6. Dezember 2019, 11:30 Uhr
Darf ich eigentlich? Pflegekosten steuerlich absetzen: Das ist möglich
Ob ambulante Pflege zu Hause oder ein Platz im Heim: Beides ist in der Regel teuer. Immerhin: Pflegekosten lassen sich steuerlich absetzen, zum Beispiel als sogenannte außergewöhnliche Belastungen. Welche Voraussetzungen dabei gelten, erfährst du hier.
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Pflege zu Hause: Welche Kosten sind absetzbar?
Kosten, die etwa für einen behindertengerechten Umbau des Hauses, einen Rollator oder Pflege- und Unterstützungsleistungen anfallen, kannst du von der Steuer absetzen. Sie können dann entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.
- Damit Pflegekosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung gelten können, muss der Status der Pflegebedürftigkeit oder eine anerkannte Krankheit vorliegen. Der Pflegebedürftige muss also entweder bereits in einen Pflegegrad (1 bis 5) eingestuft sein oder wegen seiner Erkrankung kurzfristig auf Pflege angewiesen sein.
- Als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können grundsätzlich nur Kosten, die direkt für Pflege und Betreuung anfallen. Zum Beispiel für entsprechende Leistungen von Pflegediensten, ambulanten Pflegekräften, wenn diese als Minijobber angemeldet oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen oder der Kurzzeitpflege.
- Kosten für zusätzliche Tätigkeiten im Haushalt des Pflegebedürftigen – zum Beispiel das Kochen oder Putzen –, können gegebenenfalls als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.
Einschränkungen: Zumutbare Belastung und Behinderten-Pauschbetrag
Pflegekosten könnten allerdings erst als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, wenn sie sich auf eine gewisse Höhe summieren: Sie müssen die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung übersteigen. Du kannst also in der Regel nur einen Teil der Kosten in der Steuererklärung angeben. Wie hoch die zumutbare Belastung im Einzelfall ist, richtet sich gemäß § 33 EStG unter anderem nach dem Familienstand, dem Einkommen und der Zahl der Kinder. Hier findest du nähere Infos dazu.
Wer bereits den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nimmt, kann nicht noch zusätzlich Pflegekosten steuerlich absetzen. Bei sehr hohen Pflegekosten kann es sich daher lohnen, auf den Pauschbetrag zu verzichten. Das solltest du gegebenenfalls mit deinem Steuerberater erörtern.
Pflegeheimkosten steuerlich absetzen
Auch Pflegeheimkosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Grund für den Umzug ins Heim ist. Dabei können nicht nur die reinen Pflegekosten, sondern auch Verpflegungs- und Unterbringungskosten abgesetzt werden, sofern sie angemessen sind. Das hat der Bundesfinanzhof 2013 entschieden (AZ VI R 20/12).
Wichtig: Erkundige dich vorher, ob es sich um eine anerkannte stationäre Pflegeeinrichtung handelt. Ansonsten kann es sein, dass das Finanzamt nur die Pflegekosten anerkennt, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Folgende Beträge müssen von den Gesamtkosten für das Pflegeheim abgezogen werden, um den absetzbaren Betrag zu ermitteln:
- der Anteil an den Heimkosten, den die Pflegeversicherung zahlt,
- gegebenenfalls Kostenerstattungen der Beihilfe,
- und gegebenenfalls die sogenannte Haushaltsersparnis, also die Ausgaben, die der Pflegebedürftige spart, wenn er keinen eigenen Haushalt mehr führt. Hierfür wird ein Pauschalbetrag in Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags angesetzt; für 2020 sind es 9.409 Euro.
Erfolgt der Umzug ins Heim rein aus Altersgründen, zählt dies aus steuerlicher Sicht nicht als außergewöhnliche Belastung. Die entstehenden Kosten gelten als normale Lebensführungskosten und sind mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten. Wenn der Betreffende aus Altersgründen aber schon länger im Heim lebt und dann pflegebedürftig wird, kann er die Pflegekosten ab dem Zeitpunkt steuerlich absetzen, an dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
Auch Angehörige können Pflegekosten absetzen
Wenn eine andere Person, etwa der Sohn oder die Tochter, die Pflegekosten trägt, kann sie diese ebenfalls steuerlich gelten machen. Auch hier gilt bei Heimunterbringung, dass diese aufgrund von Pflegebedürftigkeit erfolgen muss und nicht einfach nur aus Altersgründen.
Liegen die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen unterhalb einer bestimmten Grenze, dann können Kinder einen Teil der Pflegekosten, die sie für die Eltern tragen, als Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen. Darüber hinausgehende Kosten können gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung gelten gemacht werden – abzüglich Erstattungen, Haushaltsersparnis und zumutbarer Belastung.
Pauschbetrag für pflegende Angehörige
Wer einen oder mehrere Angehörige selbst pflegt, kann für die entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 33b Absatz 6 EStG einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 924 Euro pro Kalenderjahr und zu pflegender Person (Stand: Dezember 2019).
Die Voraussetzungen dafür sind,
- dass der Pflegebedürftige nachweislich "hilflos" ist, zu erkennen zum Beispiel am Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder dem Pflegegrad 4 oder 5,
- dass der pflegende Angehörige die Pflege persönlich übernimmt, wobei er sich gelegentlich auch unterstützen oder ablösen lassen darf,
- und dass er durch seine Leistungen keine Einnahmen erzielen – das Pflegegeld für ein behindertes Kind zählt hierbei grundsätzlich nicht als Einnahme.
- Pflegekosten sind in vielen Fällen steuerlich absetzbar, sowohl für Pflegebedürftige selbst als auch für ihre Angehörigen.
- Angehörige, die selbst pflegen und dafür kein Geld erhalten, können unter bestimmten Umständen einen steuerlichen Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
- Um steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu gelten, müssen die Pflegekosten die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung übersteigen.
- Pflegeheimkosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Umzug ins Heim wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erfolgt.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.