Bußgeldbescheid: Wann tritt die Verjährung ein? © iStock.com/Kuzmalo

2. November 2021, 8:47 Uhr

Durchatmen Buß­geld­be­scheid: Wann tritt die Ver­jäh­rung ein?

Du warst etwas zu schnell unterwegs und plötzlich stand ein Blitzer am Straßenrand. Hat er dich erwischt? Das merkst du spätestens, wenn ein Bußgeldbescheid kommt. Den muss dir die Behörde innerhalb einer bestimmten Frist schicken, sonst tritt Verjährung ein. Wie die Regelungen genau sind und welche Auswirkungen ein Anhörungsbogen oder ein Einspruch auf die Verjährungsfrist haben, liest du hier.Alle Informationen zur Verkehrsrechtsschutzversicherung von ADVOCARD

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Ver­jäh­rungs­frist bei Ver­kehrs­ver­stö­ßen: Drei Monate oder mehr?

Viele Autofahrer meinen sich zu erinnern: Die Verjährungsfrist bei einem Verkehrsverstoß beträgt drei Monate. Das gilt aber nicht in jedem Fall.

Bei vielen Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten kann gemäß § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zwar tatsächlich bereits nach drei Monaten die sogenannte Verfolgungsverjährung eintreten. Allerdings geschieht das nur, wenn der Fahrer bis dahin keinen Bußgeldbescheid erhalten hat und auch keine öffentliche Klage erhoben wurde. Diese Regelung gilt für Verstöße gegen

  • die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO), zum Beispiel einfache Geschwin­dig­keits- oder Parkverstöße
  • und die Stra­ßen­ver­kehrs-Zulas­sungs­ord­nung (StVZO), zum Beispiel, wenn das Fahrzeug überladen ist oder vor­ge­schrie­be­ne Teile fehlen (funk­tio­nie­ren­de Schein­wer­fer, Warnwesten, …)

Ansonsten bestimmt § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) für Ordnungswidrigkeiten gestaffelte Verjährungsfristen zwischen sechs Monaten und drei Jahren, je nach Schwere des Verstoßes und möglicher Bußgeldhöhe. Waren bei einem Verkehrsverstoß zum Beispiel Alkohol oder Drogen im Spiel, ist keine Verjährung nach drei Monaten möglich.

Kein Buß­geld­be­scheid innerhalb von drei Monaten: Ist der Verstoß verjährt?

Wer glaubt, geblitzt worden zu sein, aber nach drei Monaten immer noch keinen Bußgeldbescheid und keine andere amtliche Nachricht dazu erhalten hat, kann also in der Regel aufatmen: Die Verfolgungsverjährung ist eingetreten. Das heißt, dass die Behörde in diesem Fall auch zukünftig keine Ansprüche mehr gegen dich durchsetzen kann.

In den meisten Fällen erhalten Betroffene aber innerhalb dieser Zeit entweder direkt den Bußgeldbescheid oder zuvor einen Anhörungsbogen, auf dem sie sich zum Tatvorwurf äußern können – aber nicht müssen.

Sobald die Behörde dich einmal zu dem Verstoß angeschrieben hat, ist keine automatische Verjährung nach drei Monaten mehr möglich. Wenn dir der Bußgeldbescheid vorliegt, verlängert sich die Verjährungsfrist automatisch auf sechs Monate.

Kommt der Bescheid aber erst knapp vor Ablauf der Drei-Monats-Frist, kann das genaue Ausstellungsdatum wichtig sein: Wenn die Ordnungswidrigkeit zum Beispiel am 15. August begangen wurde, tritt die Verjährung am 14. November ein, also einen Tag vor Ablauf der drei Monate.

Frau hält geöffneten Brief in den Händen

© istock.com/seb_ra

Anhö­rungs­bo­gen und Ver­jäh­rung: Ent­schei­dend ist, wer gefahren ist

Wenn dir eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird und du deswegen einen Anhörungsbogen erhältst, beginnt die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt wieder von vorn – egal, ob du dich auf dem Bogen zum Tathergang äußerst oder nicht. Die Behörde hat also anschließend wieder drei Monate Zeit, um dir schließlich den Bußgeldbescheid zu schicken.

Gut zu wissen: Wenn nicht die angeschriebene Person, sondern jemand anders gefahren ist, unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährungsfrist für den wirklichen Fahrer nicht. Wenn also beispielsweise dein Partner mit deinem Auto gefahren und geblitzt worden ist, der Anhörungsbogen aber an dich als Fahrzeughalter ging, dann kann dein Partner weiterhin nur innerhalb der ursprünglichen Drei-Monats-Frist belangt werden.

Im konkreten Fall ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht dein kompetenter Ansprechpartner.

Ver­jäh­rungs­frist nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Wenn der Bußgeldbescheid kommt, kannst du gegen ihn Einspruch einlegen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn du triftige Gründe vorbringen kannst – zum Beispiel, wenn du meinst, zu Unrecht geblitzt worden zu sein.

Legst du Einspruch ein, dann hat die Behörde ab diesem Zeitpunkt sechs Monate Zeit, um die beanstandeten Formalitäten oder den Vorwurf selbst noch einmal zu prüfen und gegebenenfalls neue Beweise aufzutreiben. Wenn diese Frist abgelaufen ist und die Behörde bis dahin keine endgültige Entscheidung dazu getroffen hat, ob der Verstoß mittels eines Bußgeldverfahrens weiter verfolgt wird, tritt die Verfolgungsverjährung ein.

Möglich sind je nach Fall mehrere Unterbrechungen und somit ein mehrfacher Neubeginn der Verjährungsfrist. In der Regel verjährt ein Bußgeldbescheid aber nach zwei Jahren endgültig, wenn die Behörde bis dahin zu keinem abschließenden Ergebnis gekommen ist.

Wenn du keinen Einspruch einlegst und der Bußgeldbescheid somit rechtskräftig wird, muss die Behörde das Bußgeld innerhalb von drei Jahren einfordern, wenn es nicht mehr als 1.000 Euro beträgt – was sie im Regelfall auch tun wird. Andernfalls würde die sogenannte Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG eintreten, das heißt, die Behörde hätte dann kein Recht mehr, das Bußgeld von dir einzufordern.

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