Pflegeheimkosten: Müssen Angehörige sie zahlen? © iStock.com/Daisy-Daisy

14. Juli 2022, 11:45 Uhr

So geht’s richtig Pfle­ge­heim­kos­ten: Müssen Ange­hö­ri­ge sie zahlen?

Muss ein Familienmitglied in einem Pflegeheim untergebracht werden, stellen sich den Angehörigen viele Fragen: Wer zahlt nun was? Und in welcher Höhe müssen Kinder ihre Eltern unterstützen? Die wichtigsten Aspekte rund um Pflegeheimkosten, Eigenanteil und Elternunterhalt erläutern wir hier.

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So setzen sich die Pfle­ge­heim­kos­ten zusammen

Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist ein erheblicher Kostenfaktor. Doch wie setzen sich die Kosten genau zusammen? Folgende Posten sind von Pflegeheimbewohnern ganz oder teilweise zu zahlen:

  • Pfle­ge­kos­ten: Diese werden gemessen am Pfle­ge­grad des Heim­be­woh­ners bis zu einer gesetz­li­chen Höchst­gren­ze von der Pfle­ge­kas­se übernommen.
  • Aus­bil­dungs­kos­ten: Auch hier gibt es Leis­tungs­bei­trä­ge von der Pflegekasse.
  • Unter­kunfts- und Ver­pfle­gungs­kos­ten: Diese zahlt der Bewohner immer selbst, es gibt also keine Bezu­schus­sung durch die Kasse
  • ggf. Kosten für Zusatz­leis­tun­gen, Inves­ti­tio­nen: Auch diese zählen zu den soge­nann­ten Eigen­kos­ten eines Heimbewohners.

Pfle­ge­heim: Wie hoch ist der Eigenanteil?

Seit der Pflegereform 2017 müssen Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 bei den Pflegekosten jeweils den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) zahlen, da die Pflegekasse die Kosten in der Regel nicht in voller Höhe übernimmt. „Einrichtungseinheitlich“ bedeutet: Jedes Pflegeheim legt die Höhe des Eigenanteils selbst fest, dieser gilt dann für alle zahlungspflichtigen Bewohner. Ein Vergleich lohnt sich also.

Die Höhe des EEE ergibt sich üblicherweise aus der Summe der jeweiligen Eigenanteile, die die Pflegeheimbewohner eigentlich zahlen müssten, geteilt durch die Anzahl der Bewohner.

Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten betragen oft mehrere Hundert Euro pro Monat. Hier muss jedoch nicht das erstbeste Angebot des Pflegeheims akzeptiert werden: Pflegebedürftige oder Angehörige sollten gezielt nachfragen, wie sich die Preise für unterschiedliche Zimmer im Heim gestalten, und sich mehrere Möglichkeiten vorstellen lassen.

Bei Investitions- und weiteren Kosten gelten unterschiedliche Regelungen, weswegen man ebenfalls gezielt danach fragen und Angebote vergleichen sollte.

Durch die 2022 in Kraft getretene Pflegereform werden Pflegeheimbewohner finanziell entlastet: Die pauschalen Leistungsbeiträge der Pflegekasse für die Pflege- und Ausbildungskosten sind gestiegen. Die Höhe der Bezuschussung orientiert sich dabei an dem Zeitraum, in dem ein Heimbewohner bereits vollstationär gepflegt wurde.

Je länger eine pflegebedürftige Person also bereits im Pflegeheim wohnt, desto höher fällt der Beitrag der Pflegekasse aus. Dieser verringert somit den Eigenanteil an den Pflegekosten, die Heimbewohner selbst übernehmen müssen.

Tabelle: Anteil der Pflegekasse an den Eigenkosten für die Pflege

Gut zu wissen: Angefangene Monate im Pflegeheim werden hierbei als ganze Monate gerechnet. Außerdem muss die Erhöhung der Zuschüsse nicht extra beantragt werden.

Eine Gruppe lachender Rentnerinnen beim Kaffeetrinken
© iStock.com/Cecille_Arcurs

Wann müssen Ehe­part­ner oder Kinder fürs Pfle­ge­heim zahlen?

Auch wenn die Pflegekasse einen Teil der Kosten für das Pflegeheim übernimmt, können die restlichen Beträge viele Pflegebedürftige und ihre Familien vor große finanzielle Hürden stellen. In erster Linie müssen Heimbewohner selbst für die Pflegeheimkosten aufkommen.

Wenn der Betroffene jedoch über kein Vermögen verfügt, mit dem er sein Leben im Heim bezahlen kann, werden zunächst die Ehepartner, Kinder oder sogar die Enkelkinder für die Kosten herangezogen. Die Pflicht für Kinder zum sogenannten Elternunterhalt ist in § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Hier heißt es: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Seit 2020 gilt allerdings das Angehörigen-Entlastungsgesetz: Danach sind Kinder nur noch dann verpflichtet, sich an den Pflegekosten zu beteiligen, wenn sie ein jährliches Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro haben. Können nahe Verwandte nicht für die Pflegeheimkosten aufkommen, springt oft das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege ein.

Das Pfle­ge­heim für die Eltern zahlen – trotz Kontaktabbruch?

Vor Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes lagen die Einkommensgrenzen deutlich niedriger. Dementsprechend zog der Staat erheblich mehr Kinder zum Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern heran, was häufig für Konflikte sorgte. Denn dieser Unterhaltspflicht können sich Kinder nur schwer entziehen – auch bei schwierigen familiären Umständen.

Ein Beispiel: In einem Fall, der letztlich vor dem BGH landete (AZ XII ZB 607/12), hatten sich die Eltern des Klägers 1971 scheiden lassen, der Vater hatte nach dem Abitur des Sohnes den Kontakt abgebrochen. Jahrzehnte später sah sich der Sohn einer Forderung der Stadt Bremen über Pflegeheimkosten gegenüber. Das Sozialamt hatte einen Teil der Kosten für den mittlerweile verstorbenen Vater übernommen, die es nun vom Sohn zurückhaben wollte. Dieser wollte jedoch nicht zahlen.

Der BGH entschied zugunsten der Stadt Bremen. Begründung: Die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern erlischt nicht automatisch, auch wenn es über Jahre keinen Kontakt zwischen beiden Parteien gab. Im konkreten Fall war ausschlaggebend, dass der Vater den Sohn bis zu dessen 18. Lebensjahr versorgt hatte.

Trotzdem können Eltern das grundsätzliche Recht auf Unterhalt durch ihre Kinder verwirken, zum Beispiel durch grobe Vernachlässigung oder andere schwere Verfehlungen.

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