Großeltern gehen gemeinsam mit ihrem Enkel lachend über ein Weizenfeld © iStock.com/MilosStankovic

25. August 2021, 14:55 Uhr

Darf ich eigentlich? Umgangs­recht für Groß­el­tern: Das Recht, die Enkel zu sehen

Blut ist nicht immer dicker als Wasser: In manchen Fällen wird Großeltern der Kontakt zu ihren Enkeln verwehrt. Etwa, weil das Verhältnis zwischen ihnen und den Eltern des Kindes angespannt ist. Oder wenn nach einer Trennung der sorgeberechtigte Elternteil nichts mehr mit der Familie des Ex-Partners zu tun haben möchte. Aber ist das überhaupt zulässig? Haben Großeltern ein Recht darauf, ihre Enkel regelmäßig zu sehen? Und in welchen Fällen können die Kindeseltern dies verhindern? Das erfährst du hier. Die private Rechtsschutzversicherung von ADVOCARD

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Haben Groß­el­tern ein Recht auf regel­mä­ßi­gen Kontakt zu ihren Enkeln?

Die Antwort lautet: “Ja, aber ...”. Grundsätzlich haben Großeltern ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Umgang mit ihren Enkeln. Das ist in § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Das Umgangsrecht soll sicherstellen, dass Kinder durch regelmäßigen Kontakt Bindungen zu wichtigen Bezugspersonen herstellen und aufrechterhalten können.

Es gibt allerdings eine wichtige Einschränkung: Dieses Umgangsrecht gilt nur, solange es dem Kindeswohl dient. Im Streitfall müssen Großmutter und/oder Großvater nachweisen, dass das Enkelkind von dem Kontakt profitiert (§ 1626 Abs. 3 BGB). Das ist anders als beim Umgangsrecht für Eltern, wo grundsätzlich erst einmal davon ausgegangen wird, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil wichtig fürs Kind ist. Für Eltern ist es daher leichter möglich, den Großeltern das Umgangsrecht zu entziehen als dem Ex-Partner .

Wenn die Großeltern ein fürsorgliches und liebevolles Verhältnis zu ihrem Enkelkind haben, wird es für dessen Eltern allerdings schwierig, den Umgang zu unterbinden.

Wie häufig und in welcher Form der Kontakt zu Opa und Oma stattfinden sollte, legt der Gesetzgeber nicht fest. Verpflichtet sind Großeltern übrigens nicht, Kontakt zu ihren Enkelkindern zu halten.

Junge Frau im Streit mit ihrer Mutter

© iStock.com/fizkes

Im Streit­fall: Erzie­hungs­vor­rang der Eltern

Häufig ist ein angespanntes Verhältnis zwischen Eltern und Großeltern der Grund, warum letztere ihre Enkel kaum zu Gesicht bekommen. Aus der Perspektive der Eltern mag es nachvollziehbar sein, dass sie ihren Nachwuchs nicht bei den Großeltern lassen möchten, mit denen sie im Dauerclinch liegen. Aber darf der Konflikt zwischen diesen beiden Parteien zulasten des Kindes gehen?

Grundsätzlich wiegt das Erziehungsinteresse der Eltern schwerer als das Umgangsrecht der Großeltern. Juristisch nennt sich das Erziehungsvorrang; dieser ist im Grundgesetz (GG) verankert. Torpedieren Großmutter oder Großvater die Erziehung durch die Eltern, kann ihnen der Umgang mit dem Kind untersagt werden. Das gilt allerdings nicht bei kleineren Meinungsverschiedenheiten – etwa der Frage, wie lange das Kind fernsehen darf oder wie viele Süßigkeiten okay sind. Erst wenn die unterschiedlichen Ansichten beider Parteien das Enkelkind in einen Loyalitätskonflikt führen würden, wird das Kindeswohl als gefährdet betrachtet.

Dabei ist es egal, welche Seite den Konflikt “angezettelt” hat. Wenn das Kind in die Zwickmühle gerät, sitzen die Eltern aufgrund des Erziehungsvorrangs am längeren Hebel. Auch wenn die Großeltern aus bester Absicht handeln: Missachten sie den Erziehungsvorrang der Eltern, dann verhalten sie sich grundsätzlich nicht kindeswohldienlich. Das entschied 2017 der Bundesgerichtshof (BGH, AZ XII ZB 350/16).

Welche Rechte haben Groß­el­tern bei einer Trennung der Kindeseltern?

Ebenfalls eine typische Situation, die zu einem Kontaktabbruch zu Oma und Opa führen kann, ist die Trennung der Eltern im Streit. Sie möchten am liebsten jeglichen Kontakt sowohl zum Ex-Partner als auch zu dessen Familie vermeiden. Doch das dürfen sie nicht einfach auch für das Kind verfügen. Sogar bei einem alleinigen Sorgerecht eines Elternteils hat das andere nach wie vor ein Umgangsrecht, sofern das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet ist. Gleiches gilt auch für die Eltern des Ex-Partners: Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist, haben sie ein Recht auf Kontakt zu ihrem Enkelkind.

Gerade in solche Situationen spielt der bereits erwähnte Loyalitätskonflikt oft eine wichtige Rolle. Eine derart angespannte Atmosphäre kann für Kinder schnell zur Belastung werden. Die Urteile von Gerichten dazu fallen allerdings unterschiedlich aus:

  • Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Hamm lehnte den Antrag einer Frau auf Umgang mit ihrem zwei­jäh­ri­gen Enkel ab (AZ 11 UF 26/00). Aufgrund des schwie­ri­gen Ver­hält­nis­ses zwischen Kin­des­mut­ter und Groß­mutter betrach­te­te das Gericht einen regel­mä­ßi­gen Umgang als wenig för­der­lich für das Kin­des­wohl. Zuvor hatte das zustän­di­ge Fami­li­en­ge­richt der Groß­mutter ein Umgangs­recht eingeräumt.
  • Das OLG Celle entschied in einem ähnlichen Fall hingegen zugunsten der Groß­el­tern (18 UF 4/99). Da gab es aller­dings eine enge Bindung zwischen Enkeln und Groß­el­tern, weil sie über lange Zeit beinahe täglich Kontakt hatten. Nach Ein­schät­zung des Gerichts war es für das Kin­des­wohl wichtig, diese gewach­se­ne Beziehung auf­recht­zu­er­hal­ten. Die Span­nun­gen zwischen Eltern und Groß­el­tern seien kein aus­rei­chen­der Grund dafür, dass die Kinder dieses gute Ver­hält­nis aufgeben müssten.
Oma sieht ihre Enkelin durch Fensterscheibe und freut sich

© iStock.com/RyanJLane

Was, wenn der Umgang mit den Enkel­kin­dern verwehrt wird?

Da Großeltern häufig ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln haben, können sie ihren Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen. Sie müssen dabei nachweisen, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Das ist dann der Fall, wenn das Kind ein sogenannte “gewachsene Bindung” zu seinen Großeltern hat. Die ist zum Beispiel gegeben, wenn sie häufiger als Babysitter für ihre Enkel fungiert haben oder das Kind an den Wochenenden früher öfter bei Opa und Oma übernachten durfte.

Der Weg vor das Familiengericht sollte gerade in solchen Fällen jedoch das äußerste Mittel bleiben, wenn es wirklich keinen anderen Weg mehr gibt. Besser ist eine Lösung (eventuell mit Unterstützung des Jugendamts), mit der beide Seiten leben können. Vor allem sollte das Kind möglichst nicht in diesen Konflikt hineingezogen werden. Das aber lässt sich bei einer gerichtlichen Verhandlung unter Umständen nicht vermeiden:

  • Kinder ab 14 Jahren müssen vom Fami­li­en­ge­richt nach ihren Wünschen in dieser Ange­le­gen­heit befragt werden.
  • Jüngere Kinder können angehört werden, wenn dies für die Ent­schei­dung des Gerichts von Bedeutung ist.

Wenn eine gerichtliche Umgangsregelung festgelegt wurde, müssen sich die Eltern daran halten. Verweigern sie den Großeltern das Umgangsrecht, kann das Familiengericht ein Ordnungsgeld verhängen oder die Eltern theoretisch sogar zu dem Kontakt zwingen. Bevor es so weit kommt, versuchen die Gerichte häufig, in einem Vermittlungsverfahren mit den zerstrittenen Parteien eine Lösung zu finden.

Es kann beispielsweise auch verfügt werden, dass der Umgang nur im Beisein der Eltern stattfinden darf. Zudem kann das Gericht das Umgangsrecht zeitweise einschränken oder den Großeltern vorübergehend oder auf Dauer wieder entziehen, wenn es eine Kindeswohlgefährdung sieht.

Fazit
  • Groß­el­tern haben grund­sätz­lich ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln – sofern das dem Kin­des­wohl dient.
  • Im Streit­fall müssen Groß­el­tern begründen, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Etwa, weil sie wichtige Bezugs­per­so­nen sind.
  • Bei Kon­flik­ten wiegt das Erzie­hungs­recht der Eltern schwerer als das Umgangs­recht der Großeltern.
  • Der Weg vor das Fami­li­en­ge­richt sollte bei Umgangs­kon­flik­ten immer nur als äußerste Lösung betrach­tet werden.
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