Kind krank: Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage © iStock.com/olesiabilkei

10. Mai 2024, 12:20 Uhr

So geht’s richtig Kindkrank: Das gilt für Kin­der­kran­ken­geld und Kinderkrankentage

Das Kind ist krank und ein Elternteil muss zu Hause bleiben – das erfordert Organisation. Hier liest du, welchen Anspruch auf Krankentage und Kinderkrankengeld es gibt, wie du die benötigte AU-Bescheinigung beantragst und was du tun kannst, wenn deine Kinderkrankentage aufgebraucht sind.

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Kin­der­kran­ken­geld und Kin­der­kran­ken­ta­ge: Darauf haben Eltern Anspruch

Das Kind ist krank und kann nicht in die Schule oder in die Kita gehen: Bei berufstätigen Eltern bricht dann häufig die Tagesplanung zusammen. Dass sie in einem solchen Fall für gewisse Zeit zu Hause bleiben dürfen, um das Kind zu betreuen, ist ihr gutes Recht. Wie lange darfst du zu Hause bleiben, wenn dein Kind krank ist?

Vor der Corona-Pandemie galt grundsätzlich: Leben die Eltern zusammen, darf sich regulär jeder gesetzlich krankenversicherte Elternteil pro Kind und Jahr maximal für zehn Arbeitstage vom Arbeitgeber freistellen lassen und erhält anstelle des Gehalts für diese Tage das Kinderkrankengeld. Voraussetzung: Das Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert. Alleinerziehende haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf 20 Kinderkrankentage pro Jahr.

Aufgrund der Corona-Pandemie war der Anspruch auf Kinderkrankentage bis Ende 2023 ausgeweitet worden: Eltern konnten pro Kind und Jahr in dieser Zeit dreimal so viele Kinderkrankentage in Anspruch nehmen wie sonst. Diese Sonderregeln sind Ende 2023 ausgelaufen.

Anspruch auf Kin­der­kran­ken­ta­ge 2024 und 2025

Wie viele Kinderkrankentage stehen dir nun zu? Im Grunde müssten nach Ende der Corona-Sonderregeln wieder die regulären Kinderkrankentage gelten. Für 2024 und 2025 gilt allerdings:

  • Pro Jahr und Kind können Eltern­tei­le nun 15 Kin­der­kran­ken­ta­ge in Anspruch nehmen; bei mehr als zwei Kindern beträgt der Gesamt­an­spruch maximal 35 Tage jährlich pro Elternteil.
  • Allein­er­zie­hen­de erhalten 30 Kin­der­kran­ken­ta­ge pro Kind und Jahr; bei mehreren Kindern können insgesamt maximal 70 Arbeits­ta­ge jährlich bean­sprucht werden.
Kinderfuß mit Verband. Daneben ein Teddybein, ebenfalls mit Verband
© istockphoto.com/Annashou

Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld besteht für Arbeitnehmer nur dann, wenn keine weitere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen könnte – etwa ein Elternteil, der nicht berufstätig ist.

Privat krankenversicherte Eltern haben keinen gesetzlichen Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Gleiches gilt, wenn du als Elternteil gesetzlich, aber dein Kind privat versichert ist. Wenn das Kind krank ist, kommt es bei privat versicherten Eltern auf die Vertragsbedingungen ihrer Krankenversicherung an, welche Möglichkeiten sie haben – sie müssen sich gegebenenfalls zusätzlich für diesen Fall absichern.

Eltern mit Minijob dürfen sich gemäß § 45 Abs. 5 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie ihr krankes Kind betreuen müssen. Dies darf der Arbeitgeber nicht verwehren. Allerdings erhalten sie kein Kinderkrankengeld, da sie im Minijob üblicherweise nicht mit Krankengeldanspruch versichert sind.

INFO

Ab wann ist eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nötig?

Für Arbeitnehmer ist in § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vorgesehen, dass eine AU-Bescheinigung am Tag nach dem dritten Krankheitstag eingereicht werden muss. Theoretisch brauchst du also erst ein Attest für dich selbst, wenn du länger als drei Tage krank bist. Eine individuelle Regelung im Arbeitsvertrag kann dich aber auch schon ab dem ersten Krankheitstag zum Einreichen einer AU-Bescheinigung verpflichten. Brauchst du eine Bescheinigung, weil dein Kind krank ist, musst du diese in jedem Fall am ersten Tag der Erkrankung vorlegen. Hier stehen allerdings Änderungen bevor: Eltern sollen entlastet werden, indem erst am vierten Krankheitstag des Kindes ein Attest eingereicht werden muss. Wann diese geplante Neuregelung umgesetzt wird, ist allerdings noch offen.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Die Höhe des Kinderkrankengeldes liegt in der Regel bei 90 Prozent des Nettoentgelts, das du sonst für den jeweiligen Arbeitstag bekommen hättest. So kannst du ganz einfach berechnen, wie viel Kinderkrankengeld du erhältst.

Falls du von deinem Arbeitgeber in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder andere steuerpflichtige Einmalzahlungen erhalten hast, kann es sogar 100 Prozent des Nettolohns betragen.

Allerdings ist das Kinderkrankengeld gedeckelt: Es kann nicht mehr als 70 Prozent der jährlich angepassten Beitragsbemessungsgrenze – umgerechnet auf Kalendertage – betragen. Diese Grenze liegt für 2024 bei 5.175 Euro monatlich. Demnach liegt der Höchstsatz für einen Tag Kinderkrankengeld bei 120,75 Euro.

Bis zu welchem Alter des Kindes kann man sich „kindkrank“ melden?

Der Anspruch, bei einem erkrankten Kind zu Hause zu bleiben und dafür Kinderkrankengeld zu beziehen, besteht grundsätzlich nur bis zum zwölften Geburtstag des Kindes. Wer als berufstätiger Elternteil ein krankes Kind ab zwölf Jahren zu Hause betreuen möchte, muss eine andere Lösung gemeinsam mit dem Arbeitgeber finden – zum Beispiel Urlaubstage, Homeoffice oder eine freiwillige unbezahlte Freistellung.

Bei Kindern, die eine Behinderung haben und grundsätzlich auf Hilfe angewiesen sind, gilt der Anspruch über das zwölfte Lebensjahr hinaus.

Vater und Tochter sitzen zusammen auf dem Sofa zu Hause und haben eine gute Zeit
© istockphoto.com/svetikd

Wie melde ich mich „kindkrank”?

Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

Seit Dezember 2023 können Eltern mit krankem Kind die AU-Bescheinigung ganz einfach telefonisch beim Kinderarzt beantragen. Durch diese telefonische Krankschreibung für Kinder sollen alle Beteiligten entlastet werden: weniger volle Arztpraxen, weniger Stress für Eltern und Kinder, verminderte Infektionsgefahr.

Das gilt aber nur, wenn das Kind bereits bei der Praxis bekannt ist und nur leichte Symptome hat, also nicht unbedingt ärztlich untersucht werden muss. Ein Anspruch auf eine telefonisch beantragte AU besteht also nicht, denn der Arzt entscheidet darüber, ob diese ausgestellt werden kann. Wenn ja, wird sie elektronisch an die Krankenkasse übermittelt und gilt für bis zu fünf Tage. Wichtig zu wissen: Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung für Kinder ist vorerst begrenzt bis Ende Juni 2024 möglich.

Kind krank: Lohn­fort­zah­lung oder Kinderkrankengeld?

Die Lohnfortzahlung an Kinderkrankentagen ist seitens des Arbeitgebers eine rein freiwillige Angelegenheit und abhängig vom Arbeitsvertrag. Wichtig: Erhältst du an den Kinderkrankentagen das volle Gehalt, dann hast du für diese Tage keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Möchtest du Kinderkrankengeld beantragen, gilt die Regel: Du musst ein ärztliches Attest über Erkrankung und Betreuungsbedarf des Kindes bei der Krankenkasse vorlegen. Dieses muss bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung ausgestellt sein – anders als bei eigenen Krankmeldungen des Arbeitnehmers.

Kann ich meine Kin­der­kran­ken­ta­ge auf den anderen Eltern­teil übertragen?

Gerade Kita-Kinder fangen sich häufig harmlose, aber langwierige Infekte ein. Wenn sämtliche Kind-krank-Tage für das aktuelle Jahr schon aufgebraucht sind, aber die Nase schon wieder läuft, müssen Eltern das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Alternativen können auch hier Urlaubstage oder eine unbezahlte Freistellung sein.

Kinderkrankentage können unter bestimmten Umständen auf den anderen Elternteil übertragen werden. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht aber nicht. Der Arbeitgeber darf ein Veto einlegen.

  • Beispiel: Das Kind wird krank. Die Eltern berat­schla­gen, dass es sinnvoll wäre, wenn der Vater zu Hause bleibt, da die Mutter gerade beruflich stärker gefordert ist.
  • Der Vater hat aber seine Kin­der­kran­ken­ta­ge für das laufende Jahr schon auf­ge­braucht. Die Mutter möchte ihm einige der ihr zuste­hen­den Tage übertragen.
  • Zunächst müssen sich die Arbeit­ge­ber beider Eltern­tei­le mit diesem Vorgehen ein­ver­stan­den erklären.
  • Anschlie­ßend muss die Über­tra­gung noch bei der Kran­ken­kas­se offiziell beantragt werden. Viele Kassen bieten dafür vor­ge­fer­tig­te Formulare an – am besten infor­mie­ren sich Eltern direkt dort.

Sich einfach selbst krankzumelden, wenn eigentlich das Kind krank ist – davon ist abzuraten: Kommt die Mogelei heraus, ist das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber geschädigt, im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung drohen.

Eine Sonderregelung für die Dauer des Kinderkrankengeldbezugs gilt, wenn ein Kind schwersterkrankt und eine Heilung aus ärztlicher Sicht ausgeschlossen ist. Während der palliativen Behandlung des Kindes hat ein Elternteil unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld.

Was, wenn das Kind nicht krank ist, aber dennoch zuhause bleiben muss – weil beispielsweise der Kindergarten oder die Schule geschlossen sind? Sofern du keine anderen Betreuungsmöglichkeiten hast, musst du dafür möglicherweise unbezahlten Urlaub nehmen.

Unter Umständen erlaubt dir dein Arbeitgeber aber auch, dein Kind mit auf die Arbeit zu bringen. Mehr dazu erfährst du hier.

FAZIT

  • Gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Eltern dürfen sich für eine bestimmte Anzahl an Tagen im Jahr unbezahlt vom Arbeit­ge­ber frei­stel­len lassen, um ihr krankes Kind zu betreuen. Sie erhalten für diese Tage Kin­der­kran­ken­geld von der Krankenkasse.
  • Seit 2024 haben Eltern­tei­le Anspruch auf jeweils 15 Kin­der­kran­ken­ta­ge pro Kind und Jahr, bei mehr als zwei Kindern maximal 35 Tage pro Eltern­teil. Für Allein­er­zie­hen­de gilt die doppelte Anzahl an Tagen.
  • Bei leichter Erkran­kung des Kindes können Eltern bis vorerst Ende Juni 2024 eine AU-Beschei­ni­gung tele­fo­nisch beim Kin­der­arzt beantragen.
  • Sind die Kin­der­kran­ken­ta­ge eines Eltern­teils auf­ge­braucht, können sich die Partner unter bestimm­ten Umständen gegen­sei­tig Tage übertragen.
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