Recht auf Homeoffice: Das sollten Beschäftigte wissen © iStock.com/borchee

25. September 2024, 16:18 Uhr

Fake oder Fakt? Recht auf Home­of­fice? Diese Ansprüche haben Arbeitnehmer

Für viele Beschäftigte gehören Homeoffice und damit die Arbeit von zu Hause aus zum beruflichen Alltag. Doch haben sie einen Anspruch darauf oder müssen sie zurück ins Unternehmen, wenn sich der Arbeitsgeber auf die Präsenzpflicht beruft? Und wer trägt die Kosten bei einem Arbeitsunfall? Welche gesetzlichen Regelungen hier gelten und weiteres, erfährst du in diesem Beitrag.

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Was ist Homeoffice?

Homeoffice bedeutet, dass Beschäftigte ihre beruflichen Aufgaben zu Hause erledigen, anstatt sie in einem zentralen Büro oder im Unternehmenssitz auszuüben.

Homeoffice zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • Orts­un­ab­hän­gig­keit: Du musst nicht mehr ins Büro pendeln, sondern kannst von zu Hause arbeiten.
  • Fle­xi­bi­li­tät: Home­of­fice bietet oft mehr Mög­lich­kei­ten bei der Arbeits­zeit­ge­stal­tung, wobei viele Unter­neh­men dennoch feste Arbeits­zei­ten oder zumindest Kern­ar­beits­zei­ten vorgeben.
  • Tech­ni­sche Aus­stat­tung: Um im Home­of­fice effektiv arbeiten zu können, brauchst du in der Regel einen Computer oder Laptop, eine stabile Inter­net­ver­bin­dung und gege­be­nen­falls Zugänge zu spe­zi­el­len Pro­gram­men oder Cloud-Diensten, um mit Kollegen zu kom­mu­ni­zie­ren und zusammenzuarbeiten.
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Was ist der Unter­schied zwischen Home­of­fice, Remote Work und Telearbeit?

Homeoffice hat sich in der Öffentlichkeit als Sammelbegriff für mobiles Arbeiten etabliert, es gibt allerdings Unterschiede zu Telearbeit oder Remote Work:

  • Tele­ar­beit ist eine lang­fris­tig und ver­trag­lich klar geregelt formelle Arbeits­form und unter­liegt § 2 Abs. 7 ArbStättV. Das bedeutet, dass es zu Hause einen fest ein­ge­rich­te­ten Arbeits­platz geben muss, der den gleichen Anfor­de­run­gen an Sicher­heit und Ergonomie ent­spricht wie im Büro. Dafür hat der Arbeit­ge­ber zu sorgen.
  • Home­of­fice findet zwar ebenfalls zu Hause statt, ist aber oft nicht dauerhaft angelegt und weniger strikt geregelt. So gibt es keine gesetz­li­chen Vorgaben für einen festen Arbeits­platz. Home­of­fice kann je nach Unter­neh­men unter­schied­lich orga­ni­siert sein (z. B. einige Tage pro Woche von zu Hause, einige Tage im Büro).
  • Remote Work, auch bekannt als „orts­un­ab­hän­gi­ges Arbeiten“, bietet weit größere Fle­xi­bi­li­tät. Hier darfst du von nahezu jedem belie­bi­gen Ort aus arbeiten, sei es von zu Hause, einem Café, einem Coworking-Space oder einem anderen Land. Es gibt keine Ein­schrän­kung, wo die Arbeit statt­fin­det. Eng verwandt damit ist Workation.

Anspruch auf Home­of­fice: Pflicht oder nicht?

Ein generelles Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht. Ob du von zu Hause aus arbeiten darfst, musst du mit deinem Arbeitgeber klären und vereinbaren. Viele Unternehmen bieten mittlerweile Homeoffice-Möglichkeiten an – auch um sich angesichts des Fachkräftemangels als attraktiver Arbeitgeber zu empfehlen. Doch dazu verpflichtet sind sie nicht. Sie dürfen also deinen Wunsch mangels Anspruchs auf Homeoffice ablehnen.

Wo Homeoffice praktiziert wird, passiert das in der Regel auf Grundlage von konkreten Vereinbarungen. So haben viele Unternehmen feste Regelungen zum mobilen Arbeiten getroffen. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Homeoffice im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. So besteht dann ein Recht auf Homeoffice – innerhalb des festgelegten Rahmens.

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Nach dem Homeoffice-Boom während der Corona-Pandemie wollen viele Unternehmen ihre Beschäftigten wieder an die betrieblichen Arbeitsplätze holen und verordnen ihnen eine vollständige oder partielle Präsenzpflicht. Diese dürfen sie nach ihrem Weisungsrecht verlangen. Heißt: Du musst dann wieder ins Büro. Es sei denn, es gibt anderslautende vertragliche Vereinbarungen.

Unter Umständen kann hier das Mittel der betrieblichen Übung (Gewohnheitsrecht) eine Rückkehr verhindern. Es greift, falls Homeoffice über einen längeren Zeitraum regelmäßig gewährt wird und die Beschäftigten dadurch den berechtigten Eindruck gewinnen, dass sie darauf einen Anspruch haben. Die betriebliche Übung entsteht also in der Regel, wenn bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers wiederholt werden, ohne dass dies ausdrücklich vertraglich festgelegt ist.

Allerdings ist das Gewohnheitsrecht nicht gesetzlich geregelt. Ob und wann es gilt, ist also im Streitfall vor Gericht zu klären.

Übrigens: Dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, betrifft auch Menschen mit einer schweren Behinderung. Es sei denn, sie können sich auf § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) berufen. So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) in einem Urteil (AZ 12 Sa 860/10) entschieden, dass ein querschnittsgelähmter Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, tageweise im Homeoffice arbeiten zu dürfen.

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Recht auf Home­of­fice im Öffent­li­chen Dienst?

Auch im Öffentlichen Dienst gibt es keinen generellen Homeoffice-Anspruch – abgesehen von einer Ausnahme, die § 16 Abs. 1 S. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) begründen kann. Und zwar dann, wenn Beschäftigte privat Familien- oder Pflegeaufgaben übernehmen. In solchen Fällen müssen die Dienststellen den Betroffenen unter anderem Telearbeitsplätze und mobile Arbeit anbieten.

Gibt es einen Anspruch auf Home­of­fice bei Krankheit?

Egal, ob im Homeoffice oder im Büro: Bist du krank, brauchst du nach spätestens nach drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und solltest dich während der darin verordneten Dauer auskurieren. Allerdings ist eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot. Das heißt, dass du auf eigenen Wunsch trotz Attest und gesundheitlicher Beschwerden arbeiten darfst – je nach Absprache mit deinem Arbeitgeber auch im Homeoffice.

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Home­of­fice im Arbeits­ver­trag: Rege­lun­gen zu Aus­stat­tung und mehr

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Die Bereitstellung beziehungsweise die Kosten der Ausstattung im Homeoffice (Laptop, Drucker, Bürostuhl oder der Zugang zu Software und Internetverbindungen) muss nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) grundsätzlich der Arbeitgeber übernehmen. Diese Pflicht erlischt allerdings, wenn er für dich parallel einen Arbeitsplatz an seinem Standort vorhält.

In vielen Fällen nutzen die Beschäftigten auch eigene Geräte („Bring your own Device“) und der Arbeitgeber übernimmt dafür teilweise oder vollständig die Kosten. Um in diesem Punkt für rechtssichere Klarheit zu sorgen, sollte vertraglich geregelt sein, wer für was im Homeoffice bezahlt.

Und was ist mit dem Urlaubsanspruch im Homeoffice, wenn das Unternehmen in einem anderen Bundesland als du sitzt? Dann entscheidet in der Regel der Standort des tatsächlichen Arbeitsplatzes.

Wer zahlt beim Arbeits­un­fall im Homeoffice?

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn er im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Dann kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die finanziellen Folgen auf. Beispiele im Homeoffice:

  • Sturz auf dem Weg zum Arbeits­com­pu­ter, um eine beruf­li­che E-Mail zu beantworten.
  • Unfall beim Tele­fo­nie­ren mit einem Kunden oder Kollegen.
  • Ver­let­zung beim Heben von Arbeits­ma­te­ria­li­en oder Dokumenten.

Nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden Ereignisse, die im privaten Umfeld passieren. Zum Beispiel beim Gang ...

  • in die Küche, um sich etwas zu essen zu machen.
  • in den Garten oder zur Ent­sor­gung von Müll.
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