Wie lange sind Gutscheine gültig? © iStock.com/yacobchuk

21. Dezember 2021, 11:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Wie lange sind Gut­schei­ne gültig?

Beim Aufräumen findest du einen Gutschein wieder, den du vor Jahren zu Weihnachten bekommen hast – doch ist der noch gültig? Gelten Gutscheine unbefristet, wenn kein Ablaufdatum angegeben ist? Das sind Fragen, die viele Verbraucher immer wieder beschäftigen. Dieser Streitlotse-Ratgeber liefert die Antworten und weitere Informationen rund um die Rechtslage zum wohl beliebtesten Geschenk der Deutschen.

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Wann verfallen Gut­schei­ne? Die gesetz­li­che Regelung zur Gültigkeit

Grundsätzlich ist ein Gutschein nicht unbegrenzt, sondern ist drei Jahre gültig. Zumindest dann, wenn keine anderslautende Befristung darauf vermerkt ist. Denn dann gilt die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 und § 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und diese allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Das gilt auch für Gutscheine, weil man beim Erwerb einen Kaufvertrag mit dem Händler oder Dienstleister abschließt.

Gutschein nur ein Jahr gültig: Ist das rechtens?

Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen darf grundsätzlich befristet werden, etwa auf ein oder zwei Jahre. Allerdings muss dafür in der Regel ein Anlass bestehen. Besonders bei Gutscheinen für Dienstleistungen ist das häufiger der Fall. Denn die Lohn- und sonstigen Kosten ändern sich in vielen Branchen oft. Dies kann rechtfertigen, dass zum Beispiel ein Massage-Gutschein nur ein Jahr gültig ist, da der Wert der Dienstleistung zum späteren Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht.

Zu knapp darf die Gültigkeitsdauer allerdings nicht bemessen sein, zum Beispiel im Handel. So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht München bereits in zwei Fällen, dass die Gutscheine eines Online-Händlers nicht bereits nach einem Jahr ablaufen dürfen (AZ 29 U 3193/07 und 29 U 4761/10). Lass dich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten.

Gut zu wissen: Gutscheine, die zum Beispiel im Rahmen einer Werbeaktion kostenlos an Kunden vergebenwerden, darf der Aussteller auf eine beliebige Dauer befristen.

INFO

Gutscheine für coronabedingte Ausfälle: Nur bis Ende 2021 gültig

Für vor dem 8. März 2020 gekaufte Eintrittskarten durften Veranstalter ihren Kunden als Ersatz einen Gutschein ausstellen, wenn das Event pandemiebedingt abgesagt wurde. Im Normalfall ist in solchen Fällen eine Rückzahlung des Ticketpreises gesetzlich vorgeschrieben. Auch für Reiseveranstalter gab es Erleichterungen, indem sie unter bestimmten Umständen statt einer Rückerstattung Reisegutscheine ausgeben durften.

bis zum 31. Dezember 2021. Wer den Gutschein bis dahin nicht eingelöst hat oder ihn nicht einlösen konnte, kann demnach stattdessen das Geld zurückverlangen. Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen ist es möglich, dass sich die Gültigkeitsdauer des Gutscheins gemäß § 209 BGB verlängert, wenn du ihn zwischendurch – zum Beispiel wegen eines erneuten Lockdowns – gar nicht einlösen konntest. Hierzu solltest du dir bei Bedarf rechtlichen Rat holen.

Wurde eine Veranstaltung auf einen neuen Termin verlegt, steht dir grundsätzlich eine Rückerstattung zu, wenn dir dieser Ersatztermin nicht passt.

Ein Gutschein ist verfallen: Was können Beschenk­te dann tun?

Wenn du einen alten Gutschein findest, der bereits vor über drei Jahren ausgestellt worden und somit abgelaufen ist, solltest du dich mit dem Unternehmen in Verbindung setzen. Du musst dann allerdings auf Kulanz hoffen: Der Händler oder Dienstleister ist nicht mehr verpflichtet, den Gutschein zu akzeptieren. Nachdem die gesetzliche Verjährung eingetreten ist, besteht auch kein Anspruch mehr darauf, sich stattdessen den Gutscheinbetrag auszahlen zu lassen. Entsprechend hat zum Beispiel das Landgericht Oldenburg entschieden (AZ 16 S 702/12).

Wenn dein Gutschein laut darauf angegebener Frist abgelaufen ist, aber seit der Ausstellung noch keine drei Jahre vergangen sind, gehst du vielleicht nicht ganz leer aus. Du kannst Anspruch darauf haben, wenigstens den Gutscheinwert ausgezahlt zu bekommen. Denn womöglich besteht ein sogenannter Herausgabeanspruch nach § 812 BGB. Aber: Der Dienstleister darf eine Entschädigung für den Gewinn, der dem Unternehmen durch die Nichteinlösung entgangen ist, von der Gutscheinbetrag abziehen.

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