Erreichbarkeit bei Krankheit: Das gilt laut Arbeitsrecht © iStock.com/MangoStar_Studio

20. Januar 2022, 10:34 Uhr

Darf ich eigentlich? Erreich­bar­keit bei Krankheit: Das gilt laut Arbeitsrecht

Du liegst mit Fieber, Schnupfen und Kopfschmerzen im Bett. Dein Arzt hat dir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und du hast dich in der Firma krankgemeldet. Trotzdem versucht deine Chefin oder dein Chef, dich telefonisch zu erreichen. Musst du reagieren oder nicht?

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Müssen kranke Arbeit­neh­mer für Vor­ge­setz­te erreich­bar sein?

Bist du arbeitsunfähig, musst du das deinem Arbeitgeber melden – und zwar möglichst schnell. Schließlich müssen deine Vorgesetzten eventuell eine Vertretung für dich organisieren. Danach kannst du dich in Ruhe auskurieren und brauchst nicht mehr an die Arbeit zu denken.

Eigentlich. Was aber, wenn dein Arbeitgeber dich trotzdem anruft, um eine dienstliche Frage zu klären? Grundsätzlich ist es ihm nicht verboten, dich während deiner Arbeitsunfähigkeit zu kontaktieren. Schließlich kann es ja sein, dass dir dein Vorgesetzter oder deine Vorgesetzte einfach gute Besserung wünschen möchte.

Aber auch in anderen Fällen ist die Kontaktaufnahme vertretbar: Braucht deine Chefin zum Beispiel dringend eine eine dienstliche Information, die nur du ihr geben kannst – etwa ein Passwort, ohne das andere Kollegen eine wichtige Software-Anwendung nicht bedienen können –, ist das grundsätzlich in Ordnung. Am Telefon darauf warten musst du aber nicht. Um solchen Anrufen vorzubeugen, kannst du die Chefin natürlich auch proaktiv kontaktieren, wenn du krankgeschrieben wirst und dir anschließend einfällt, dass eine bestimmte Information auf der Arbeit noch benötigt wird. 

Dein Arbeitgeber darf dich am Telefon nicht wegen der Krankmeldung unter Druck setzen oder dir gar eine Frist setzen, bis wann du wieder zur Arbeit zu erscheinen hast. Ein solches Verhalten musst du nicht hinnehmen.

Muss ich bei Krank­schrei­bung per E-Mail erreich­bar sein?

Wer krankgeschrieben ist, ist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Du musst dann also auch keine Mails von Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden beantworten oder für sie erreichbar sein.

Eine Ausnahme kann es wieder geben, wenn nur du über eine wichtige Information verfügst, die dein Arbeitgeber dringend braucht. Wenn deine Führungskraft per Mail danach fragt und du die Information ohne große Mühe weitergeben kannst, spricht nichts dagegen, das im Interesse eures guten Arbeitsverhältnisses zu tun.

Der Arbeitgeber darf ansonsten streng genommen nur dann ohne deine Zustimmung auf deinen dienstlichen Mailaccount zugreifen, wenn er ausdrücklich verboten hat, dass du diesen auch privat nutzt. Fehlt eine solche Vereinbarung, darf er wiederum nur in sehr dringenden Fällen deine elektronische Post lesen. Er sollte zudem vorher versucht haben, dich zu erreichen.

Daher ist es für Arbeitnehmer mit einem Büro-Job sicher am einfachsten, wenn sie bei Krankheit noch schnell eine Mail-Abwesenheitsnotiz einrichten oder den Vorgesetzten bitten, das für sie zu erledigen.

Urteil des BAG: Wer krank ist, muss nicht zum Per­so­nal­ge­spräch erscheinen

Wer krank ist, muss also nicht arbeiten, nur im Ausnahmefall für den Arbeitgeber erreichbar sein – und nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch grundsätzlich nicht zu einem Personalgespräch erscheinen (AZ 10 AZR 596/15). Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber zum Gespräch eingeladen, um mit einem Arbeitnehmer die weitere Beschäftigung nach dessen längerer Erkrankung zu besprechen. Er konnte jedoch nach Ansicht des BAG nicht ausreichend begründen, warum das Gespräch im Büro stattfinden sollte und nicht auch per Telefon hätte geführt werden können.

Eine Ausnahme gilt nach dem BAG-Urteil lediglich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Vor-Ort-Gespräch ist aus betrieb­li­chen Gründen unverzichtbar.
  • Die ange­stell­te Person ist dazu gesund­heit­lich in der Lage.

Falls du dir in einem solchen Fall unsicher bist, solltest du dich juristisch beraten lassen.

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