Reisewarnung vom Auswärtigen Amt: Rechtfertigt sie Reiserücktritt? contrastwerkstatt, Fotolia

5. Januar 2015, 10:16 Uhr

Höhere Gewalt Rei­se­war­nung vom Aus­wär­ti­gen Amt: Recht­fer­tigt sie Reiserücktritt?

In vielen Teilen der Erde herrschen große Unruhen oder Krieg. Das Auswärtige Amt gibt in solchen Fällen eine Reisewarnung heraus. Dies ist eine Empfehlung, eine Reise in ein bestimmtes Land oder ein bestimmtes Gebiet nicht anzutreten oder abzubrechen. Grund: mangelnde Reisesicherheit. Doch kann eine Reisewarnung einen kostenfreien Reiserücktritt rechtfertigen?

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Was ist eine Reisewarnung?

"Eine Reisewarnung wird in der Regel ausgesprochen, wenn davon auszugehen ist, dass Leib und Leben von einem Reisenden in einem Land konkret bedroht sind", heißt es auf der offiziellen Homepage des Auswärtigen Amtes. Hier können Urlauber neben Reisewarnungen auch Reisehinweise sowie Sicherheitshinweise finden. Derzeit gilt beispielsweise für Länder wie Afghanistan und Syrien die ausdrückliche Empfehlung, diese Länder nicht zu bereisen. Anhand diplomatischer Berichte und anderer Quellen zur politischen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Situation, schätzt das Auswärtige Amt die Lage vor Ort ein und entscheidet, ob unmittelbare Bedrohungen für deutsche Staatsbürger bestehen. Auch Naturkatastrophen geben Anlass, eine Reisewarnung auszusprechen.

Höhere Gewalt recht­fer­tigt stor­no­kos­ten­frei­en Reiserücktritt

Liegt eine offizielle Reisewarnung für das Land vor, in dem Sie Urlaub machen wollten, so sollten Sie Ihre geplante Reise stornieren. Doch wer übernimmt die Stornokosten? Da die Einschätzung vom Auswärtigen Amt zeigt, dass der Umstand der "höheren Gewalt" vor Ort wirkt und Menschen in Gefahr bringt, kann diese regelmäßig einen stornokostenfreien Reiserücktritt rechtfertigen. In der Praxis erfährt dies jedoch unter Umständen reiserechtliche Einschränkungen: Kommt es zu einem Rechtsstreit mit dem Reiseveranstalter, werten Richter eine Reisewarnung zwar als wichtiges Indiz für das zu fällende Urteil, die Empfehlung des Auswärtigen Amtes hat jedoch in rechtlicher Hinsicht keine absolut bindende Wirkung – es kommt immer auf den Einzelfall an.

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