5. November 2014, 16:31 Uhr
Gesetz gelockert E-Zigaretten in Kneipen erlaubt: Gericht erlaubt Dampfen in Gaststätten
Überzeugte E-Zigaretten-Raucher dürfen sich auf den nächsten Bar- oder Cafébesuch in Nordrhein-Westfalen freuen: In dem Bundesland ist der Gebrauch von E-Zigaretten in Kneipen und Gaststätten trotz Rauchverbot erlaubt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Ein Barbesitzer hatte geklagt, weil ihm die Stadt Köln Ordnungsmaßnahmen angedroht hatte, da er seinen Gästen in der Vergangenheit den Gebrauch von E-Zigaretten erlaubt hatte. Nachdem ihm bereits in erster Instanz Recht gegeben worden war, hatte die Stadt Berufung eingelegt – jedoch erfolglos.
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Der Gebrauch von E-Zigaretten in Kneipen und Gaststätten sei generell gestattet, weil beim "Dampfen" kein Tabak verbrannt werde und es sich folglich nicht um Rauchen handele, begründete das OVG. Die entstehenden Gefahren beim Rauchen einer E-Zigarette seien nicht zu vergleichen mit dem für Dritte schädlichen Nikotinqualm. Das Urteil (Az.: 4 A 775/14) verpflichtet jedoch nicht jeden Wirt in Nordrhein-Westfalen, E-Zigaretten in seinen Räumen zuzulassen. Nach geltendem Hausrecht liegt die Entscheidung, wie streng sie das Rauchverbot auslegen, nach wie vor bei den Lokalbetreibern. Bevor Gäste also E-Zigaretten in Kneipen in Köln und Umgebung nutzen, sollten sie sich rückversichern, ob der Wirt den Gebrauch gestattet oder nicht. Ebenso sollten Gäste, die sich von E-Zigaretten gestört fühlen, den Betreiber der Gaststätte freundlich ansprechen - so lässt sich Ärger im Restaurant vermeiden.
Das OVG Münster widersprach mit seiner Entscheidung der Auffassung der Bundesregierung, des Landesgesundheitsministeriums und der Stadt Köln, die bisher allesamt davon ausgegangen waren, dass ein im Gesetz festgeschriebenes allgemeines Rauchverbot auch für E-Zigaretten in Kneipen und Gaststätten gelte. Das OVG Münster rügte, dass bei der Verschärfung des Nichtraucherschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 der Gesetzeswortlaut nicht entsprechend geändert worden war.
Bislang ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, eine Revision ließ das OVG jedoch nicht zu. Die Stadt Köln könnte allerdings Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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