20. August 2015, 12:00 Uhr
Bundessozialgericht-Urteil Hartz-IV-Empfänger müssen Zwangsverrentung akzeptieren
Das Bundessozialgericht hat ein Grundsatzurteil zur Zwangsverrentung gefällt: Haben Hartz-IV-Empfänger keine Aussicht mehr auf einen Job, so müssen sie den Eintritt in den Vorruhestand akzeptieren. Der vorzeitige Renteneintritt bedeutet jedoch auch Einbußen für die Betroffenen.
Urteil zur Zwangsverrentung hat weitreichende Wirkung
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel (AZ B 14 AS 1/15 R) ist es künftig rechtmäßig, wenn Jobcenter Hartz-IV-Empfänger dazu auffordern, eine vorgezogene Altersrente mit 63 Jahren zu beantragen – und zwar immer dann, wenn bei den Beziehern keine Aussicht mehr auf eine Anstellung besteht. Das Grundsatzurteil zur Zwangsverrentung hat weitreichende Wirkung für Betroffene, denn diese müssen auch die dadurch entstehenden Abschläge bei der Altersrente hinnehmen.
So ist der Vorruhestand im deutschen Rentenrecht geregelt
Vollendet ein Arbeitnehmer in Deutschland das 63. Lebensjahr, kann er vorzeitig in Rente gehen und damit eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen. So sieht es das deutsche Rentenrecht vor. Jedoch sollte jeder, der mit dem Gedanken spielt, in den Vorruhestand zu gehen, beachten: Die vorzeitige Rente wird meist für jeden Kalendermonat um 0,3 Prozent gekürzt. Wird hingegen die variierende Regelaltersgrenze erreicht, müssen Rentner keine Abschläge erwarten.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Während Arbeitnehmer unter Umständen aus freien Stücken früher in Rente gehen können, müssen Hartz-IV-Empfänger die Entscheidung des Jobcenters akzeptieren, möglicherweise in Vorruhestand geschickt zu werden. Jedoch gibt es auch Ausnahmen, wie Bundessozialgerichtssprecherin Nicola Behrend gegenüber der "Berliner Zeitung"/dpa erklärt: "Ausnahmen sind anerkannt bei besonderen Härten für den Betroffenen. Zum Beispiel, wenn in nächster Zukunft eine Altersrente abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann." Nach dem Urteil müssten die Jobcenter auch Einzelfallgesichtspunkte berücksichtigen wie beispielsweise, wenn die Zwangsverrentung dazu führt, dass ergänzende Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen.
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