24. Juni 2020, 9:53 Uhr
Darf ich eigentlich StVO: Wichtige und neue Verkehrszeichen für Fahrradfahrer
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Frühjahr 2020 eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) umgesetzt. Damit führte es auch neue Verkehrszeichen und Regeln für Radfahrer ein. Die Änderungen sollen den Verkehr auf Drahteseln “sicherer, klimafreundlicher und gerechter” machen. Hier die wichtigsten Fakten der Gesetzesergänzung.
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“Worauf weist dieses Verkehrszeichen fürs Fahrrad hin?”
Diese Frage stellt sich seit dem 28. April 2020 wohl öfter. Denn seitdem gilt auf deutschen Straßen eine Handvoll neuer Verkehrszeichen für Radfahrer. Es ist gut, diese Schilder und ihre Bedeutung zu kennen, weil sie einige wichtige Änderungen mit sich bringen.
Grünpfeil für Radfahrer
Was es bereits lange für Autofahrer gibt, bekommen nun auch Radfahrer: einen Grünpfeil an Ampeln. Zu erkennen ist das neue Verkehrsschild an einem grünen Pfeil in einem schwarzen Quadrat. Darunter stehen das Wort “nur” sowie ein Fahrrad-Symbol. An entsprechend ausgestatteten Anlagen dürfen ab sofort Radfahrer bei Rotlicht nach einem kurzen Stopp in Pfeilrichtung nach rechts abbiegen – natürlich nur, wenn sie sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht behindern oder gefährden.
Verkehrszeichen für Fahrradzonen
Eine weitere Folge der neuen StVO-2020 sind tempo-beschränkte Fahrradzonen. Markiert sind sie durch ein Schild mit einem weißen Fahrrad-Symbol in einem blauen Kreis und dem Zusatz “ZONE”. In dem Bereich beträgt die Höchstgeschwindigkeit für den Fahrverkehr 30 Kilometer pro Stunde (km/h). Fahrräder dürfen dort nicht gefährdet oder behindert werden. Das gilt auch für Elektrokleinstfahrzeuge, die in der Fahrradzone unterwegs sind. Darunter fallen zum Beispiel elektrische Tretroller und Segways.
Vorrang für Lastenfahrräder
Um eine umweltfreundliche Lieferung von Waren zu begünstigen, führt die StVO 2020 für Lastenfahrräder gesondert Parkflächen und Ladezonen ein. Die können die zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörden an geeigneten Stellen mit einem Fahrrad-Schild für Cargobikes einrichten. Zu erkennen sind sie an einem Verkehrszeichen, das ein stilisiertes, schwarzes Lastenfahrrad auf weißem Grund zeigt.
Markierung für Radschnellwege
Eine Premiere auf deutschen Straßen feiern sogenannte Radschnellwege. Sie sollen Radfahrern ein schnelles Fortkommen ermöglichen. Kennzeichen dieser “Fahrradautobahnen” ist ein Schild mit einem grünen Quadrat und einem Fahrrad darin. Außerdem abgebildet ist eine symbolisierte Straße, wie sie von Verkehrsschildern bekannt ist, die den Beginn einer Autobahn ankündigen. Zusätzlich werden Radschnellwege durch eine gestrichelte Linie geteilt sowie von grünen Seitenlinien flankiert. Die Strecken sind in der Regel 10 Kilometer lang, bis zu 4 Meter breit und von anderen Verkehrsmitteln abgetrennt.
Überholverbot von Fahrrädern
Neben Fußgängern sind Radfahrer im Straßenverkehr durch folgenschwere Unfälle besonders gefährdet. Um dieses Risiko zu verringern, müssen Autos beim Überholen von Fahrrädern einen Sicherheitsabstand von mindesten 1,5 Metern innerorts sowie 2 Meter außerorts einhalten. Ist eine Straße jedoch sehr eng, ist das nicht immer möglich. Deshalb dürfen die Straßenverkehrsbehörden an diesen Stellen das Überholen von Fahrrädern durch Kraftfahrzeuge (Kfz) grundsätzlich verbieten. Das gilt beispielsweise für Personenkraftwagen (Pkw) und Lastkraftwagen (Lkw).
Das entsprechende Verkehrszeichen ist rund, hat einen roten Rand und ein weißes Zentrum. In dessen linker Hälfte ist ein rotes Auto-Piktogramm zu sehen. Rechts ist ein Fahrrad und darunter ein Motorrad abgebildet – beide in Schwarz.
Das entsprechende Verkehrszeichen ist rund, hat einen roten Rand und ein weißes Zentrum. In dessen linker Hälfte ist ein rotes Auto-Piktogramm zu sehen. Rechts ist ein Fahrrad und darunter ein Motorrad abgebildet – beide in Schwarz.
Neue Regelungen für Fahrräder
Zusätzlich zu den Fahrrad-Schildern führt das BMVI 2020 weitere gesetzliche Regelungen für die Stärkung der Radfahrer ein. Dazu ein kurzer Überblick:
- Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist nun generell gestattet, sofern davon keine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht.
- Kfz mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen müssen beim innerörtlichen Rechtsabbiegen die Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) einhalten.
- Trennen weiße, gestrichelte Schutzstreifen (Zeichen 340 der StVO) die Fahrbahnen für Rad- und Autoverkehr, gilt darauf nicht mehr nur ein Parkverbot, sondern ein generelles Halteverbot für Autos.
- Darüber hinaus müssen Autofahrer beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen mit Radwegen mehr Abstand als bisher halten. Die StVO-Novelle schreibt eine Distanz von mindestens 8 Meter bis zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor.
- Die Straßenverkehrsbehörden sollen bei Einbahnstraßen vermehrt prüfen, ob Fahrräder in beiden Richtungen fahren können.
- Radfahrer ab 16 Jahren dürfen andere Personen mitnehmen, wenn ihre Räder zu diesem Zweck bestimmt und ausgestattet sind.
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