Vorschriften für E-Bikes und Pedelecs in Deutschland ©istock.com/aerogondo

15. April 2021, 15:34 Uhr

Darf ich eigentlich? Vor­schrif­ten für E-Bikes und Pedelecs in Deutschland

Nur mit eigener Kraft radeln war gestern: Immer mehr Radfahrer schwören auf ein Pedelec, das sie beim Treten mit seinem Elektromotor unterstützt. Noch eine Stufe bequemer wird die Radtour mit einem echten E-Bike, das ganz ohne zusätzliche Trittleistung auskommt.

Aber wo darf man was fahren – und bei welchen Modellen gibt es eine Helmpflicht und eine Altersbeschränkung? Hier erfährst du, welche gesetzlichen Bestimmungen für die Elektro-Zweiräder gelten.

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E-Bike und Pedelec: Was ist der Unterschied?

Als Pedelec (Abkürzung für den englischen Begriff “Pedal Electric Cycle”) werden Fahrräder bezeichnet, die mit einem zusätzlichen elektrischen Antrieb ausgestattet sind. Dieser Elektromotor funktioniert und unterstützt nur, wenn man gleichzeitig tritt – das ist ein wichtiger Unterschied zum E-Bike.

Pedelecs leisten Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h und stellen bei einer Geschwindigkeit ab 25 km/h die Motorunterstützung ein. Sie sind gemäß § 1 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Fahrrädern rechtlich gleichgestellt.Alle Informationen zur Verkehrsrechtsschutzversicherung von ADVOCARD

Ein E-Bike ist im rechtlichen Sinne kein Fahrrad, sondern ein Kleinkraftrad, denn es kann auch beschleunigen, wenn man nicht gleichzeitig tritt. Je nach Höchstgeschwindigkeit (20, 25 oder 45 km/h) gelten für E-Bikes unterschiedliche Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine entsprechende Fahrerlaubnis erforderlich.

Als Kleinkrafträder gelten auch S-Pedelecs (Speed-Pedelecs), die mit Motorleistung bis 45 km/h unterstützen. Die Regelungen zum S-Pedelec entsprechen weitgehend denen zum E-Bike.

Gibt es eine Altersbeschränkung?

Bei Pedelecs gibt es keine gesetzliche Altersuntergrenze. Die Räder mit elektrischer Tretunterstützung darf prinzipiell jeder fahren, der sich auf einem Fahrrad entsprechender Größe sicher bewegen kann. Ein Führerschein wird nicht benötigt. Fahrradverleiher geben ihre Pedelecs aus Sicherheitsgründen allerdings oft nur an Personen ab 14 Jahren ab.

E-Bike-Fahrer müssen mindestens 15 beziehungsweise 16 Jahre alt sein.

  • Das ergibt sich daraus, dass für E-Bikes mit Höchst­ge­schwin­dig­kei­ten bis 25 km/h die soge­nann­te Mofa-Prüf­be­schei­ni­gung erfor­der­lich ist – und die wird erst ab dem 15. Geburts­tag erteilt.
  • Für E-Bikes, die bis zu 45 km/h schnell werden, braucht man den Füh­rer­schein Klasse AM (früher “Rol­ler­füh­rer­schein”). Dafür muss man min­des­tens 16 Jahre alt sein.
  • Mehr zum Thema E-Bike-Füh­rer­schein liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber. 
Fahrradfahrer im Straßenverkehr

©istock.com/David_Sch

Sind Ver­si­che­rung und Stra­ßen­zu­las­sung Pflicht?

E-Bikes und S-Pedelecs brauchen als Krafträder eine gültige Betriebserlaubnis. Sie sind haftpflichtversicherungspflichtig und erhalten entsprechend ein Nummernschild beziehungsweise Versicherungskennzeichen

Pedelecs müssen nicht angemeldet und nicht zwingend extra versichert werden, sie gelten auch versicherungsrechtlich als Fahrräder. Verursacht ein Fahrrad- oder Pedelec-Fahrer einen Unfall mit Sach- oder Personenschaden, kommt in der Regel seine private Haftpflichtversicherung dafür auf. Vorsichtshalber solltest du das aber mit deiner Versicherung klären, bevor du mit deinem Pedelec auf die erste Fahrt gehst.

Da die Elektro-Zweiräder teuer und bei Dieben begehrt sind, solltest du außerdem prüfen, ob und unter welchen Bedingungen du gegen Diebstahl versichert bist, zum Beispiel über deine Hausratversicherung. Die lässt sich gegebenenfalls um eine Versicherung für Fahrräder oder Pedelecs erweitern.

Prüfe dabei auch, welche Einschränkungen der Versicherer macht: Oft greift die Versicherung nur, wenn der Diebstahl aus dem eigenen Haus, dem Keller oder der Garage erfolgt, häufig nur zwischen 6 und 22 Uhr (Nachtzeitklausel) und auch nur bis zu einer gewissen Höhe, die sich nach dem Versicherungsschutz für den Hausrat richtet.

Wo dürfen E-Bikes und Pedelecs fahren?

Pedelecs dürfen überall dort fahren, wo auch gewöhnliche Fahrräder fahren dürfen. Ist ein Radweg als benutzungspflichtig gekennzeichnet, musst du ihn auch mit dem Pedelec benutzen. In Fußgängerzonen darfst du fahren, wenn sie mit dem Schild “Fahrräder frei” gekennzeichnet sind.

Wenn du mit einem E-Bike oder S-Pedelec unterwegs bist, musst du dich hingegen an die Regeln halten, die Kleinkrafträder gelten, also beispielsweise für Mofa- oder Rollerfahrer:

  • Auf dem Radweg dürfen Modelle bis zu einer Höchst­ge­schwin­dig­keit von 25 km/h fahren, wenn der Radweg mit dem Zusatz­schild "Mofas frei" gekenn­zeich­net ist. E-Bikes, die bis zu 45 km/h schnell werden, dürfen grund­sätz­lich nicht auf Fahr­rad­we­gen fahren.
  • Generell sind alle Wege verboten, auf denen ein Stra­ßen­schild das Befahren für Kraft­rä­der verbietet.
  • Auch sind Fuß­gän­ger­zo­nen sowie Ein­bahn­stra­ßen, die in Gegen­rich­tung für Fahrräder frei­ge­ge­ben sind, für E-Bikes und S-Pedelecs tabu.

Was gilt in puncto Sicher­heit, Helm­pflicht und Personentransport?

Auf dem Pedelec gilt wie auf jedem Fahrrad: Es besteht keine Helmpflicht. Kinder dürfen transportiert werden wie auf jedem anderen Fahrrad, auch ein Fahrradanhänger darf dazu benutzt worden. Mehr zum Thema “Kind auf dem Fahrrad mitnehmen” erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Auf S-Pedelecs sowie auf allen E-Bikes, die über 20 km/h beschleunigen, gilt eine Helmpflicht. Dabei solltest du dich nicht auf einen normalen Fahrradhelm verlassen: Geeignet sind vor allem bei Rädern, die höhere Geschwindigkeiten erreichen, Halbschalenhelme mit der Prüfnorm ECE R22-05 und einem Visier.

Fahrradanhänger zum Personentransport sind an E-Bikes und S-Pedelecs nicht erlaubt. Kinder bis sieben Jahre dürfen in einem geeigneten Kindersitz mitfahren und müssen dabei wie der Fahrer zwingend einen geeigneten Helm tragen.

Für E-Lastenfahrräder und Cargo-E-Bikes, die speziell für den Personentransport gebaut sind, gelten je nach Modell und Höchstgeschwindigkeit spezielle Regeln, zu denen du im Fahrradhandel beraten wirst. Zusätzlich solltest du auch die Herstellerangaben zur sicheren Nutzung zu beachten.

Fahrradfahrerin in den Bergen

©istock.com/Uwe Moser

Alle Elektro-Zweiräder müssen ver­kehrs­si­cher aus­ge­rüs­tet sein.

Pedelec-Fahrer können sich dabei an den Anforderungen für normale Fahrräder orientieren.

Versicherungspflichtige E-Bike und S-Pedelecs brauchen einiges mehr an Sicherheitsausstattung, zum Beispiel

  • einen Rück­spie­gel,
  • gelbe Sei­ten­re­flek­to­ren,
  • je nach Modell eine Hupe oder Klingel mit aus­rei­chen­der Lautstärke,
  • ein Brems­licht und
  • einen Sei­ten­stän­der, der bei Ent­las­tung voll­stän­dig einklappt.

Modelle, die du im Fahrrad- oder E-Bike-Handel kaufst, sind üblicherweise den Vorschriften entsprechend ausgerüstet. Vorsicht bei Umbauten: Es dürfen nur Teile verwendet werden, die gemäß der Betriebserlaubnis zugelassen sind.

Das Licht muss an E-Bikes und S-Pedelecs gemäß § 17 Absatz 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO  bei der Fahrt durchgehend eingeschaltet sein. E-Bikes müssen eine Reifenprofiltiefe von mindestens 1 mm aufweisen, um verkehrssicher zu sein.

Alkohol oder Handy am Lenker: Welche Strafen drohen?

Bei Alkoholverstößen gelten für Pedelec-Fahrer dieselben Regeln wie für Fahrradfahrer:

  • Ab 0,3 Promille Alkohol im Blut droht Ärger, wenn du auffällig fährst oder einen Unfall ver­ur­sachst. Eine Straf­an­zei­ge kann die Folge sein.
  • Ab 1,6 Promille begehst du eine Straftat, die mit drei Punkten in Flensburg, einer Geld­stra­fe und einer Anordnung zur Medi­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­schen Unter­su­chung (MPU) geahndet wird.

Für Fahrer von S-Pedelecs und E-Bikes gilt wie bei Autofahrern:

  • Kon­se­quen­zen drohen bei auf­fäl­li­gem Fahr­ver­hal­ten oder Unfällen schon ab 0,3 Promille.
  • Ab 0,5 Promille handelt es sich um eine Ord­nungs­wid­rig­keit, für die ein Bußgeld, ein Fahr­ver­bot und zwei Punkte in Flensburg fällig werden.
  • Ab 1,1 Promille begehst du eine Straftat. Die Fahr­erlaub­nis wird dauerhaft entzogen, dazu kommen je nach Situation eine Geld- oder Frei­heits­stra­fe und drei Punkte in Flensburg.

Wer auf dem Pedelec sein Smartphone oder Handy benutzt – egal, ob zum Telefonieren, SMS schreiben oder um den Weg zu finden –, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro rechnen (Stand: April 2021).

Fahrrad-Halterung und Headset können die legale Handynutzung am Lenker jedoch ermöglichen, zum Beispiel um das Smartphone als Navi zu verwenden. Dabei solltest du jedoch bedenken, dass du trotz freier Hände stark vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden kannst. Das kann die Sicherheit beeinträchtigen und bei einem Unfall negativ für dich ausgelegt werden.

Beim E-Bike und S-Pedelec gelten dieselben Regeln wie für Autofahrer (Stand: April 2021):

  • Nutzt du das Handy während der Fahrt, kostet das 100 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg.
  • Gefähr­dest du andere Ver­kehrs­teil­neh­mer oder kommt es zu einer Sach­be­schä­di­gung, steigt das Bußgeld auf 150 bezie­hungs­wei­se 200 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
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