Zwei Männer halten Händchen: Lebenspartnerschaftsgesetz klärt Rechtliches zur Homo-Ehe Syda Productions, Fotolia

23. November 2015, 11:42 Uhr

Eigentum, Steuern, Adoption Lebens­part­ner­schafts­ge­setz: Recht­li­ches zur Homo-Ehe

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gilt seit 2001 und regelt die gleichgeschlechtliche Ehe – umgangssprachlich auch als Homo-Ehe bekannt. Durch das Gesetz erhalten homosexuelle Paare die Möglichkeit, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. In vielen Bereichen sind die Rechte und Pflichten denen der Ehe zwischen Mann und Frau gleichgesetzt. Unterschiede gibt es zum Beispiel aber noch beim Adoptionsrecht.

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Vor­aus­set­zun­gen für die gleich­ge­schlecht­li­che Ehe

Eine gleichgeschlechtliche Ehe kann von zwei Personen des gleichen Geschlechts geschlossen werden, die beide 18 Jahre oder älter sind. Dabei darf bei keinem der beiden bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person bestehen. Außerdem dürfen die beiden Personen keine Voll- oder Halbgeschwister sein oder in einem Eltern-Kind- beziehungsweise Großeltern-Enkel-Verhältnis stehen. Die Schließung der Homo-Ehe erfolgt durch einen Standesbeamten.

Rechte und Pflichten laut Lebenspartnerschaftsgesetz

Die Lebenspartner dürfen laut Lebenspartnerschaftsgesetz einen gemeinsamen Familiennamen führen. Sie sind zur gemeinsamen Lebensführung verpflichtet und müssen einander Unterhalt leisten. Für die gleichgeschlechtliche Ehe gilt grundsätzlich eine Zugewinngemeinschaft. Also bleibt das Eigentum der beiden Partner getrennt, und im Fall des Todes oder einer Trennung wird nur das Vermögen geteilt, das im Laufe der Partnerschaft hinzugekommen ist. Es ist aber auch möglich, in einem Vertrag eine abweichende Regelung zu treffen. Bei der Erbschaftssteuer sind Lebenspartner und Ehegatten inzwischen gleichgestellt, und seit 2013 werden gleichgeschlechtliche Partner auch bei der Einkommensteuer so behandelt wie Ehepaare. Damit können sie vom Ehegatten-Splitting profitieren, was rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2001 gilt.

Adoption in der Homo-Ehe

Ein Unterschied zwischen einer Ehe und einer Lebenspartnerschaft besteht allerdings beim Thema Adoption: So ist es für einen gleichgeschlechtlichen Partner zwar ganz regulär möglich, ein leibliches Kind seines Partners zu adoptieren. Wenn beide sich aber gemeinsam den Kinderwunsch erfüllen wollen, muss eine Sukzessivadoption erfolgen. Das bedeutet, dass zuerst der eine Partner das Kind adoptieren muss und der andere das erst danach tun kann. Erst dann ist die gemeinsame Adoption rechtskräftig.

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