15. Oktober 2015, 12:44 Uhr
Erwachsene Kinder Anspruch auf Kindergeld gilt bis zum Ende des Studiums
Eltern können auch für erwachsene Kinder noch einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dies richtet sich nach dem Ausbildungsstand des volljährigen Kindes. Für Studenten erhalten Eltern in der Regel weiter Kindergeld, es sind dabei aber einige besondere Voraussetzungen zu beachten.
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So lange gilt der Anspruch auf Kindergeld
Bis zum 18. Geburtstag erhalten Eltern für ihre Kinder in jedem Fall die monatliche Unterstützung vom Staat. Einen Anspruch auf Kindergeld kann es aber auch noch für erwachsene Kinder geben, etwa für Studenten oder Auszubildende. Wichtig: Der Anspruch gilt nur dann uneingeschränkt, wenn es sich um die erste Ausbildung handelt. Für die zweite Ausbildung, Wartezeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder Arbeitslosigkeit gibt es Einschränkungen. Ein Anspruch auf Kindergeld für erwachsene Kinder besteht grundsätzlich längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes, sofern die Ausbildung bis dahin andauert. Für Studenten gilt der Anspruch also bis zum Ende des Studiums, wenn sie noch unter 25 Jahre alt sind.
Studenten: Prüfungen müssen beendet sein
Ein Studium gilt erst dann als beendet, wenn alle erforderlichen Prüfungen abgeschlossen und auch deren Ergebnisse bekannt sind. Werden die Prüfungsergebnisse erst mehrere Wochen oder Monate nach der Prüfung bekannt gegeben, erhalten Eltern für erwachsene Kinder bis dahin weiter Kindergeld. Ein entsprechendes Urteil hat das Finanzgericht Sachsen gefällt (AZ: 4 K 357/11). Die Richter entschieden damit zugunsten des Vaters einer Studentin, dem die Familienkasse zunächst kein Kindergeld mehr gezahlt hatte, nachdem die Tochter die letzte Prüfung abgelegt hatte.
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Studium unterbrochen – trotzdem Kindergeld?
Unterbrechen Studenten ihre Erstausbildung, zum Beispiel wegen Krankheit oder der Geburt eines Kindes, dann gilt der Anspruch auf Kindergeld für ihre Eltern grundsätzlich weiterhin. Wird eine Studentin Mutter und unterbricht daher ihr Studium, erhalten ihre Eltern jedoch für sie nur bis zum Ende ihrer Mutterschutzfrist weiter Kindergeld. Bezieht sie anschließend selbst Elterngeld und/oder geht in Elternzeit, dann beginnt der Kindergeld-Anspruchszeitraum ihrer Eltern erst wieder dann, wenn sie ihr Studium fortsetzt. Liegen zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und dem Wiedereinstieg ins Studium jedoch weniger als vier Monate, kann dieser Zeitraum auch als Übergangszeit anerkannt werden.
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