Nahaufnahme von den Händen eines Arztes, der ein Pflaster auf die Hand eines Arbeiters klebt Dan Race, Fotolia

2. November 2015, 16:18 Uhr

Arbeitsschutz Ver­band­buch: Arbeits­un­fall richtig dokumentieren

Bei einem Arbeitsunfall sind Sie über Ihren Arbeitgeber versichert. Damit für die Versicherung alles nachvollziehbar ist, kommt das Verbandbuch zum Einsatz. In diesem muss genau aufgezeichnet werden, was passiert ist und wie dem Verletzten geholfen wurde. Auch für den Arbeitsschutz kann das Verbandbuch von Nutzen sein.

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Arbeits­schutz: Wozu dient das Verbandbuch?

Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung. Die Anzeige des Arbeitsunfalls beim zuständigen Versicherer ist jedoch nur dann Pflicht, wenn Sie in Folge des Unfalls für mindestens drei Tage arbeitsunfähig sind. Bei einem kleinen Schnitt in den Finger oder einer anderen geringfügigen Verletzung ist das eher die Ausnahme. Daher werden solche Verletzungen selten der Versicherung gemeldet. In das Verbandbuch müssen sie jedoch auf jeden Fall eingetragen werden, auch wenn es sich nur um einen Kratzer handelt, der nicht der Rede wert erscheint. Denn wenn sich aus einer scheinbar harmlosen Verletzung doch unvorhergesehene Spätfolgen ergeben – etwa eine Entzündung –, ist durch das Verbandbuch dokumentiert, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, und die Versicherung kann die Kostenübernahme nicht verweigern.

Arbeits­un­fall: Was muss im Ver­band­buch stehen?

Was bei einem Arbeitsunfall in das Verbandbuch eingetragen werden muss, regelt eine Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Zunächst ist die Beschreibung des Unfalls wichtig, dabei dürfen Angaben zu Zeitpunkt, Ort, Unfallhergang und Art der Verletzung nicht fehlen. So kann das Verbandbuch noch einen weiteren Nutzen für den Arbeitsschutz haben: Unfallrisiken können erkannt und möglicherweise vermieden werden.

Auch die Art der Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden, auch wenn lediglich ein Pflaster aufgeklebt wurde. Das Verbandbuch muss später darüber Auskunft geben können, wann, wie und von wem der Verletzte behandelt wurde, und welche Zeugen dabei anwesend waren. Die Daten müssen anschließend mindestens fünf Jahre lang im Unternehmen aufbewahrt werden.

Hand­schrift­lich oder elektronisch

Welches Format ein Verbandbuch haben muss, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es kann laut DGUV handschriftlich, aber auch elektronisch geführt werden. Tipp für Arbeitgeber: Bei den Berufsgenossenschaften, die auch Maßnahmen für den Arbeitsschutz empfehlen, sind in der Regel Muster für Verbandbücher erhältlich, die bei richtiger Führung problemlos als Nachweis anerkannt werden.

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