30. Januar 2020, 8:00 Uhr
Darf ich eigentlich? Recht am eigenen Bild: Wichtig beim Veröffentlichen von Fotos
Dein Arbeitgeber möchte ein Bild von dir auf die Firmen-Website stellen, du teilst Fotos vom Wochenendtrip mit deinen Freunden auf Instagram. Im Alltag haben wir ständig mit dem Recht am eigenen Bild zu tun – oft, ohne dass es uns bewusst ist. Hier erfährst du mehr über die rechtliche Lage. Damit du nicht versehentlich die Persönlichkeitsrechte anderer verletzt und deine eigenen Rechte kennst.
Jemand hat ohne Zustimmung Fotos von dir veröffentlicht? Wir schützen deine Rechte. >>
Was bedeutet Recht am eigenen Bild und wo ist es geregelt?
Das Recht am eigenen Bild gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten eines jeden Menschen. Gesetzlich ist bereits seit Anfang der 20. Jahrhunderts durch die §§ 22 bis 24 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KunstUrhG oder KUG) geregelt. Abbildungen einer Person dürfen demnach nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Und das gilt nicht nur, wenn das Gesicht zu erkennen ist. Sondern immer dann, wenn auf dem Bild Merkmale zu sehen sind, die die Identität der abgebildeten Person verraten – zum Beispiel markante Tätowierungen oder Narben.
Unter Veröffentlichung fallen auch das Posten von Fotos in sozialen Netzwerken und das Verschicken an Dritte über Messenger-Dienste wie WhatsApp. Verstößt du gegen das Recht Dritter am eigenen Bild, sind theoretisch Strafen möglich. In der Praxis werden Verstöße häufig über Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche geklärt und landen nicht vor Gericht.
Das Hochladen von Fotos auf Facebook ohne Zustimmung der darauf abgebildeten Personen verstößt also grundsätzlich erst einmal gegen § 22 KunstUrhG – sofern es nicht unter eine Ausnahmeregelung fällt. Mehr dazu weiter unten. Wenn jemand gegen deinen Willen Fotos oder Videos veröffentlicht, auf denen du zu sehen bist, kannst du dich dagegen wehren. Ist der Veröffentlicher uneinsichtig, kann dir ein Anwalt helfen.
Gut zu wissen: Bei dem Recht am eigenen Bild geht es nur um die Veröffentlichung von Bildern – nicht um das Fotografieren oder Filmen von Personen ohne Einwilligung. Die Anfertigung von digitalen Aufnahmen kann aber durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) reguliert sein. Dies gilt für Fotos und Videos von
- gewerblichen Fotografen,
- Behörden oder
- Personen und Institutionen, die zwar Medien veröffentlichen, aber nicht journalistisch tätig sind, zum Beispiel Blogger oder PR-Abteilungen.
Privatpersonen müssen sich beim Fotografieren und Filmen keine Gedanken um die DSGVO machen.
Wann du Personen nicht fotografieren darfst
Doch auch als Privatperson darfst du nicht einfach alles knipsen oder filmen, was dir vor die Linse kommt. Wenn du Personen in ihrem „höchstpersönlichen Lebensbereich“, also zum Beispiel in ihrer Wohnung oder ihrem nicht ohne Weiteres einsehbaren Garten fotografierst, verstößt das gegen § 201a Strafgesetzbuch (StGB). Das kann vor allem für Piloten von Kameradrohnen von Bedeutung sein.
Außerdem verboten nach § 201a StGB: Aufnahmen von hilflosen Personen. Darunter fallen zum Beispiel Fotos und Videos von Verletzten bei Unfällen, wie sie häufig von Gaffern gemacht werden.
Ausnahmen: Wann eine Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung erlaubt ist
Es gibt allerdings diverse Ausnahmesituationen, in denen die Einwilligung der abgebildeten Personen vor der Veröffentlichung nicht eingeholt werden muss. Dazu zählen gemäß § 23 KunstUrhG zum Beispiel:
- Personen, die Beiwerk auf der Aufnahme sind: Wirst du zufällig als Randfigur auf einem Foto vor dem Brandenburger Tor abgelichtet und das Bild erscheint im Internet, kannst du der Veröffentlichung normalerweise nicht widersprechen.
- Personen in Menschenmengen: Das Gleiche gilt, wenn du an einer Demonstration teilgenommen oder ein Konzert besucht hast und dabei zufällig in der Menge fotografiert wurdest. Du bist Teil einer Menschenmasse und wurden nicht bewusst fokussiert – das Fotorecht entfällt damit.
- Künstlerische Aufnahmen: Tauchst du auf einem Bild auf, das nicht auf Bestellung, sondern aus künstlerischem Interesse angefertigt wurde, braucht der Künstler keine Einwilligung.
- Personen der Zeitgeschichte müssen die Veröffentlichung ebenfalls ungefragt hinnehmen, sofern die Abbildung nicht andere Persönlichkeitsrechte verletzt.
- Aufnahmen, für die ein Honorar gezahlt wurde: Wenn du eine Gegenleistung dafür erhalten hast, dass du dich hast fotografieren oder filmen lassen, gilt das nach § 22 KunstUrhG als Einwilligung zur Veröffentlichung.
Wie sieht es mit dem Recht am eigenen Bild bei Kindern aus?
Fast jeder kennt so einen Fall: Eltern, die am laufenden Band Bilder ihrer Kinder posten – mitunter sogar in zweifelhaften Posen. Aber ist das überhaupt erlaubt oder verstößt es womöglich gegen die Persönlichkeitsrechte des Kindes? Tatsächlich kommt es auf das Alter des Kindes an:
- Bis 7 Jahre sind allein die Erziehungsberechtigten entscheidungsbefugt.
- Zwischen 8 und 17 Jahren ist die Einsichtsfähigkeit des Kindes entscheidend. Ab einem Alter von etwa 14 Jahren kann davon ausgegangen werden, dass Jugendliche ein Verständnis dafür entwickelt haben, was die Preisgabe von persönlichen Informationen wie Fotos bedeutet. Neben der Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist dann auch die Zustimmung des abgebildeten Kindes erforderlich, es besteht eine sogenannte Doppelzuständigkeit.
- Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nur auf die Veröffentlichung von Bildern und Videos, nicht auf die Aufnahme.
- Trotzdem darf nicht alles aufgenommen werden.
- Vor der Veröffentlichung muss grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Personen eingeholt werden – sofern kein Ausnahmefall vorliegt.
- Auch Kinder haben ein Recht am eigenen Bild, bis zum Alter von 7 Jahren entscheiden aber allein die Eltern, was veröffentlicht werden darf.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.