Testament: Rechtliche Infos rund ums Erben und Vererben © iStock.com/RichLegg

20. Januar 2023, 9:39 Uhr

Themenseite Testament: Recht­li­che Infos rund ums Erben und Vererben

Mit einem Testament sorgst du dafür, dass mit deinem Besitz nach deinem Tod alles so geschieht, wie du es dir wünschst. Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein – das heißt, bestimmte Angehörige erben automatisch. Wie man ein Testament schreibt, wie es sicher aufbewahrt wird und worauf du sonst noch achten musst, erfährst du hier.

Inhalt

>> Was sind Testament, Erbvertrag, Nachlass und Vermächtnis?

>> Welche Testamentsarten gibt es?

>> Testament selber schreiben: Voraussetzungen, Formulierung und Aufbewahrung

>> Welchen Einfluss hat das Testament auf die Erbfolge?

>> Erben mit Testament: Der Ablauf nach dem Tod des Erblassers

>> Anfechten, ausschlagen, verzichten: Konflikte um Erbe und Testament

>> Vererben zu Lebzeiten: Alternativen zum Testament

Was sind Testament, Erb­ver­trag, Nachlass und Vermächtnis?

Mit einem Testament kann eine Person gemäß § 1937 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmen, wer nach ihrem Tod ihren Besitz erbt.

Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann sie damit die gesetzliche Erbfolge aufheben und stattdessen bestimmte Personen besonders begünstigen.

Ähnliches kann gemäß § 1941 BGB auch ein Erbvertrag leisten, den Erblasser und Erbe zu Lebzeiten miteinander abschließen.

Testament und Erbvertrag sind Formen der letztwilligen Verfügung. Diese regelt alle erbrechtlichen Abläufe nach dem Tod des Erblassers.

Testament und Erbvertrag können den Nachlass regeln. Dieser Begriff bezeichnet im Erbrecht den gesamten Besitz, den eine Person nach ihrem Tod hinterlässt: Geld, Immobilien, Privatbesitz, Hausrat – aber auch Schulden und Verpflichtungen.

Ein Vermächtnis kann gemäß § 1940 BGB jemand erhalten, der ansonsten nicht als Erbe eingesetzt wird. Beispiel: Eine wohlhabende Rentnerin vermacht einer Freundin ein einzelnes wertvolles Schmuckstück. Den Rest des Vermögens erben die Kinder der Verstorbenen.

Welche Tes­ta­ments­ar­ten gibt es?

Einzelpersonen können entweder

  • ein eigen­hän­di­ges Testament aufsetzen (auch pri­vat­schrift­li­ches Testament genannt)
  • oder gemäß § 2232 BGB ihren letzten Willen direkt von einem Notar beur­kun­den und beglau­bi­gen lassen (nota­ri­el­les Testament bezie­hungs­wei­se öffent­li­ches Testament).

Gut zu wissen: Ein notariell beglaubigtes Testament muss nicht vom Erblasser selbst geschrieben worden sein.  

Doch was ist, wenn keine Zeit mehr bleibt, ein wirksames Testament zu verfassen? Schwebt jemand zum Beispiel nach einem Unfall plötzlich in Lebensgefahr, kann er oder sie ein Nottestament errichten lassen. Was dabei beachtet werden muss, liest du in unserem Ratgeber.

Eheleute haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament) zu verfassen. Oft geschieht das als sogenanntes Berliner Testament, mit dem sich die Partner gegenseitig zum Alleinerben einsetzen. Welche Vorteile das hat und wie sich ein gemeinschaftliches beziehungsweise Berliner Testament auf den Pflichtteil der Kinder auswirkt, erfährst du in den folgenden Ratgebern: 

Gemeinschaftliches Testament: Tipps zum Ehegattentestament. Ein Mann und eine Frau sitzen eng nebeneinander vor einer Frau vor der ein Monitor steht.

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Gemeinschaftliches Testament: Tipps zum Ehegattentestament

Welche Vorteile hat ein gemeinschaftliches Testament?

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Berliner Testament: älteres Paar schaut Dokumente am Esstisch durch, daneben eine blonde Frau, die mitschreibt

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Wie schreibe ich ein Berliner Testament richtig und was bewirkt es?        

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Testament selber schreiben: Vor­aus­set­zun­gen, For­mu­lie­rung und Aufbewahrung

Wie schreibe ich ein Testament?

Du hast dich entschieden, ein eigenhändiges Testament zu schreiben? Dann kommt es auf die richtige Formulierung an – und auch auf die Form. Gemäß § 2247 BGB muss solch ein Testament handschriftlich verfasst sein. Zeit, Ort und Unterschrift dürfen nie fehlen. Weitere Tipps liefert dir unser Ratgeber „Testament schreiben“.

Ein gemeinschaftliches Testament darf gemäß § 2267 BGB von einem der beiden Partner geschrieben werden. Der andere braucht nur noch unter Angabe von Zeit und Ort zu unterschreiben.

Neben dem Testament kann eine Vollmacht für ein Mitglied der Erbengemeinschaft sinnvoll sein. Warum? Das erfährst du in unserem Ratgeber.

INFO

Welche Auflagen für Erben sind im Testament möglich?

Gemäß § 1940 BGB ist es möglich, gewisse Auflagen an die Erben zu stellen. Das bedeutet, das Erbe ist an eine Bedingung geknüpft. Möchte der Erblasser zum Beispiel sein Grab durch die Erben pflegen lassen, kann er dies als Auflage ins Testament aufnehmen. Hieran sind die Erben dann rechtlich gebunden.

Zulässig ist auch eine Verpflichtung, wonach Erben sich um ein geliebtes Haustier des Verstorbenen kümmern müssen. Tiere dürfen aber nicht selbst erben. Warum, liest du hier.

Sind Dritte von einer Auflage begünstigt, etwa wenn der Erblasser seine Erben zur Unterstützung einer anderen Person verpflichtet hat, kann die begünstigte Person selbst die Leistung nicht einklagen, wohl aber einer der Miterben. Handelt es sich beim Begünstigten einer Auflage um eine öffentliche Einrichtung, etwa eine Stiftung, kann die im Testament stehende Leistung gemäß § 2194 BGB behördlich eingeklagt werden.

Wichtig: Die Regelungen für Auflagen gelten für einen Erbvertrag ebenso wie für ein Testament.

Wenn du als Erblasser auf der sicheren Seite sein möchtest, kannst du einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser kümmert sich dann um die Einhaltung der Auflagen.

Was bedeutet „testierfähig“?

Damit ein Testament Gültigkeit hat, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Für ein handschriftliches Testament gilt zum Beispiel gemäß § 2247 Absatz 4 BGB: Der Verfasser muss volljährig und in der Lage sein, geschriebenes lesen zu können. In jedem Fall muss der Verfasser testierfähig sein, damit das Testament gültig ist. Was das bedeutet, verrät dir unser Ratgeber „Testierfähigkeit und Testierwille“.

Wie wichtig ein eindeutig formuliertes Testament ist, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ 10 W 153/159): Es erklärte ein Testament, das nur aus einigen auf einen Zettel geschriebenen Worten bestand, für ungültig. Der Testierwille sei nicht zu erkennen, so die Begründung des Gerichts.

Testament hinterlegen oder zu Hause aufbewahren?

Bei einem notariellen Testament gibt es zur Aufbewahrung nicht viel zu überlegen: Der Notar sorgt nach der Niederschrift gemäß § 34 Beurkundungsgesetz (BeurkG) dafür, dass das Dokument in amtliche Verwahrung kommt. Das Testament ist dann in der Regel nicht beim Notar selbst hinterlegt, sondern beim zuständigen Amtsgericht. Außerdem wird es im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer eingetragen.

Du kannst auch dein eigenhändiges Testament beim Amtsgericht hinterlegen – ohne Hilfe eines Notars. Der Vorteil: Es ist dort sicher aufbewahrt und kann nicht ohne dein Wissen vernichtet oder verändert werden. Für die Hinterlegung des Testaments musst du mit Gerichtsgebühren in Höhe von 75 Euro rechnen. Dazu kommt eine Gebühr in Höhe von 18 Euro für die Eintragung im Zentralen Testamentsregister.

Wenn du willst, kannst du dein selbst geschriebenes Testament auch zu Hause aufbewahren. Dabei solltest du jedoch beachten:

  • Das Testament muss an einem sicheren Ort auf­be­wahrt werden, den nur du und ein oder zwei Ver­trau­ens­per­so­nen kennen.
  • Dass du andere ins Vertrauen ziehst, ist wichtig – damit das Testament im Fall deines Todes auch gefunden werden kann.
  • Nutzt du für die Auf­be­wah­rung ein Bank­schließ­fach, dann muss deine Ver­trau­ens­per­son darauf nach deinem Tod Zugriff haben. Möglich ist das zum Beispiel durch eine Vollmacht, die du ausstellst.

Welchen Einfluss hat das Testament auf die Erbfolge?

Wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament aussieht, regeln §§ 1924 ff. BGB. Entscheidend ist der Verwandtschaftsgrad: Kinder und Enkel des Verstorbenen werden stärker begünstigt als Eltern und Geschwister.

Ein gültiges Testament kann im Erbfall die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen: Der Wunsch des Verstorbenen ist dann maßgeblich. Allerdings gibt es dabei Grenzen. Zum Beispiel haben manche Angehörige einen sogenannten Pflichtteilsanspruch, der ihnen nicht ohne Weiteres aberkannt werden darf. Dieser Anspruch bleibt auch dann gültig, wenn im Testament ein Alleinerbe eingesetzt wird. Die eigenen Kinder zu enterben, ist zum Beispiel nicht so einfach, wie es mancher gerne hätte.

Eine weitere Möglichkeit, die ein Testament bietet, ist der Einsatz von Vorerben und Nacherben. Die betreffenden Angehörigen erben dann zeitversetzt.

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Erben mit Testament: Der Ablauf nach dem Tod des Erblassers

Nach dem Tod des Erblassers folgt die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. Was dort alles passiert und welche Rechte und Pflichten für Erben damit verbunden sind, verrät dir unser Ratgeber.

Auf Erben und Angehörige kommen außerdem weitere Aufgaben und eventuelle Pflichten zu, wie die Beantragung eines Erbscheins und gegebenenfalls auch Nachlassverbindlichkeiten, die es zu beachten gilt.

Einen Erbschein benötigst du, um dich zweifelsfrei als Erbe ausweisen zu können. Dies kann beispielsweise bei der Regelung von Bankangelegenheiten wichtig sein. Ein Erbschein ist eine Art Zeugnis, das gemäß § 2353 BGB beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden kann. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Wichtig: Der Erbschein enthält nicht nur den Nachweis der Erbberechtigung, sondern gegebenenfalls auch Verfügungsbeschränkungen des Erben.

Um einen Erbschein zu beantragen, musst du zuvor einige Angaben machen und diese durch Urkunden wie beispielsweise eine Sterbeurkunde belegen. Des Weiteren können Informationen zum Verwandtschaftsverhältnis, zum Vorhandensein weiterer Erben oder weiterer Erbverträge sowie bei Eheleuten Informationen zum Güterstand vonnöten sein.

Als Erbe kannst du nach dem Tod des Erblassers gemäß § 1967 BGB an Nachlassverbindlichkeiten gebunden sein. Hatte der Erblasser beispielsweise Schulden wie nicht abbezahlte Kredite oder ein überzogenes Bankkonto, fallen diese – ähnlich wie Erbauflagen – in den Zuständigkeitsbereich der Erben. Hierzu zählen auch Pflichtteilansprüche anderer Erben, die es zu tilgen gilt. Auch die Kosten für einen Rechtsanwalt können zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen.

Eine in schwarz gekleidete Frau greift in einen Korb mit Blütenblättern. Im Hintergrund ist ein Sarg zu sehen.

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Bestattungskosten: Wer zahlt die Beerdigung?

Nach dem Tod eines Erblassers stellen sich viele Angehörige die Frage: Wer zahlt die Kosten für die Beerdigung?

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Anfechten, aus­schla­gen, ver­zich­ten: Konflikte um Erbe und Testament

Streit ums Erbe kommt gar nicht mal so selten vor: Vor allem, wenn die Testamentseröffnung unerwartete Entscheidungen des Verstorbenen offenbart, fühlt sich so mancher Angehörige übergangen und beharrt auf seinem Anspruch.

Oder es wird gar die Rechtmäßigkeit des Testaments angezweifelt. War der Verstorbene vielleicht gar nicht testierfähig, oder hat er sich schlicht verschrieben? In einem solchen Fall kann man unter bestimmten Umständen das Testament anfechten.

Manchmal ist so ein Erbe auch gar nicht besonders verlockend, zum Beispiel, wenn der Verstorbene verschuldet war. In diesem Fall könntest du das Erbe ausschlagen.

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Gut zu wissen: Es ist auch möglich, sich bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf einen Erbverzicht zu einigen.

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Erbverzicht-Vertrag: Dies sollten Erben und Erblasser wissen

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Vererben zu Lebzeiten: Alter­na­ti­ven zum Testament

Neben dem Erbvertrag gibt es noch weitere Möglichkeiten, seinen Nachlass außerhalb eines Testaments zu regeln, zum Beispiel durch eine Schenkung zu Lebzeiten. Diese unterliegt weniger strikten Regelungen als eine Erbschaft.

Wer zum Beispiel sein Haus zu Lebzeiten an die Kinder oder andere Nachkommen überschreibt, aber selbst noch weiter darin wohnen möchte, kann sich zum Beispiel ein Wohnrecht auf Lebenszeit eintragen lassen.

Wer von einer Schenkung absehen möchte, hat weitere Möglichkeiten, das Vermögen bereits zu Lebzeiten unter den Erben aufzuteilen. Er kann Vermögenswerte zum Beispiel in Form einer sogenannten Ausstattung auf ein Kind übertragen, etwa anlässlich einer Heirat oder Gründung eines eigenen Haushalts. Hierzu sollten sich Interessierte aber juristisch beraten lassen, damit die Ausstattung nicht zu großzügig ausfällt und somit zu einer Schenkung wird, auf die dann wiederum Steuern anfallen.

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