Reisebüro muss für Reiseveranstalter-Pleite einstehen Peshkova, Fotolia

26. November 2014, 16:22 Uhr

BGH stärkt Kundenrechte Reisebüro muss für Rei­se­ver­an­stal­ter-Pleite einstehen

Ein deutsches Reisebüro muss genau prüfen, ob Kunden finanziell abgesichert sind, wenn ihr ausländischer Reiseveranstalter pleitegeht. Dies entschied der Bundesgerichtshof und stärkte damit die Kundenrechte von Urlaubern bei einer Insolvenz von Reiseanbietern aus anderen EU-Ländern.

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Im entschiedenen Fall ging es um ein Ehepaar, welches über ein deutsches Reisebüro eine viertägige Flusskreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht hatte. Der Veranstalter ging noch vor Reisebeginn pleite, die niederländische Reiseversicherung wollte die angefallenen Kosten nicht zurückzahlen. Grundsätzlich muss sich jeder Reiseveranstalter gemäß EU-Richtlinien gegen Insolvenz absichern. Dies garantiert einen gewissen Schutz der Kunden bei einer Pleite. Inwieweit diese Anforderungen in den verschiedenen EU-Staaten umgesetzt werden, liegt laut Verbraucherzentrale NRW allerdings bei den jeweiligen Staaten. Im behandelten Fall wurden dem Ehepaar die Kosten nicht erstattet, da die Reise nicht in den Niederlanden gebucht oder angeboten wurde.

Das Ehepaar verklagte daraufhin das Reisebüro, über das sie ihren Urlaub gebucht hatten. Laut "tagesschau.de" entschieden die Vorinstanzen zu ihren Gunsten. Das Reisebüro hätte ihre Kunden bezüglich der Pleite-Absicherung besser schützen beziehungsweise genauer hinschauen müssen. Das Urteil (AZ X ZR 105/13 und 106/13) vom BGH bestätigt dies: Das Reisebüro hätte genauer prüfen müssen, ob die Insolvenzversicherung des ausländischen Veranstalters auch für die in Deutschland vermittelte Reise gilt und ob die Urlauber gegen eine Pleite abgesichert wären. Die Anzahlung hätte erst nach einer Prüfung verlangt werden dürfen. Da eine solche nicht stattfand, muss das Reisebüro das bereits erhaltene Geld nun zurückzahlen.

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