Kunde muss schlechte Online-Bewertung zurücknehmen Maksym Yemelyanov, Fotolia

4. November 2014, 15:54 Uhr

Urteil gegen eBay-Käufer eBay-Bewertung: Kunde muss schlechte Online-Bewertung zurücknehmen

Ein Käufer muss seine schlechte eBay-Bewertung eines Händlers beim Online-Auktionshaus zurücknehmen, wie das Oberlandesgericht München jetzt entschied. Der Käufer hatte sich in der Online-Bewertung  über Mängel an von ihm erworbenem Bootszubehör beschwert. Das OLG entschied, dass der Kunde der Löschung seiner eBay-Bewertung zustimmen muss.

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Die erste Klage des Händlers vor dem Landgericht München war abgewiesen worden, da nicht bewiesen werden konnte, dass die eBay-Bewertung „sachlich unrichtig“ sei, schreibt das Nachrichtenmagazin „Spiegel“ in einem Online-Bericht. Vor dem Oberlandesgericht bekam der Händler nun Recht. Der Käufer habe sich nach Angaben des Gerichts vor der Bewertung nicht beim Verkäufer gemeldet und auch keine Ware zurückgeschickt. „Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind“, zitiert der „Spiegel“ den Anwalt des Klägers. Der Käufer hatte sich hingegen auf seine Meinungsfreiheit berufen. Weitere Angaben zur Urteilsbegründung blieben bislang von Seiten des Gerichts aus.

Das Urteil zeigt: Bevor Nutzer auf eBay negative Bewertungen abgeben, sollte der Händler angesprochen und auf die mangelhafte Ware hingewiesen werden. So kann ein möglicher Rechtsstreit vermieden werden. Dem Händler sollte zudem Zeit zum Reagieren eingeräumt werden. Dann kann das Produkt zum Beispiel umgetauscht werden.

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