Mann im Anzug schläft mit angewinkelten Beinen auf dem Rasen ©istock.com/redmal

7. Mai 2021, 9:10 Uhr

Durchatmen Urlaubs­geld: Diese Regeln gelten – auch bei Kurzarbeit

Urlaubsgeld wünschen sich viele Beschäftigte. Doch nicht alle erhalten diesen Zuschuss vom Arbeitgeber. Er ist schließlich nicht grundsätzlich dazu verpflichtet. Aber in bestimmten Fällen muss er das sogenannte 13. Monatsgehalt doch zahlen. Das zeigt schon: Urlaubsgeld ist ein komplexes Thema. Meistens spielt dabei das Kleingedruckte etwa im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entscheidende Rolle. Und wie sieht es mit dem Urlaubsgeld bei Kurzarbeit, Minijob oder Kündigung aus? Auch darauf findest du hier Antworten.

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Wann wird Urlaubs­geld gezahlt?

Urlaubsgeld ist eine sogenannte Gratifikation, also eine Sondervergütung zusätzlich zu deinem normalen Arbeitsentgelt. Damit belohnt dein Chef dich für deine Betriebstreue. Es wird meist in Form eines 13. Monatsgehalts gezahlt – falls es gezahlt wird. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld hast du nicht. Ob du es bekommst und in welcher Höhe, entscheidet dein Arbeitgeber.Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

Es gibt allerdings Umstände, die ihn doch zur Zahlung der Geldspritze zwingen können. Und zwar dann, wenn es dazu Vereinbarungen und Regeln gibt. Die können sich ergeben aus Bestimmungen in:

  • Tarif­ver­trä­gen
  • Betriebs­ver­ein­ba­run­gen
  • Arbeits­ver­trä­gen

Ist darin die Zahlung von Urlaubsgeld verankert, so hast du darauf einen Anspruch.

Das gilt auch für den Fall einer betrieblichen Übung. Die liegt hier vor, wenn dir dein Chef öfter und regelmäßig hintereinander Urlaubsgeld  überwiesen hat – obwohl das vertraglich nirgendwo fixiert ist. Passiert das in drei aufeinanderfolgenden Jahren, ergibt sich daraus für dich eine Art Gewohnheitsrecht und damit ein Anspruch auf Urlaubsgeld.

Das wissen natürlich auch die Arbeitgeber, die sich ungern auf eine betriebliche Übung festnageln lassen möchten. Sie können sich absichern, indem sie schriftlich erklären, dass sie das Urlaubsgeld nur ausnahmsweise zahlen. Meist tun sie das in einem Anschreiben dazu. Darin findest du Formulierungen wie: “Aus der Zahlung ergibt sich kein Anspruch für die Zukunft.” Damit wahren die Arbeitgeber ihren sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt.

Und dann gibt es noch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, aus dem sich ein Anspruch auf Urlaubsgeld ergeben kann. Das bedeutet salopp gesagt: Bekommt ein Mitarbeiter ein 13. Monatsgehalt, dann muss es jeder Mitarbeiter bekommen. Unternehmen dürfen also grundsätzlich einzelnen Beschäftigten oder Teams das Urlaubsgeld nicht verwehren, während sie es anderen zugestehen. Es sei denn, der Arbeitgeber bringt dafür sachliche Gründe vor.

Urlaubs­ent­gelt

Urlaubsgeld ist nicht identisch mit Urlaubsentgelt. Letzteres ist die Lohnfortzahlung, die dein Arbeitgeber in jedem Fall zahlen muss. Das bedeutet, dass du während des Urlaubs dein Gehalt oder deinen Lohn in gewohnter Höhe bekommst. Das ist also der bezahlte Urlaub, auf den du immer Anspruch hast.

Urlaubsgeld hingegen kann dir dein Chef bezahlen, muss es aber nicht. Es sei denn, gewisse Umstände oder anderweitige Regelungen schreiben ihm das vor.

Urlaubs­geld berechnen: Wie viel gibt es?

Gesetzliche Vorgaben oder Formeln bestehen dazu nicht. Deshalb kommt es auf individuelle Vereinbarungen in deinem Arbeitsvertrag an. Gegebenenfalls schreiben auch Tarifverträge oder ähnliche Abkommen (s. o.) die Höhe des Urlaubsgeldes vor.

Oft hängt der Betrag auch von der Branche ab. Eine entsprechende Übersicht stellt zum Beispiel jedes Jahr das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung zusammen.

Darf Urlaubs­geld bei Krankheit gekürzt werden?

Ja, das ist laut § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich zulässig. Dort heißt es: “Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.”

Dazu ein Beispiel. Ein Mitarbeiter verdient monatlich 2.500 Euro. Angenommen, er war in einem Jahr von 230 Arbeitstagen 20 Tage krank. Dann kann sein Arbeitgeber folgende Rechnung aufmachen: 2.500 x 12 = 30.000 Euro.

Den Betrag teilt er durch die Anzahl sämtlicher Arbeitstage: 30.000 ÷ 230 = 130,43 Euro.

Davon darf er ein Viertel abziehen: 130,43 ÷ 4 = 32,60 Euro.

Multipliziert mit 20 Fehltagen ergibt das rund 652 Euro, um die er das Urlaubsgeld für das ganze Jahr kürzen kann.

Grundvoraussetzung ist aber, dass es sich beim Urlaubsgeld ausdrücklich um eine freiwillige Leistung handelt und die Möglichkeit einer solchen Kürzung vertraglich festgeschrieben ist.

Frau putzt sich die Nase

©istock.com/Brothers91

Gibt es bei einem Minijob Urlaubsgeld?

Übst du einen Minijob aus, so gelten für dich ähnliche Regeln wie für deine vollzeitbeschäftigten Kollegen. Das heißt, dass du keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld hast. Dieser besteht für dich nur, wenn ihn dir entsprechende Klauseln in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Vereinbarung oder deinem Arbeitsvertrag zusichern und/oder er sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt.

Hast du Anspruch auf Urlaubsgeld, dann muss es so hoch sein wie bei einem Vollzeit-Kollegen in vergleichbarer Position. Achtung: Mit einem für dich sozialversicherungsfreien Minijob darfst du maximal 5.400 Euro pro Jahr verdienen. Das gilt auch inklusive Urlaubsgeld. Verdienst du damit mehr als 5.400 Euro, musst du davon Beiträge an die Sozialversicherung abführen.

Urlaubs­geld: Kürzung bei Kurzarbeit?

Hast du Anspruch auf Urlaubsgeld, dann bleibt er auch bei Kurzarbeit bestehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) grundsätzlich entschieden (AZ C-385/17) – und gleichzeitig eine Einschränkung gemacht.

Mit folgender Begründung: Die Anzahl der Urlaubstage pro Jahr hängt von der geleisteten Arbeitszeit ab. Wer also wegen Kurzarbeit weniger Tage als sonst arbeitet, hat weniger Urlaubsanspruch. Und weniger Urlaubsanspruch bedeutet unter Umständen weniger Urlaubsgeld. So kann Kurzarbeit sozusagen durch die Hintertür doch dein Urlaubsgeld verringern.

Muss ich Urlaubs­geld bei eigener Kündigung zurückzahlen?

Die Suche nach der Antwort auf diese Frage führt oft zu Streit vor Gericht. Der Grund: Es gibt zu diesem Thema keine gesetzlichen Vorgaben. Deshalb muss darüber meist im Einzelfall entschieden werden. Es sei denn, es liegen gültige vertragliche Absprachen vor, die das regeln. Bei der Rückzahlungspflicht kommt es also auf konkrete Vereinbarungen zum Urlaubsgeld an. Unter Umständen hat der Arbeitgeber deshalb das Recht, diese Sonderzahlung anteilig zurückzufordern.

Angenommen, du kündigst mitten im Kalenderjahr deinen Job, hast aber bereits das Urlaubsgeld für das laufende Jahr erhalten. Dann kann es dein Noch-Arbeitgeber in der Regel nur dann von dir zurückverlangen, wenn es eine freiwillige jährliche Sonderzahlung ist, mit der die Betriebstreue belohnt wird. Im Arbeitsvertrag muss der Anspruch auf Urlaubsgeld mit einer entsprechenden Formulierung festgehalten sein – etwa, dass für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit ein Urlaubsgeldanspruch in Höhe eines Zwölftels der Summe X entsteht.

Kollege verabschiedet sich mit persönlichen Gegenständen vom Team

©istock.com/LanaStock

Wenn du beispielsweise deine Kündigung mit Wirkung zum 31. Juli einreichst, kann der Arbeitgeber verlangen, dass du für die restlichen fünf Monate des Jahres das Urlaubsgeld anteilig zurückgibst, sofern du die volle Summe bereits erhalten hast. Ein entsprechendes Urteil hat das Bundesarbeitsgericht gefällt (AZ 9 AZR 610/99).

Ist allerdings der Anspruch auf Urlaubsgeld so formuliert, dass es zu einem bestimmten Stichtag gezahlt wird und eine konkrete Belohnung oder freiwillige Zusatz-Vergütung für bis dahin geleistete Arbeit darstellt, darfst du es behalten – vorausgesetzt, du warst zum Auszahlungszeitpunkt noch im Unternehmen tätig.

Und dann ist da noch das sogenannte akzessorische Urlaubsgeld, dessen Auszahlung direkt an deine tatsächlich genommenen Urlaubstage gekoppelt ist. Für Tage, die du bereits genommen hast, brauchst du hier nichts zurückzuzahlen. Andererseits muss dir dein Chef Urlaubsgeld für noch nicht genommene Urlaubstage, die nun durch deine Kündigung verfallen, nicht überweisen.

Darüber hinaus gibt es beim Urlaubsgeld Mischformen, die teils an die Betriebstreue und teils an Leistungen geknüpft sind. Wenn dein Noch-Arbeitgeber fordert, dass du das Urlaubsgeld zurückzahlst, kann dir eine Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht den nötigen Rückhalt geben.

Fazit
  • Einen gesetz­li­chen Anspruch auf Urlaubs­geld gibt es nicht. Er kann aber bei­spiels­wei­se durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen entstehen.
  • Die Höhe des Urlaubs­gelds richtet sich nach den Ver­ein­ba­run­gen im Ein­zel­fall oder tarif­li­chen Bestimmungen.
  • Unter gewissen Umständen dürfen Arbeit­ge­ber Urlaubs­geld kürzen oder bereits gezahltes Urlaubs­geld zurückverlangen.
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