Testament schreiben: An diese Dinge sollten Sie denken ©istock.com/-slav-

25. Mai 2021, 12:00 Uhr

So geht’s richtig Testament schreiben: Den letzten Willen rechts­si­cher festhalten

Um ein rechtsgültiges Testament aufzusetzen, brauchst du nicht zwingend einen Notar. Du kannst deinen letzten Willen auch selbst verfassen. Damit er gültig ist, musst du beim Schreiben deines Testaments allerdings bestimmte Vorgaben einhalten. Außerdem solltest du es so formulieren, dass es möglichst wenig Raum für Diskussionen unter den Erben lässt.

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Formalia und Vor­aus­set­zun­gen für ein gültiges Testament

Ihren letzten Willen selbst festhalten können nur volljährige Personen. Grundsätzlich ist es in Deutschland zwar bereits ab dem 16. Geburtstag möglich, ein Testament aufzusetzen. Doch Minderjährige dürfen das nur mit notarieller Unterstützung. Und unabhängig von ihrem Alter müssen alle Erblasser Geschriebenes selbst lesen können.Die private Rechtsschutzversicherung von ADVOCARD

Mehr über die verschiedenen Formen findest du auf unserer Testament-Themenseite.

Die obigen und weitere Regelungen für ein sogenanntes eigenhändiges Testament legt § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fest.

Damit es rechtsgültig ist, muss ein eigenhändiges Testament ...

  • vom Erblasser selbst hand­schrift­lich verfasst sein. Den letzten Willen am Rechner zu schreiben, das Dokument aus­dru­cken und zu unter­schrei­ben, reicht nicht aus. Es ist auch unzu­läs­sig, ihn von einer anderen Person nie­der­schrei­ben zu lassen. Der einzige Son­der­fall: Wenn Eheleute ein gemein­sa­mes Testament aufsetzen, muss nur einer der beiden Partner schreiben. Der andere braucht es nur zusätz­lich zu unterzeichnen.
  • mit vollem Namen unter­schrie­ben sein. Um keine Zweifel an der Urhe­ber­schaft des Tes­ta­ments aufkommen zu lassen, sollte die Unter­schrift Vor- und Nachnamen enthalten. Umfasst das Testament mehrere Seiten, ist es sinnvoll, jede zu signieren.
  • Orts- und Datums­an­ga­be enthalten. Es soll erkennbar sein, wann und wo das Dokument verfasst wurde. Tauchen später mehrere Versionen eines Tes­ta­ments auf, kann diese Infor­ma­ti­on ent­schei­dend sein. Denn es zählt immer das zuletzt verfasste Exemplar. Grund­sätz­lich ist ein Testament jedoch auch wirksam, wenn diese Angaben fehlen.

Außerdem sollte ein Testament als solches erkennbar sein – also “Testament” oder “Mein letzter Wille” als Überschrift tragen. Ansonsten kann es zu Zweifeln kommen, ob der Verfasser mit dem Dokument tatsächlich verbindlich seinen Nachlass regeln wollte.

Was muss im Testament stehen?

Mit einem Testament verfügst du, wer was von deinem Nachlass erhält. Den oder die Erben musst du konkret benennen. Steht im Testament beispielsweise als Alleinerbe nur, wer den Erblasser “zuletzt begleitet und gepflegt hat”, so ist das keine rechtsgültige Erbeinsetzung. Dies hat 2016 das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (AZ 2 Wx 536/16). Demnach es ist nicht eindeutig, was unter “begleiten und pflegen” fällt. Ist der Pflegedienst gemeint, der zweimal wöchentlich zum Verbandswechsel kommt? Oder doch eher der Verwandte, der die Pflege organisiert, den Verstorbenen regelmäßig besucht und sich um seine Angelegenheiten gekümmert hat? Setze also konkrete Personen als Erben ein, zum Beispiel  “Alleinerbe soll meine Ehefrau Elke Paulsen sein.” oder “Ich vererbe mein Vermögen zu gleichen Teilen an meine Freunde Michael Schmidt und Anna Schulz.”

Für den Fall, dass einer der eingesetzten Erben zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung nicht mehr leben sollte, kann im Testament ein Ersatzerbe benannt werden.

Gut zu wissen: Ein handschriftliches Testament kannst du im Nachhinein ergänzen. Damit es später nicht zum Streit um die Gültigkeit von nachträglichen Erweiterungen kommt, solltest du diese ebenfalls mit dem Erstellungsdatum und -ort sowie deiner vollständigen Unterschrift versehen.

Junger Mann umarmt alten Mann und lacht

©istock.com/Georgijevic

Wer bekommt was?

Du kannst im Testament festlegen, welcher Erbe welchen Anteil deines Nachlasses erhält. Möchtest du einzelne Dinge an eine bestimmte Person vererben, dann halte das im Testament konkret so fest. Wichtig dabei: Formuliere ganz klar, ob diese ausdrücklich erwähnten Sachen auf den Erbteil angerechnet werden sollen oder der Empfänger sie zusätzlich erhält. Im letzterem Fall handelt es sich dann um ein sogenanntes Vorausvermächtnis. Ein Formulierungsbeispiel dafür: “Zusätzlich zu ihrem Erbteil erhält meine Tochter im Rahmen eines Vorausvermächtnisses mein Pferd Elsa.”

Du darfst auch in deinem letzten Willen verfügen, dass bestimmte Dinge aus dem Nachlass an Personen gehen, die nicht zum Kreis der Erben gehören. Du kannst zum Beispiel deine Kinder als Erben zu gleichen Teilen einsetzen, aber dein Motorrad deinem Biker-Freund vermachen. Die Erben sind verpflichtet, ein solches Vermächtnis herauszugeben.

INFOBOX

Vererben oder vermachen – auf die Formulierung kommt es an

Das oben erwähnte Beispiel mit dem Motorrad deutet es bereits an: Aus rechtlicher Sicht gibt es einen Unterschied zwischen vererben und vermachen. Darauf solltest du beim Formulieren deines Testaments achten.
Die eingesetzten Erben sind Rechtsnachfolger und haben deshalb auch Pflichten. Sie müssen beispielsweise Angelegenheiten im Sinne des Verstorbenen klären, sich um dessen Bestattung kümmern und auch etwaige Verbindlichkeiten übernehmen. Beim Vermächtnis dagegen geht es nur um die Überlassung von Sachen.

Was kann ins Testament geschrieben werden, was nicht?
Grundsätzlich darf ein Erblasser in seinem Nachlass verfügen, was er möchte und auch Bedingungen oder Auflagen für die Erben im Testament festhalten. Du kannst also beispielsweise anweisen, dass dein Enkel ein für ihn angelegtes Sparbuch erst nach erreichtem Schulabschluss bekommt.
Diese sogenannte Testierfreiheit gilt allerdings nur, solange die gestellten Bedingungen nicht sittenwidrig sind. Denn dann wären sie nichtig. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Erblasser seine Tochter nur dann als Erbin einsetzt, wenn diese sich von ihrem Partner trennt.

FAZIT
  • Ein selbst geschrie­be­nes Testament muss voll­stän­dig hand­schrift­lich verfasst sein. Getippte Dokumente sind nicht gültig.
  • Der Erblasser muss seinen letzten Willen selbst nie­der­schrei­ben. Nur beim gemein­sa­men Testament von Eheleuten genügt es, wenn es ein Partner schreibt. Der andere braucht es nur zu unterzeichnen.
  • Ohne Unter­schrift ist ein eigen­hän­di­ges Testament nicht gültig.
  • Erben müssen genau benannt werden.
  • Bedin­gun­gen und Auflagen können ins Testament geschrie­ben werden, solange sie nicht sit­ten­wid­rig sind.
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