erschweren. Denn durch den Zwang zur Bonausgabe wird jeder Vorgang – Kauf, Verkauf, Stornierung – in elektronischen Kassensystemen gespeichert. Damit wird es für Unternehmen schwerer, Einnahmen vor dem Fiskus zu verheimlichen.
Daher gibt es ab 2020 auch bestimmte Pflichtangaben auf dem Bon: etwa die Transaktionsnummer und der maßgebliche Steuersatz auf die zu zahlende Summe.
Ausnahmen und Übergangsfrist
Das funktioniert allerdings nur mit entsprechend ausgestatteten Kassen. Die dafür erforderliche zertifizierte, technische Sicherheitseinrichtung gibt es aber noch nicht. Deshalb gilt bis September 2020 ein Aufschub für die Umrüstung.
Unter Umständen können sich Unternehmen zudem von der Belegausgabepflicht befreien lassen. Dafür müssen sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen, in dem sie ihr Anliegen begründen. So könnte ein Bäcker etwa argumentieren, täglich unzählige Brötchen für minimale Beträge zu verkaufen. Das in jedem Fall zu dokumentieren, sei nicht verhältnismäßig. Ob das Finanzamt das auch so sieht, entscheidet es im Einzelfall.
Kunden brauchen Belege nicht anzunehmen
Die Belegausgabepflicht ist nur für die Unternehmen von Belang. Falls du als Kunde keinen ausgedruckten Bon möchtest, brauchst du ihn nicht anzunehmen. Und wenn du den Bon annimmst, steht dir weiterhin frei, was du damit machst – kurz prüfen und wegwerfen oder für spätere Zwecke aufbewahren.
Eine mögliche Alternative für Kunden, die nicht jeden Bon auf Papier mit sich herumtragen möchten: Der Beleg darf mit deiner Zustimmung auch in digitaler Form ausgegeben werden, also als PDF-Datei oder sogar WhatsApp-Mitteilung auf dein Smartphone.
Händler müssen kein Bußgeld fürchten
Und wenn ein Betrieb sich nicht an die Belegausgabepflicht hält? Dann hat er keine Strafe zu befürchten, denn ein Bußgeld wird für Verstöße nicht fällig. Allerdings könnte die Verweigerungshaltung als Anhaltspunkt für mögliche Unregelmäßigkeiten gesehen werden. Die Steuerprüfer dürften in solchen Fällen wohl genauer hinsehen.
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