2. Februar 2015, 11:44 Uhr
Narrenfreiheit? Krawatte abschneiden und andere Bräuche an Karneval: Rechtslage
Dem Chef die Krawatte abschneiden, verkleidet Auto fahren, eine laute Party mit Karnevalsmusik feiern – was ist erlaubt und was nicht? Dieser Streitlotse-Ratgeber klärt Sie über die Rechtslage zu Karneval auf. Damit es nicht zu Ärger mit dem Gesetz oder zu Streit mit Kollegen oder dem Vorgesetzten kommt, sollten Sie vor dem Feiern weiterlesen.
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Krawatte abschneiden und verkleidet Autofahren – erlaubt?
Es ist ein bekannter Brauch an Weiberfastnacht: das Abschneiden der Krawatte. Ist dies bei Ihnen in der Firma Tradition, wird sicher niemand meckern. Wenn Sie allerdings einer Person, der diese Tradition nicht geläufig ist, die Krawatte abschneiden, kann es zu Streit kommen. Tatsächlich sind derartige Fälle schon vor Gericht gelandet. Wenn Sie jemandem gegen seinen Willen die Krawatte abschneiden, müssen Sie diese in der Regel ersetzen. Fragen Sie daher am besten vorher nach. Wenn Sie merken, dass der Schlipsträger dies wirklich nicht möchte, legen Sie die Schere lieber wieder beiseite.
Und wie sieht es im Straßenverkehr aus – ist eine Verkleidung am Steuer erlaubt? Nun, wer wann als verkleidet gilt, ist nicht leicht zu definieren. Die Straßenverkehrsordnung gibt keine Kleiderordnung vor, sodass Sie gerne als Cowboy, Pirat oder Teufel fahren können. Doch Vorsicht: Ihr Kostüm darf Sie im Auto nicht beeinträchtigen – eine sichteinschränkende Maske etwa oder übergroße Clown-Schuhe sind verboten. Selbstverständlich sollten Sie auf Alkohol am Steuer wie auch sonst verzichten.
Karnevalsparty: Mietvertrag gilt auch in der Narrenzeit
An Karneval wird gerne gefeiert. Wenn Sie eine Faschingsparty zu Hause planen, bedenken Sie, dass einige Nachbarn vielleicht etwas dagegen haben könnten. Es herrschen auch an Karneval grundsätzlich die gängigen Regeln und es gibt keine Narrenfreiheit in Sachen Nachtruhe und Lärmbelästigung. Allerdings: In den Karnevalshochburgen kann es Ausnahmen geben, berichtet "Focus". So befand zum Beispiel das Amtsgericht Köln in einem Urteil (AZ 532 OWI 183/96) die Nachtruhe von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag in der Domstadt als zweifelhaft.
Am Arbeitsplatz gilt: Feiern Sie in Maßen und achten Sie bei der Karnevalsparty mit Kollegen darauf, dass alles mit dem Vorgesetzten abgesprochen ist. Ein Alkoholexzess am Arbeitsplatz sollte unbedingt vermieden werden.
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