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17. Februar 2020, 17:58 Uhr

Arbeits- vs. Bertreuungszeiten Kein Anspruch auf bestimmte Betreu­ungs­zei­ten einer Kita

Für Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren gibt es keinen Kita-Platz-Anspruch mit bestimmten Betreuungszeiten. Auch dann nicht, wenn die Eltern in einer Branche arbeiten, in der lange Arbeitszeiten üblich sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster jetzt entschieden.

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Idealfall: Arbeits­zeit und Betreu­ungs­zeit stimmen überein

Für berufstätige Eltern ist ein Platz in einer Kindertagesstätte (Kita) für ihren Nachwuchs oft unverzichtbar. Ohne ist es kaum möglich, Familie und Arbeit zu vereinbaren. Ideal ist des dabei natürlich, wenn dabei die Öffnungszeiten, sprich die Betreuungszeiten der Kita, gut zur Arbeitszeit der Eltern passen. Doch einen Anspruch darauf gibt es nicht. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster klargestellt.

Eltern wollten Betreu­ungs­zeit bis 18 Uhr

In dem Fall (AZ 12 B 1324/19) wollten die Eltern bestimmte Betreuungszeiten in einer Kölner Kita durchsetzen. Sie begründeten den Antrag mit ihrer beruflichen Tätigkeit: Beide arbeiten in der Medienbranche und bräuchten deshalb eine Kita, die bis mindestens 18 Uhr geöffnet hat. Zwar gibt es eine solche Einrichtung nahe dem Wohnort der Familie, doch dort ist kein Betreuungsplatz mehr frei. Deshalb bot die Stadt Köln den Eltern einen Kita-Platz in einer anderen Einrichtung an. Dies Kindertagesstätte schließt allerdings bereits um 16:30 Uhr – also vor dem Feierabend der Eltern.

Anspruch auf Kita-Platz ja, auf bestimmte Zeiten nein Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

Das OVG erklärte dazu: Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren hätten zwar grundsätzlich Anspruch auf einen Kita-Platz. Der beziehe sich allerdings auf das gesamte vorhandene Angebot und nicht auf eine bestimmte Einrichtung. Das heißt: Eine Kita muss keine zusätzlichen Plätze anbieten, wenn woanders noch welche frei sind. Ebenso wenig müssten die Betreuungszeiten einer Kita an individuelle Wünsche angepasst werden. Dieses Urteil ist unanfechtbar.

Tages­mut­ter als gleich­wer­ti­ge Alternative

Lassen sich die Arbeitszeit der Eltern und die Öffnungszeiten der Kita nicht aufeinander abstimmen, könnte das Kind vorher oder nachher in die Obhut einer Tagesmutter gegeben werden.  Denn, so das OVG, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege seien gleichrangig. Somit hätten die Eltern die Möglichkeit, beide Formen der frühkindlichen Förderung zu nutzen.

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