8. Januar 2015, 9:12 Uhr
Einfacher als gedacht Heiraten im Ausland: Ist Ehe auch in Deutschland gültig?
Heiraten im Ausland ist eine schöne Vorstellung: Barfuß am Strand von Hawaii oder in der Wüste Namibias… Romantiker träumen gerne von einer unvergesslichen Eheschließung vor spektakulärer Kulisse. Doch ist die Ehe auch nach der Rückkehr nach Deutschland gültig?
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Eheschließungsbestimmungen müssen erfüllt sein
Paare die sich fürs Heiraten im Ausland entscheiden sollten wissen, dass ihre erfolgte Eheschließung grundsätzlich in Deutschland anerkannt werden kann. Voraussetzungen dafür sind jedoch, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen. Nach deutschem Recht zählen dazu zum Beispiel, dass beide Partner ledig sind sowie das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben. Außerdem muss hinsichtlich der Form der Eheschließung das Recht am gewünschten Ort der Hochzeit gewahrt werden. Diese Eheschließungsbestimmungen werden durch das Bundesverwaltungsamt zu ausgewählten Zielländern in Form von Merkblättern zusammengefasst. Konkrete rechtsverbindliche Auskünfte können allerdings nur von der Amtsperson beziehungsweise der zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Eheschließung vornehmen soll. Auch um in Erfahrung zu bringen, welche Dokumente vorzulegen sind, sollte Kontakt mit dieser Stelle aufgenommen werden.
Heiraten im Ausland gleich Behördengänge in Deutschland?
In Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren oder eine allein zuständige Behörde, um die im Ausland geschlossene Verbindung anerkennen zu lassen. Im Rahmen eines beantragten freiwilligen Rechtsverfahrens, kann die Ehe beim zuständigen Familiengericht als offiziell bestehend oder nichtbestehend erklärt werden. Beim deutschen Standesamt können Ehegatten zudem nach § 34 Personenstandsgesetz einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister stellen. Auf diesem Weg kann die Eheschließung bei deutschen Behörden registriert werden. Das Auswärtige Amt schreibt, dass deutsche Staatsangehörige, die sich fürs Heiraten im Ausland entschieden haben, nicht grundsätzlich zu einer Nachbeurkundung verpflichtet sind.
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