12. August 2015, 10:52 Uhr
Grenzüberschreitende Erbfälle Neues EU-Erbrecht ab August: Dies sollten Sie wissen
Das neue EU-Erbrecht setzt künftig unter Umständen Regelungen aus Ihrem deutschen Testament außer Kraft – sofern Sie im Ausland leben. Ab dem 17. August gelten bei grenzüberschreitenden Erbfällen häufig nur noch die Vorschriften des EU-Landes, in dem sich der Erblasser vor seinem Tod gewöhnlich aufhielt.
EU-Erbrecht will grenzüberschreitende Erbfälle einfacher machen
Die neue europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO 650/2012) tritt ab dem 17. August 2015 in Kraft und ändert zentrale Vorschriften im Erbrecht, um grenzüberschreitende Erbfälle unkomplizierter zu gestalten. Bislang machen es die unterschiedlichen Rechtssysteme der verschieden EU-Mitgliedsländer Hinterbliebenen noch recht schwer, wenn ein im Ausland lebender Verwandter stirbt. Fragen wie, welches Gericht zuständig ist und welches Recht letztlich maßgebend ist, waren bislang grundsätzlich nicht geklärt. Aus deutscher Sicht gilt bisher, dass für deutsche Staatsangehörige, die zuletzt im Ausland gelebt haben, das deutsche Erbrecht Anwendung findet.
Letzter "gewöhnlicher Aufenthaltsort" maßgeblich
Besonders kniffelig waren Erbfälle zuletzt, wenn Deutsche Immobilien im Ausland hinterließen: Denn in solchen Fällen, gilt in einigen Ländern nicht etwa die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern die Lage des Vermögenswertes. Bei der Abwicklung des Nachlasses kam es dann oft zu Nachlass-Spaltungen, wobei Vermögen nach zwei unterschiedlichen Rechtssystemen behandelt wurde. Dies führte nach Informationen von "Focus" in ein und derselben Erbangelegenheit häufig zu mehreren gerichtlichen Verfahren in verschiedenen Staaten. Das neue EU-Erbrecht ändert dies: Künftig spielt die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle mehr, europaweit gilt bei grenzüberschreitenden Erbschaften das Recht des Landes, in dem der Verstorbene "seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt" also seinen Lebensmittelpunkt hatte. Lediglich in Dänemark, Irland und Großbritannien findet die neue Erbrechtsverordnung keine Anwendung – dafür jedoch in der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied.
Lassen Sie Ihr Testament von einem Experten überprüfen
Haben Sie in Ihrem Testament eine Wunsch-Erbfolge festgelegt oder haben Sie ein Berliner Testament aufgesetzt, können diese speziellen Regelungen aus dem deutschen Erbrecht durch das jeweilige Landesrecht Ihrer Wahlheimat im Ausland womöglich gekippt werden. Leben Sie im Ausland oder besitzen dort Haus und Grund, sollten Sie sich von einem Experten beraten lassen, um sich und Ihre Erben auf der sicheren Seite zu wissen. Mit anwaltlicher Hilfe können Sie klären, welche Auswirkungen das neue EU-Erbrecht auf Ihr Testament hat.
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