24. April 2015, 9:48 Uhr
Bei Wohnungsmängeln Zurückbehaltungsrecht: Miete kann zurückbehalten werden
Die Heizung fällt aus oder Wände schimmeln: Bei Mängeln in der Wohnung besteht neben dem Recht auf Mietminderung das Zurückbehaltungsrecht. Der Streitlotse-Ratgeber klärt auf, worin der Unterschied besteht und wann es sinnvoll ist, die Miete zurückzubehalten.
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Mängel in der Wohnung: Was tun?
Ob klirrende Kälte in der Wohnung oder ein Wasserschaden: sobald die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung durch einen Mangel beeinträchtigt wird, haben Sie als Mieter einen Beseitigungsanspruch. Denn: Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass Sie die Wohnung so nutzen können, wie Sie es laut Mietvertrag erwarten dürfen. Bei andauernden Auseinandersetzungen mit dem Vermieter kann Ihnen der Wohnungs-Rechtsschutz helfen.
Bei Wohnungsmängeln Miete mindern: Vorteile und Nachteile
Als Mieter haben Sie bei Wohnungsmängeln zwei Möglichkeiten: Zum einen können Sie die Miete mindern. Die verringerte monatliche Mietzahlung besteht so lange, bis der Mangel beseitigt wurde. Allerdings kann es für den Vermieter unter Umständen günstiger sein, die Mietminderung in Kauf zu nehmen, statt den Mangel zu beseitigen. Das durch den Mangel bedingte Problem könnte also fortbestehen.
Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel
Die andere Möglichkeit: Sie machen von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Bei dieser Alternative wird ein bestimmter Betrag der monatlichen Miete solange zurückgehalten, bis der Mangel beseitigt wurde. Im Unterschied zur Mietminderung müssen Sie den gesamten zurückbehaltenen Betrag nach Beseitigung des Mangels wieder an den Vermieter zahlen. Das Zurückbehaltungsrecht ist damit eine Art Druckmittel, um den Vermieter zu einer raschen Mängelbeseitigung zu animieren.
Vermieter erst über Mängel informieren
Wichtig: Sie dürfen die Miete nicht ohne Ankündigung zurückbehalten. Informieren Sie Ihren Vermieter zunächst über die Mängel. Erst wenn dieser die mangelhaften Zustände in der Wohnung kennt, können Sie mit dem Zurückbehaltungsrecht Druck ausüben.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.