Handyverbot am Arbeitsplatz: junger Mann im Anzug mit Handy in der Hand Idprod, Fotolia

27. Juli 2015, 15:00 Uhr

Dienstlich offline Han­dy­ver­bot am Arbeits­platz: Dürfen Arbeit­ge­ber das?

Ein Chef kann grundsätzlich ein Handyverbot am Arbeitsplatz aussprechen und Surfen, SMS-Schreiben sowie Telefonieren – sofern es sich um ein Privatgespräch handelt – verbieten. Doch es gibt auch Ausnahmen, beispielsweise in unbezahlten Pausen. Auch müssen Sie als Mitarbeiter die Möglichkeit haben, in Notfällen erreichbar zu sein.

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Fragen geht über Telefonieren

Auch im Beruf gilt: Was nicht explizit verboten ist, wird oft stillschweigend toleriert. Um Ärger und Streit zu vermeiden, sollten Sie sich beim Chef oder den Kollegen aber über ein mögliches Handyverbot am Arbeitsplatz erkundigen. Dieses auszusprechen, fällt unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt ist. Gemäß Paragraf 315 Bürgerliches Gesetzbuch muss er Weisungen jedoch "nach billigem Ermessen" erteilen. Dies bedeutet, dass der Chef ein Handyverbot am Arbeitsplatz nicht willkürlich aussprechen darf, sondern die Interessen seiner Angestellten beachten muss.

Argumente für ein Han­dy­ver­bot am Arbeitsplatz

Die Entscheidung, ob Handys während der Arbeitszeit benutzt werden dürfen, liegt allerdings eindeutig beim Arbeitgeber. Schließlich könnte er argumentieren, dass Sie als Mitarbeiter durch häufiges Simsen und Surfen Zeit vertrödeln, die er Ihnen im Gegenzug für Ihre Arbeitsleistung bezahlt. Da heute nahezu jedes Handy mit einer Foto- und Videofunktion ausgestattet ist, könnte der Arbeitgeber ein Handyverbot am Arbeitsplatz auch mit dem Schutz von Betriebsgeheimnissen rechtfertigen.

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Pri­vat­ge­spräch in der Pause

Das Verbot gilt jedoch nicht für unbezahlte Pausen. Hier ist das Telefonieren nach Lust und Laune erlaubt. Länge und Art der Pausen sind jedoch in der Regel auch im Arbeitsvertrag festgelegt. Auch wenn ein Privatgespräch während der Arbeitszeit grundsätzlich untersagt sein kann, gibt es Ausnahmen. Sie müssen stets die Möglichkeit haben, im Notfall erreichbar zu sein. Beispielsweise für den Fall, dass Ihr Kind krank wird oder es einen Wasserrohrbruch in Ihrer Wohnung gab. Auch wenn unerwartet Überstunden anfallen, haben Sie das Recht, mit Ihrer Familie zu telefonieren, um Bescheid zu geben. Das Privatgespräch ist in diesem Fall gestattet.

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