20. November 2014, 12:56 Uhr
Wohnungsbrand: Vermieter muss für Sanierung aufkommen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Vermieter nach einem vom Mieter verursachten Wohnungsbrand für die Sanierung entstandener Mängel aufkommen muss – vorausgesetzt der Mieter kam zuvor anteilig für die Wohngebäudeversicherung auf.
Ärger mit dem Vermieter? Sichern Sie sich ab. >>
Grund für den Wohnungsbrand war in dem betreffenden Fall, dass die zur damaligen Zeit zwölfjährige Tochter der Kläger bei eingeschalteter Herdplatte einen Kochtopf mit Öl unbeaufsichtigt gelassen hatte. Das Öl entzündete sich, ein Brandschaden war die Folge. Bei der Frage, wer die Kosten für die Sanierung zu tragen hat, verwies die Haftpflichtversicherung der Mieter an die Gebäudeversicherung der beklagten Vermieterin.
Diese lehnte eine Inanspruchnahme der Versicherung ab, obwohl die Kosten dafür anteilig auf die Mieter umgelegt worden waren. Daraufhin zogen die Wohnungsbrand-Geschädigten vor Gericht, um die Übernahme der Kosten für die Sanierung durch die Vermieterin als auch eine Mietminderung zu erstreiten. In erster Instanz entschied das Gericht größtenteils zugunsten der Kläger. Der BGH bestätigte die Entscheidung, nachdem die Vermieterin Revision eingelegt hatte.
535 Abs. 1 Satz 2 BGB regelt Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags und verpflichtet den Vermieter grundsätzlich, die Mietsache in einem zu vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Wenn der Mieter den Schaden jedoch selbst verursacht, entfällt diese Pflicht. Nicht aber, wenn eine für den Schaden und die Sanierung eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wurde, an deren Kosten die Mieter beteiligt waren. Das befanden die Richter des BGH in ihrem Urteil (Az.: VIII ZR 191/13). Danach können Mieter vom Vermieter die Sanierung nach einem Wohnungsbrand verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern. Der einzelne Mieter sei im Schadensfall so zu betrachten, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.