9. April 2015, 15:30 Uhr
Oberlandesgericht Dresden Social-Network-Betreiber haften für anonyme Beiträge
Social-Network-Betreiber müssen unter Umständen für geschäftsschädigende oder ehrenrührige Beiträge anonymer Nutzer haften, entschied das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Urteil (AZ 4 U 1296/14). Dafür müssen die Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook oder Twitter jedoch Kenntnis von den konkreten Rechtsverstöße haben.
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In dem betreffenden Streitfall hatte ein anonymer Nutzer wiederholt in einem sozialen Netzwerk öffentlich scharfe Kritik an den Geschäftspraktiken eines Unternehmens geübt. Das Unternehmen erhob daraufhin Klage und bekam vor dem Oberlandesgericht (OLG) Recht. Die diffamierenden Äußerungen waren nach einer Interessenabwägung zugunsten des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Klägerseite durch den Social-Network-Betreiber zu entfernen. Das OLG habe bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Informationsportalen auf die Konstellation angewendet, teilte Gerichtssprecherin Gesine Tews mit.
Das Urteil verpflichtet Social-Network-Betreiber dazu, Postings von der Seite zu nehmen, sobald das Persönlichkeitsrecht gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt, heißt es in einer Pressemitteilung des OLG. Allerdings müssen Betroffene, deren Rechte möglicherweise durch ein anonymes Posting verletzt wurden, die Social-Network-Betreiber zuerst konkret auf die Rechtsverstöße hinweisen – erst dann stehen Betreiber in der Haftung. Der Inhalt der eingestellten Nachricht müsse darüber hinaus unschwer, also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, als rechtsverletzend bejaht werden können.
Eine ähnliche obergerichtliche Entscheidung gibt es bisher nicht. Das OLG ließ die Revision zu.
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