Urlaub am Brückentag: Deine Rechte und Pflichten © iStock/Ralf Geithe

29. April 2022, 11:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Urlaub am Brü­cken­tag: Deine Rechte und Pflichten

Erster Mai, Christi Himmelfahrt – das Frühjahr wartet jedes Jahr mit einigen Feiertagen auf und bietet Arbeitnehmern Chancen, an einem Brückentag freizunehmen. Wäre da nur nicht der Chef, der sich querstellt. Ob du als erwerbstätige Person Anspruch auf einen Brückentag hast sowie Grundsätzliches zum Urlaubsrecht, erfährst du hier.

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Was genau ist ein Brückentag?

Als Brückentag wird ein einzelner Arbeitstag zwischen zwei arbeitsfreien Tagen bezeichnet – also zum Beispiel zwischen einem Feiertag und dem nachfolgenden Wochenende. Christi Himmelfahrt etwa fällt immer auf einen Donnerstag, der Freitag danach ist ein Brückentag, der sich für Arbeitnehmer besonders als Urlaubstag anbietet.

Gibt es sonst noch Brückentage in Deutschland? Das kommt drauf an – und zwar zum einen auf das Bundesland, in dem du arbeitest, und zum anderen darauf, auf welchen Wochentag sie im Jahr fallen. Hier eine Übersicht der bundesweiten Brückentage – teilweise abhängig vom jeweiligen Jahr:

  • Neujahr: Mit etwas Glück fällt der 1. Januar auf einen Don­ners­tag, sodass der Tag danach zu einem Brü­cken­tag wird.
  • Tag der Arbeit: Im Idealfall ist der 1. Mai ein Don­ners­tag oder Dienstag, sodass du den Tag danach oder davor als Brü­cken­tag nutzen kannst.
  • Christi Him­mel­fahrt: Christi Him­mel­fahrt hängt vom Zeitpunkt des Oster­fes­tes ab und hat deshalb kein festes Datum, fällt aber immer auf einen Don­ners­tag. Somit ist der Freitag danach ein Brückentag.
  • Tag der Deutschen Einheit: Der 3. Oktober fällt für Arbeit­neh­mer am besten auf einen Don­ners­tag oder Dienstag, sodass der Tag davor oder danach zum Brü­cken­tag wird.
  • Weih­nach­ten: Liegen der 25. und 26. Dezember so, dass der 27. ein Freitag ist, kannst du deine Weih­nachts­fe­ri­en mit einem Urlaubs­tag auf fünf bis sechs Tage ausdehnen (je nachdem, ob du am 24. auch freibekommst).
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Individuelle Feiertage – je nach Bundesland

Je nachdem, in welchem Bundesland du arbeitest, ergeben sich für dich gegebenenfalls noch weitere Möglichkeiten, Brückentage (oder Fenstertage, wie man in Süddeutschland sagt), zu nehmen. Hier ein Überblick:

  • Heilige Drei Könige (6. Januar): Baden-Würt­tem­berg, Bayern, Sachsen-Anhalt
  • Inter­na­tio­na­ler Frauentag (8. März): Berlin
  • Fron­leich­nam (Anfang/Mitte Juni): Baden-Würt­tem­berg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen (teilweise)
  • Augs­bur­ger Frie­dens­fest (8. August): Stadt­ge­biet Augsburg
  • Mariä Him­mel­fahrt (15. August): Saarland, Bayern (teilweise)
  • Welt­kin­der­tag (20. September): Thüringen
  • Refor­ma­ti­ons­tag (31. Oktober): Bran­den­burg, Bremen, Hamburg, Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Nie­der­sach­sen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Buß- und Bettag (Mitte/Ende November): Sachsen

Bun­des­ur­laubs­ge­setz garan­tiert zusam­men­hän­gen­den Urlaub

Brückenbauer sparen Urlaubstage, indem sie die Tage nach oder vor gesetzlichen Feiertagen für ihre Urlaubsplanung nutzen. Doch dies muss immer zuerst mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. Denn: Nur weil du zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen möchtest, wird dieser nicht automatisch gewährt.

Gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Beschäftigte bei einer Sechs-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 24 Tage Jahresurlaub – bei einer Fünf-Tage-Woche darfst du mindestens 20 Tage Urlaub nehmen. Im BUrlG ist außerdem das Recht auf zusammenhängenden Urlaub verankert. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass dein Arbeitgeber dir einmal im Jahr für mindestens zwei Wochen am Stück Urlaub gewährt. Planst du deinen Urlaub über einen Zeitraum, in den ein Feiertag wie Christi Himmelfahrt fällt, kannst du einen Urlaubstag sparen. Oder aber du nutzt den Brückentag für ein verlängertes Wochenende.

Kein Anspruch auf Brückentag

Ob dein Chef den gewünschten Brückentag genehmigt, ist eine andere Frage. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer kein Recht auf Brückentage. Zwar gilt: Urlaubswünsche von Mitarbeitern sollten immer berücksichtigt werden – sofern keine triftigen Gründe dagegensprechen. Doch da in der Regel mehrere Kollegen und Kolleginnen an Brückentagen Urlaub nehmen möchten, muss der Arbeitgeber die betrieblichen Interessen und die Interessen anderer Arbeitnehmer bei der Vergabe der begehrten Urlaubstage berücksichtigen.

Junge Arbeitnehmerin mit Baby auf dem Arm telefoniert vor ihrem Laptop.
© iStock.com/Alina Bitter

Soziale Gründe wie schulpflichtige Kinder und Lebensalter gehen vor. Kollegen mit Kindern wird also häufig der Vortritt gelassen – insbesondere, wenn an diesem Tag die Schulen geschlossen sind. In der Regel sind Arbeitgeber jedoch darum bemüht, jedem Kollegen einmal an einem Brückentag freizugeben: Bist du beispielsweise in den Genuss gekommen, den Brückentag nach Neujahr zu nehmen, darf dein Kollege am Tag nach Christi Himmelfahrt seine Arbeit ruhen lassen.

Fühlst du dich ungerecht behandelt oder ein schwelender Konflikt mit deinem Arbeitgeber lässt sich nicht beilegen, kann ein Berufs-Rechtsschutz hilfreich sein.

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Darf der Arbeitgeber gewährte Brückentage widerrufen?

Nein, denn Brückentage sind wie Urlaubstage und ist der Urlaub einmal erteilt, darf der Arbeitgeber ihn – auch aus triftigen Gründen wie Personalengpässe – nicht rückwirkend widerrufen. Das ist nur vor Urlaubserteilung möglich, beispielsweise dann, wenn der Brückentag zwar durch eine mündliche Absprache bereits bewilligt, aber noch nicht offiziell genehmigt wurde.

Anordnung von oben: Muss man am Brü­cken­tag Urlaub nehmen?

Manche Arbeitgeber ordnen Brückentage als Urlaubstage an – doch ist das eigentlich erlaubt? Hier gilt das Gleiche, was umgekehrt auch für die Genehmigung von Brückentagen gilt: Sprechen laut § 7 Abs. 1 BUrlG dringende betriebliche Gründe für eine solche Anordnung, sind zwangsweise Brückentage erlaubt.

Doch was sind “dringende betriebliche Gründe”? Beispiel: Ein Arzt mit eigener Praxis möchte diesen Brückentag für sich nutzen. Da eine Öffnung der Praxis wenig sinnvoll ist, wenn er nicht vor Ort ist, müssen auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen Brückentag, sprich Urlaubstag, nehmen – auch dann, wenn sie es eigentlich nicht wollen.

Medizinische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterhalten sich am Empfang eines Krankenhauses.
© iStock.com/monkeybusinessimages

Wichtig: Arbeitgeber müssen diese zwangsweisen Brückentage lange im Voraus ankündigen, damit Arbeitnehmer die Chance haben, sich darauf einzustellen. Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat in der Firma, ist dieser in die Urlaubsplanung, zu der auch Betriebsferien und Brückentage gehören, mit einzubeziehen.

FAZIT
  • Brü­cken­ta­ge sind – arbeits­recht­lich betrach­tet – wie Urlaubs­ta­ge. Ein Anspruch darauf, dass die gewünsch­ten Tage genehmigt werden, haben Arbeit­neh­mer nicht.
  • Aller­dings müssen Arbeit­ge­ber dringende betrieb­li­che Gründe vorweisen, wenn sie den Urlaubs­wün­schen ihrer Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen nicht stattgeben.
  • Das Gleiche gilt für zwangs­wei­se Brü­cken­ta­ge, die vom Arbeit­ge­ber ange­ord­net werden.
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