12. Februar 2015, 9:58 Uhr
Geringfügige Beschäftigung Minijob-Arbeitsvertrag: Dies sollte enthalten sein
Haben Sie einen neuen Minijob angenommen, jedoch keinen schriftlichen Minijob-Arbeitsvertrag von Ihrem neuen Arbeitgeber ausgehändigt bekommen? Dieser ist dazu verpflichtet, Ihnen spätestens einen Monat nach Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift der geltenden Arbeitsbedingungen auszustellen, informiert die "Minijob-Zentrale" auf ihrer Homepage. Dieser schriftliche Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen liegt in § 2 Nachweisgesetz begründet und steht jedem zu, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Nur Aushilfen, die vorübergehend für maximal einen Monat beschäftigt werden, bilden hier eine Ausnahme.
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Geringfügige Beschäftigung: Wichtige Regelungen im Arbeitsvertrag
Die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen empfiehlt, darauf zu achten, dass der Minijob-Arbeitsvertrag gewisse Angaben beinhaltet: Dazu zählen neben Namen und Anschrift der Vertragsparteien vor allem der genaue Beginn des Arbeitsverhältnisses – bei befristeten Minijobs sollte auch die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses vermerkt werden. Außerdem sind Arbeitsort, eine Tätigkeitsbeschreibung, Wochenarbeitszeit, Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, Kündigungsfristen sowie Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts in dem Schriftstück festzuhalten. Beim Thema Lohn sollten Sie darauf achten, dass aufgeschlüsselt wird, wie sich dieser aus möglichen Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen und anderen Bestandteilen zusammensetzt. Wichtig: Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt über 450 Euro pro Monat gilt nicht mehr als geringfügige Beschäftigung.
Minijob-Arbeitsvertrag gründlich prüfen
Nicht zuletzt sollten gegebenenfalls auch Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Bestandteil im Minijob-Arbeitsvertrag sein. Außerdem sollte ein Minijob-Arbeitsvertrag stets Regelungen zur Steuer- und Sozialversicherungsabgabe enthalten. Bei einer geringfügigen Beschäftigung führt der Arbeitgeber in einem gewissen Umfang Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge für den Minijobber ab. Prüfen Sie den Minijob-Arbeitsvertrag gründlich und weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, wenn Ihnen etwas auffallen sollte oder fehlt. Wenn Ihrerseits Unsicherheiten bestehen, lassen Sie das Dokument am besten von einem Experten prüfen.
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