17. November 2020, 10:00 Uhr
So geht's richtig Betriebsrat: Aufgaben und Rechte der Interessenvertretung
Er redet mit bei Kündigungen und überwacht die Einhaltung des Arbeitsrechts: Der Betriebsrat besitzt ein starkes Mitbestimmungsrecht in Unternehmen. Doch wie weit gehen seine Befugnisse? Welche Aufgaben hat er? Und wo enden seine Rechte? Antworten darauf findest du in diesem Ratgeber.
Gekündigt? Wir gehen mit dir dagegen an. >>
Wann darf ein Betriebsrat gewählt werden?
Nicht in jedem Unternehmen können die Beschäftigten einen Betriebsrat wählen. Das geht erst ab einer Belegschaft mit mindestens fünf wahlberechtigten Personen. Und wer ist wahlberechtigt? Kurzgefasst alle Arbeitnehmer, die ...
- mindestens 18 Jahre alt sind.
- überwiegend für das Unternehmen beschäftigt sind.
Und wen dürfen sie wählen? Auch hier eine knappe Erläuterung: Zur Betriebsratswahl aufstellen lassen dürfen sich alle Arbeitnehmer, die …
- selbst wahlberechtigt sind.
- seit mindesten sechs Monaten für das Unternehmen beschäftigt sind.
- keine leitenden Angestellten sind oder sonstige Führungspositionen haben.
Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?
Grundsätzlich soll der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft eines Unternehmens vertreten. Das bedeutet auch, dass er sich in betriebliche Angelegenheiten und Entscheidungen einmischen darf. Dafür sorgt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es listet in § 80 die allgemeinen Aufgaben der Arbeitnehmervertretung auf. Darunter fallen zum Beispiel:
- Kontrolle der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen im Unternehmen
- Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit
- Führen von Verhandlungen mit dem Arbeitgeber
- Förderung und Sicherung der Beschäftigung im Unternehmen, u. a. von älteren, ausländischen und schwerbehinderten Mitarbeitern
- Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
Damit ist der Betriebsrat eine wichtige Anlaufstelle bei vielen Fragen und Problemen am Arbeitsplatz.
Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat also zahlreiche und tiefgreifende Aufgaben. Ohne umfassende Befugnisse könnte er sie nicht erfüllen. Deshalb hat er eine Reihe von Rechten, die ihm einen Einfluss in vielen unternehmerischen Belangen sichern. Sie gehen so weit, dass Arbeitgeber manche Entscheidungen nicht gegen den Willen des Betriebsrat durchsetzen dürfen.
An erster Stelle stehen hier die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Das betrifft vor allem soziale und personelle Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). So darf die Arbeitnehmervertretung am Tisch sitzen bei Themen wie Arbeitsgestaltung und Entlohnungsgrundsätze. Das betrifft beispielsweise folgende Aspekte:
- Personalfragen (u. a. Einstellungen, Entlassungen)
- Regelung der Arbeitszeit (auch Arbeitszeitkonten, Schichtarbeit, Gleitzeit, Sonn- und Feiertagsarbeit)
- Urlaub, Urlaubssperren, Betriebsurlaub
- Pausen
- Sozialeinrichtungen und Wohnräume von Arbeitnehmern
- Auszahlung der Arbeitsentgelte
- Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen
- betriebliche Bildungsmaßnahmen
- Anwesenheitskontrollen
- Rauchverbote
- Bekleidungsregelungen
- Parkplatzordnung
In diesen und verwandten Fragen darf der Arbeitgeber keine Entscheidung gegen den Willen des Betriebsrats fällen. Bei unterschiedlicher Meinung zu den genannten Punkten muss eine innerbetriebliche Einigungsstelle angerufen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Scheitert dies, bleibt nur noch der Weg zum Arbeitsgericht.
Auch beim Thema Kurzarbeit darf der Betriebsrat mitreden. Er kann mit dem Arbeitgeber beispielsweise über Umfang und Dauer der Maßnahme verhandeln und muss dem Antrag auf Kurzarbeit abschließend zustimmen.
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Damit der Betriebsrat mitbestimmen kann, braucht er umfassende Informationen. Die sichern ihm seine Beteiligungsrechte zu. Demnach muss der Arbeitgeber von sich aus sowie rechtzeitig ...
- dem Betriebsrat sämtliche Daten und Unterlagen bereitstellen, die dieser für seine Arbeit braucht.
- den Betriebsrat über mitbestimmungspflichtige Veränderungen im Unternehmen unterrichten.
Zu solchen betrieblichen Umgestaltungen gehören die Personalplanung, Berufsbildungsmaßnahmen oder schwerwiegende Veränderung wie die Schließung des Unternehmens.
Das Gremium hat zwar viele Rechte, aber auch Grenzen. Was darf der Betriebsrat nicht? Seine Mitglieder dürfen keine Amtspflichtverletzungen begehen. Dazu zählen:
- Weitergabe vertraulicher Information aus der Betriebsratsarbeit
- Aufruf zum Streik
- Beleidigung des Arbeitgebers
- Handeln ohne Betriebsratsbeschluss
- Werben für politische Parteien
- Annehmen von Vergünstigungen
- Vernachlässigen der Fortbildungspflicht
Wer die überschreitet, riskiert sein Mandat als Betriebsrat und sogar die Kündigung.
Die Anhörungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat bei bestimmten Themen ein Anhörungsrecht. Es verpflichtet den Arbeitgeber vor einer Entscheidung dazu, die Meinung der Vertretung der Beschäftigten einzuholen. Die Idee dahinter ist, dass der Betriebsrat Argumente vorbringen könnte, die das Management gegebenenfalls umstimmen. Zum Beispiel bei einzelnen betriebsbedingten Kündigungen. Geht es allerdings nicht um mitbestimmungspflichtige Fragen, braucht sich der Arbeitgeber nicht der Meinung des Betriebsrats anzuschließen.
Einen Schritt weiter geht das Beratungsrecht. Im Gegensatz zum Anhörungsrecht muss hier der Arbeitgeber nicht nur die Einschätzung des Betriebsrat zur Kenntnis nehmen, sondern sich mit ihm darüber im Dialog austauschen. Das gilt generell hinsichtlich der Planung von:
- Personalentscheidungen
- Arbeitsgestaltung
- wirtschaftlichen Belangen
- Betriebsänderungen
Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Vorschlagsrecht, wenn es etwa um Maßnahmen der betrieblichen Bildung und der Betriebssicherheit geht. Hält der Arbeitgeber nichts von den Ideen, muss er seine Ablehnung begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten schriftlich.
Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.