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4. Dezember 2020, 15:28 Uhr

Darf ich eigentlich? Umgangs­recht und Corona: Das gilt für getrennt lebende Eltern

Der Umgang mit dem gemeinsamen Kind ist bei vielen getrennt lebenden Eltern ohnehin ein kritisches Thema. Kommen in Zeiten der Corona-Pandemie mit Kontaktbeschränkungen und Quarantäne-Anordnungen zusätzlich unterschiedliche Ansichten zum Umgang mit dem Virus hinzu, dürfte es noch häufiger zu Streit zwischen Ex-Partnern kommen. Hier erfährst du, wie die Rechtslage ist und was gilt, wenn du oder dein Kind in Quarantäne müssen.

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Corona ändert nichts am geltenden Umgangsrecht

Grundsätzlich gilt: Gibt es eine gerichtliche Umgangsregelung, müssen sich beide Elternteile daran halten. Daran ändert auch das grassierende Coronavirus nichts. Im Normalfall ist der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen für Kinder wichtig. Das gilt umso mehr, wenn die sozialen Kontakte des Kindes ohnehin schon stark eingeschränkt sind. Schließlich fallen Pandemie-bedingt viele Freizeitaktivitäten weg, etwa Sport im Verein, auch Treffen mit Freunden sind schwierig.

Das Argument, dass soziale Kontakte aus Infektionsschutzgründen auf ein Minimum beschränkt werden sollen, zählt bei Streitigkeiten um den Umgang mit einem gemeinsamen Kind nicht. Das musste auch die Mutter eines 10-jährigen Jungen einsehen, die dem Vater des Kindes während der Corona-Pandemie nur Telefonate und Gespräche von der Straße zum Balkon erlauben wollte. Der Vater wollte sich damit allerdings nicht zufriedengeben und ließ ein Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung festlegen. Letztendlich landete der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Das stellte klar, dass das Coronavirus es nicht rechtfertige, sich einseitig eigenmächtig über geltende Umgangsregelungen hinwegzusetzen (AZ. 1 WF 102/20)

Kon­takt­be­schrän­kun­gen erstre­cken sich nicht auf die Familie

Die Empfehlung der Bundesregierung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie – auch wenn sie getrennt lebt. Das hat das Bundesjustizministerium in seinen Vorgaben zum Umgangsrecht eindeutig erklärt.

Auch die jeweiligen Corona-Landesverordnungen spielen dabei keine Rolle. Lebt ein Elternteil in einem Bundesland, in dem ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot für die Einwohner anderer Länder herrscht, gilt das nicht für eigene Kinder, für die eine Umgangsregelung besteht.

Bislang gibt es nur wenige Urteile zu Umgangsrecht-Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Grundsätzlich scheint sich aber die Ansicht durchzusetzen, dass die Pandemie im Normalfall keine Auswirkungen auf bestehende Regelungen hat und Änderungen nur mit gerichtlicher Zustimmung möglich sind.

 

Was gilt bei Quarantäne?

Tatsächlich ausfallen kann der Umgang mit dem eigenen Kind allerdings bei Quarantäne. Dabei kommt es darauf an, wer weshalb in Quarantäne ist.

  • Das Kind steht unter amtlich ange­ord­ne­ter Qua­ran­tä­ne: In diesem Fall muss der umgangs­be­rech­tig­te Eltern­teil während des Qua­ran­tä­ne­zeit­raums tat­säch­lich auf per­sön­li­che Treffen mit seinem Kind ver­zich­ten. Gegen Video­calls oder Bal­kon­ge­sprä­che mit aus­rei­chen­dem Min­dest­ab­stand ist aber nichts einzuwenden.
  • Das Kind ist in frei­wil­li­ger Qua­ran­tä­ne: Wenn der Eltern­teil, bei dem das Kind lebt, eine frei­wil­li­ge Qua­ran­tä­ne für das Kind beschließt, hat das keinen Einfluss auf das Umgangs­recht. Wenn du dein Kind also vor­sorg­lich zu Hause lässt, weil es einen Coro­na­fall in der Kita gab, kannst du dem Ex-Partner den Umgang mit dem Kind nicht verbieten.
  • Der betreu­en­de Eltern­teil steht unter Qua­ran­tä­ne: Hier ist der Grund für die Qua­ran­tä­ne ent­schei­dend. Wurde sie wegen eines positiven Covid-19-Test­ergeb­nis­ses verhängt, wird für das Kind als Kon­takt­per­son ersten Grades ebenfalls eine Qua­ran­tä­ne ange­ord­net. Dann sind Begeg­nun­gen mit dem getrennt lebenden Eltern­teil nicht erlaubt.

Ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wegen des Kontakts zu einem bestätigten Infektionsfall in Quarantäne, gilt diese nicht für das Kind. Dessen Umgang mit dem anderen Elternteil kann deshalb ganz normal stattfinden.

Grundsätzlich sollten Eltern in all diesen Fällen das Risiko gründlich abwägen. Und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, mit der alle Beteiligten – einschließlich der Kinder – gut leben können. Denn das Wohl des Kindes steht bei allen Entscheidungen an erster Stelle.

Fazit
  • Die Corona-Pandemie hat grund­sätz­lich keinen Einfluss auf geltende Umgangsregelungen.
  • Der Umgang mit dem anderen Eltern­teil kann nicht eigen­mäch­tig ein­ge­schränkt werden. Ände­run­gen müssen beim Fami­li­en­ge­richt beantragt werden.
  • Kon­takt­be­schrän­kun­gen gelten nicht für getrennt lebende Familien.
  • Das Umgangs­recht steht über lan­des­recht­li­chen Beschränkungen.
  • Bei ange­ord­ne­ter Qua­ran­tä­ne muss unter bestimm­ten Umständen auf Kontakt zum Kind ver­zich­tet werden.
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