14. Januar 2015, 14:46 Uhr
Mangelnde kollegiale Fürsorge Urteil: Verschlafen ist kein Kündigungsgrund
Einer Mitarbeiterin der Deutschen Bahn wurde gekündigt, weil sie beinahe einen ganzen Arbeitstag in einem Zugabteil verschlafen hatte. Die 30-Jährige Frau zog vor Gericht, um sich gegen die Kündigung zu wehren – und bekam Recht.
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Die Klägerin habe sich bereits am Morgen vor Dienstantritt nicht wohl gefühlt und gespürt, dass ihr etwas in den Knochen steckt, berichtet "Spiegel Online". Wie viele Arbeitnehmer in Deutschland entschied die Frau sich jedoch gegen eine Krankmeldung und beschloss, den Arbeitstag im Speisewagen eines Fernzugs von Karlsruhe nach Basel trotz sich anbahnender Krankheit anzugehen. Im Nachhinein war dies wohl die falsche Entscheidung: Die Klägerin habe noch im Beisein ihrer Vorgesetzten und des Zugchefs über Übelkeit geklagt und um eine Pause gebeten. Sobald die Frau sich setzte, überkam sie offenbar vor Erschöpfung der Schlaf. Die gesamte restliche Fahrt habe sie verschlafen, obwohl sie ihre Chefin darum gebeten habe, sie bei Bedarf zu wecken.
Ihr Arbeitgeber wertete das Verschlafen des Dienstes als Vertrauensbruch und schickte die Kündigung mit der Begründung, dass die Servicemitarbeiterin bereits drei Abmahnungen erhalten hätte – zwei davon, weil sie den Dienstbeginn verschlafen habe. Die gekündigte Arbeitnehmerin klagte und gewann den Prozess gegen ihren Arbeitgeber. Verschlafen sei in diesem Fall nicht als Kündigungsgrund zu werten. Der Richter bemängelte mangelnde kollegiale Fürsorge – immerhin habe in der gesamten Zeit niemand nach der offensichtlich schwächelnden Kollegin geschaut.
Ob Schlafen am Arbeitsplatz grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein kann, erfahren Sie in diesem Streitlotse-Ratgeber.
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